Hinterbliebenengeld

Januar 4, 2025

Hinterbliebenengeld

OLG Frankfurt 3 U 103/24

Beschluss vom 21.11.2024

Anspruch des Sohnes auf Hinterbliebenengeld gegen den Mörder seiner Mutter

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Insolvenzverwalter, klagt im Namen des Insolvenzschuldners gegen den Beklagten, der die Mutter des Insolvenzschuldners ermordet hat.

Der Kläger fordert eine Entschädigung für das seelische Leid des Insolvenzschuldners aufgrund des Todes seiner Mutter.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger die gesundheitlichen Folgen der Tat für den Insolvenzschuldner nicht ausreichend dargelegt habe.

Der Kläger beantragt nun Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren.

Hinterbliebenengeld

Entscheidung des OLG Frankfurt:

Das OLG Frankfurt gewährt dem Kläger teilweise Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren.

Begründung:

  • Kein Anspruch auf Schockschaden: Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, dass kein Anspruch auf Schockschaden gemäß § 823 Abs. 1 BGB besteht, da der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass der Insolvenzschuldner durch die Tat eine krankheitswertige Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hat.
  • Anspruch auf Hinterbliebenengeld: Das OLG stellt jedoch fest, dass dem Insolvenzschuldner ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB zusteht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Hinterbliebene zum Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand. Dieses Näheverhältnis wird zwischen Mutter und Kind vermutet und wurde im vorliegenden Fall nicht widerlegt.
  • Höhe des Hinterbliebenengeldes: Die Höhe des Hinterbliebenengeldes richtet sich nach der Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Als Orientierungshilfe dient ein Betrag von 10.000 Euro. Im vorliegenden Fall hält das OLG ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 Euro für angemessen.
    • Einerseits: Der Kläger hat die Leidenssituation des Insolvenzschuldners nur oberflächlich dargelegt und keine konkreten Beeinträchtigungen vorgetragen.
    • Andererseits: Das Verschulden des Beklagten ist aufgrund der vorsätzlichen Tötung sehr hoch.
  • Prozesskostenhilfe: Da der Kläger die Bedürftigkeit des Insolvenzschuldners glaubhaft gemacht hat und die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Höhe von 10.000 Euro Aussicht auf Erfolg hat, wird ihm Prozesskostenhilfe in diesem Umfang bewilligt.

Hinterbliebenengeld

Fazit:

Das OLG Frankfurt betont den Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB und gewährt dem Kläger teilweise Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren.

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes wird auf 10.000 Euro festgelegt, da der Kläger die Leidenssituation des Insolvenzschuldners nur unzureichend dargelegt hat.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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