
Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrags
Gericht: BGH 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 12.10.2017
Aktenzeichen: IX ZR 267/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:121017UIXZR267.16.0
Dokumenttyp: Urteil
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 5. Oktober 2016, Az: 3 S 46/16, Urteil
vorgehend AG Hagen (Westfalen), 15. Juni 2016, Az: 144 C 10/16
Das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Oktober 2017 befasst sich mit der Frage, ob Verzugszinsen gezahlt werden müssen, wenn jemand die Freigabe von hinterlegtem Geld unberechtigt verzögert.
In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung für alle Miteigentümer und Gläubiger getroffen. Wenn Geld bei einer staatlichen Stelle (Hinterlegungsstelle) liegt und ein Beteiligter die nötige Zustimmung zur Auszahlung grundlos verweigert, muss er dem anderen Beteiligten Verzugszinsen zahlen.
Dies gilt, obwohl der Verweigerer das Geld nicht selbst in der Tasche hat. Die Richter entschieden, dass die rechtliche Situation so behandelt werden muss, als ob es sich um eine direkte Geldschuld handelt.
Die Beteiligten waren gemeinsam Eigentümer eines Grundstücks. Dieses Grundstück wurde zwangsversteigert, um die Gemeinschaft aufzulösen. Dabei blieb ein Erlös übrig.
Nun verlangte die Klägerin für die lange Wartezeit (über drei Jahre) Zinsen in gesetzlicher Höhe.
Der BGH bestätigte, dass der Klägerin diese Zinsen zustehen. Er wies die Revision des Beklagten zurück. Hier sind die wichtigsten Gründe für diese Entscheidung:
Normalerweise gibt es Verzugszinsen laut Gesetz (Paragraf 288 BGB) nur, wenn jemand eine „Geldschuld“ nicht rechtzeitig bezahlt. Hier schuldete der Beklagte technisch gesehen kein Geld, sondern nur eine Unterschrift (die Zustimmung zur Freigabe).
Die Richter sagen jedoch: Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied. In beiden Fällen bekommt der Berechtigte sein Geld nicht und kann nicht damit arbeiten. Deshalb wird das Gesetz hier „analog“ (entsprechend) angewendet. Es gibt eine sogenannte Regelungslücke, die durch diese Entscheidung geschlossen wird.
Geld hat einen Nutzwert. Wer Geld besitzt, kann es investieren oder Zinsen sparen. Wenn Ihnen dieses Geld vorenthalten wird, entsteht Ihnen ein Schaden. Das Gesetz sieht vor, dass dieser Schaden pauschal durch den gesetzlichen Zinssatz ausgeglichen wird. Der Gläubiger muss also nicht im Einzelnen beweisen, welchen Gewinn er verpasst hat.
Der BGH unterscheidet diesen Fall von anderen Situationen. Bei einer Betriebskostenabrechnung oder einer Mieterhöhung muss oft erst noch gerechnet oder ein Vertrag geändert werden. Hier stand die Summe aber schon fest. Es fehlte nur noch das „Ja“ des Beklagten, damit die Hinterlegungsstelle das Geld auszahlt.
Die Klägerin wollte auch Zinsen auf ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten haben. Hier blieb der BGH jedoch streng:
Wenn Sie Anspruch auf Geld haben, das bei Gericht hinterlegt ist, und ein anderer Beteiligter die Freigabe blockiert, steht Ihnen Schadenersatz zu. Sobald die andere Person die Freigabe ernsthaft verweigert, tickt die Uhr: Sie muss Ihnen ab diesem Zeitpunkt den gesetzlichen Verzugszins auf die hinterlegte Summe zahlen. Dies dient auch dazu, Menschen davon abzuhalten, Auszahlungen grundlos zu blockieren.
Für eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall oder bei Problemen mit Miteigentum und Hinterlegungen sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
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