Hinweis des Verkäufers auf angekündigte Ausübung des Vorkaufsrechts durch Gemeinde
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg) vom 29. Mai 2024 (Az.: 13 U 64/23) behandelt die Frage,
inwieweit ein Immobilienverkäufer verpflichtet ist, einen Kaufinteressenten über die drohende Ausübung eines Vorkaufsrechts durch eine Gemeinde aufzuklären.
Im vorliegenden Fall hatten Käufer (Kläger) ein Grundstück von Verkäufern (Beklagte) erworben, nachdem die Stadt Hamburg bereits Interesse an dem Grundstück bekundet
und auf ihr Vorkaufsrecht hingewiesen hatte.
Nach Abschluss des Kaufvertrags übte die Stadt ihr Vorkaufsrecht aus, woraufhin die Käufer Schadensersatz für unnötige Finanzierungskosten forderten.
Das OLG Hamburg entschied, dass der Verkäufer (Beklagte zu 1) aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Diese Pflicht ergibt sich aus §§ 311 II Nr. 2, 241 II, 280 I in Verbindung mit § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Ein Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über alle wesentlichen Umstände aufzuklären, die für einen verständigen Käufer von Bedeutung sind.
Dies gilt insbesondere, wenn der Verkäufer diese Umstände kennt oder für möglich hält und der Vertragszweck andernfalls gefährdet wäre.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt Hamburg war ein solcher wesentlicher Umstand, da sie den Vertragszweck der Käufer, eine Wohnimmobilie zu erwerben, vereiteln konnte.
Dem Verkäufer war die Wahrscheinlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts bekannt, da er sich das Wissen seiner Vertreterin (Beklagte zu 2) gemäß § 166 I BGB zurechnen lassen muss.
Das Wissen das die Vertreterin, oder Mitarbeiter der Vertreterin von dem Vorkaufsrecht hatten, musste sich der Verkäufer zurechnen lassen.
Die Aussage der Zeugin X bestätigte, dass die Vertreterin des Verkäufers (Beklagte zu 2) bzw. deren Mitarbeiter vor dem Verkauf Kenntnis von der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechts hatte.
Zudem werden die Aussagen der Zeugin X durch Schriftverkehr mit der Stadt untermauert.
Die Angaben des Zeugen Z, der als Gegenbeweis gehört wurde, waren nicht ausreichend, um die Aussage der Zeugin X zu entkräften.
Die Vertreterin des Verkäufers (Beklagte zu 2) handelte schuldhaft, da ihr das erhebliche Risiko für die Käufer bei Nichtoffenlegung des drohenden Vorkaufsrechts hätte klar sein müssen.
Das Verschulden der Vertreterin ist dem Verkäufer gemäß § 278 BGB zuzurechnen, da die Käufer die Verhandlungsführung vollständig der Vertreterin überließen.
Die unterlassene Aufklärung war kausal für die entstandenen Schäden, da ein rechtzeitiger Hinweis auf das Interesse der Stadt es den Käufern ermöglicht hätte, Vorsorge zu treffen.
Der Hinweis auf das allgemeine Vorkaufsrecht durch den Notar war nicht ausreichend, da er nicht auf die konkrete Gefahr hinwies.
Die Käufer haben ausserdem das Recht auf die Vermutung eines Aufklärungsgerechten verhaltens.
Schadensersatzansprüche
Der Verkäufer ist zum Ersatz der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstandenen Schäden verpflichtet, einschließlich Nichtabnahmeentschädigungen, Kosten für die Eintragung und Löschung von
Grundpfandrechten sowie Kosten für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts.
Die Höhe der Schadensersatzansprüche belief sich im vorliegendem Fall auf: 17.351,72 EUR.
Der Verkäufer schuldet zudem gesetzliche Zinsen auf den Schadensersatzbetrag sowie die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung der Käufer.
Die Vertreterin des Verkäufers haftet ebenfalls auf Schadensersatz gemäß §§ 311 III, 241 II, 280 I BGB, da sie sich in eine Sachwalterstellung begeben hatte
und die Käufer auf ihre Informationen angewiesen waren.
Verkäufer und Vertreterin haften als Gesamtschuldner, wobei die Vertreterin nur Prozesszinsen ab dem Tag nach Zustellung der Klageschrift schuldet.
Der Feststellungsantrag der Käufer auf Ersatz weiterer, noch nicht bezifferbarer Schäden wurde als unzulässig abgewiesen, da kein ausreichendes Feststellungsinteresse dargelegt wurde.
Die vorgebrachten Schäden wären den Klägern laut dem Gericht auch entstanden, wenn sie rechtzeitig über das Vorkaufsrecht informiert worden wären.
Es wäre sehr unwahrscheinlich gewesen, dass sie ein Ersatzobjekt fristgerecht hätten finden können.
Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der Aufklärungspflichten von Immobilienverkäufern und ihren Vertretern im Hinblick auf potenzielle Vorkaufsrechte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.