Hinterbliebenenversorgung auf jetzige Ehefrau beschränkt

September 19, 2017

Hinterbliebenenversorgung auf jetzige Ehefrau beschränkt

BAG 3 AZR 297/15 Urteil vom 21.2.2017

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Versorgungszusage, die die Hinterbliebenenversorgung auf die „jetzige Ehefrau“ beschränkt,

den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist die Zusage so zu verstehen, dass nur eine Ehefrau anspruchsberechtigt ist, mit der die Ehe während des Arbeitsverhältnisses bestand.

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer erhielt 1983 von seinem Arbeitgeber eine Versorgungszusage, die eine Hinterbliebenenversorgung für seine „jetzige Ehefrau“ vorsah.

Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wurde diese Ehe geschieden und er heiratete erneut.

Der Arbeitnehmer klagte auf Feststellung, dass seine zweite Ehefrau im Falle seines Todes eine Hinterbliebenenversorgung erhalten würde.

Hinterbliebenenversorgung auf jetzige Ehefrau beschränkt

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Klage ab.

Es entschied, dass die Versorgungszusage so auszulegen ist, dass nur die Ehefrau anspruchsberechtigt ist, mit der der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zusage verheiratet war.

Da diese Ehe geschieden wurde, besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für die zweite Ehefrau.

Begründung:

  • AGB-Kontrolle: Die Versorgungszusage enthielt Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und unterliegt daher der AGB-Kontrolle.
  • Auslegung der Versorgungszusage: Die Formulierung „jetzige Ehefrau“ ist so zu verstehen, dass nur die Ehefrau gemeint ist, mit der der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zusage verheiratet war.
  • Unangemessene Benachteiligung: Die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die „jetzige Ehefrau“ benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, da sie das typische Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtigt.
  • Ergänzende Vertragsauslegung: Die unwirksame Klausel ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ersetzen. Die Versorgungszusage ist so zu verstehen, dass nur eine Ehefrau anspruchsberechtigt ist, mit der die Ehe während des Arbeitsverhältnisses bestand.
  • Kein Anspruch aus dem AGG: Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ist nicht wegen Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu gewähren.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Bedeutung der AGB-Kontrolle bei Versorgungszusagen.

Arbeitgeber müssen bei der Formulierung von Versorgungszusagen darauf achten, dass sie die Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Im Zweifel ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, um die Interessen beider Parteien zu wahren.

RA und Notar Krau

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