Hinterbliebenengeld und Schockschaden

Januar 21, 2025

Hinterbliebenengeld und Schockschaden

RA und Notar Krau

Hinterbliebenengeld:

  • Neu eingeführt: Das Hinterbliebenengeld wurde 2017 als Entschädigung für immaterielle Schäden von Hinterbliebenen eingeführt (§ 844 III BGB). Es gleicht das seelische Leid aus und wird oft als Angehörigenschmerzensgeld bezeichnet.
  • Voraussetzungen: Anspruchsberechtigt sind Hinterbliebene mit einem besonderen Näheverhältnis zum Verstorbenen. § 844 III 2 BGB nennt Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder. Bei anderen Personen muss die Intensität der gelebten sozialen Beziehung dem typischen Näheverhältnis dieser Personengruppen entsprechen.
  • Höhe der Entschädigung: Der Gesetzgeber orientiert sich an einem Durchschnittsbetrag von 10.000 Euro pro Anspruch. Die Höhe des Hinterbliebenengeldes wird jedoch im Einzelfall unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren festgelegt, z. B. Intensität des Leids, Verschuldensgrad des Schädigers, Mitverschulden des Getöteten.

Schockschaden:

  • Psychische Gesundheitsverletzung: Ein Schockschaden liegt vor, wenn ein Angehöriger aufgrund der Verletzung oder Tötung eines anderen eine eigene psychische Störung erleidet.
  • Aktuelle Rechtsprechung: Der BGH hat die Anforderungen an einen Schockschaden gelockert. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die psychische Störung über die „normalen“ Beeinträchtigungen hinausgeht. Entscheidend ist, dass die Störung einen Krankheitswert hat.
  • Begrenzung der Haftung: Um eine uferlose Haftung zu vermeiden, wird der Zurechnungszusammenhang streng geprüft. Ein Schockschaden wird nur ersetzt, wenn die Primärverletzung einen Krankheitswert aufweist und die Beeinträchtigung nicht nur geringfügig ist.

Verhältnis von Hinterbliebenengeld und Schockschaden:

  • Hinterbliebenengeld als „Minus“: Nach der Gesetzesbegründung geht das Hinterbliebenengeld im Schockschaden auf. Der Anspruch auf Schockschadensersatz hat Vorrang.
  • Kein Ausschluss: Das Hinterbliebenengeld schließt einen weitergehenden Anspruch auf Schockschadensersatz nicht aus.
  • Anrechnung: Eine Zahlung auf das Hinterbliebenengeld kann auf einen späteren Schmerzensgeldbetrag aus einem Schockschaden angerechnet werden.

Ausblick:

  • Entwicklung der Rechtsprechung: Die Rechtsprechung zum Hinterbliebenengeld ist noch jung und wird sich weiterentwickeln. Insbesondere die Höhe der Entschädigung und das Verhältnis zum Schockschaden werden in Zukunft genauer geklärt werden.
  • Bedeutung der informatorischen Anhörung: Die Anhörung der Anspruchsteller ist wichtig, um die Intensität der sozialen Beziehung zum Verstorbenen zu beurteilen.

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