
Hinzuziehung eines Sachverständigen bei zweifelhafter Testierfähigkeit
OLG Bamberg Beschluss 19.06.2012 – 6 W 20/12
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19.06.2012 behandelt die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers A.,
der kurz vor seinem Tod ein notarielles Testament errichtete, in dem er seine Lebensgefährtin (Beteiligte zu 2) zur Alleinerbin bestimmte.
Seine beiden Schwestern, die Beschwerdeführerinnen, wurden enterbt und wandten sich gegen die Wirksamkeit des Testaments mit der Begründung, der Erblasser sei testierunfähig gewesen.
Das Nachlassgericht entschied zunächst, dass keine Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestünden
und der von der Beteiligten zu 2) beantragte Erbschein erteilt werden könne.
Es stützte sich dabei auf die Aussagen des beurkundenden Notars, der ausführte, dass der Erblasser trotz seiner schweren Erkrankung geistig voll orientiert war
und seine Entscheidungen frei und bewusst getroffen habe.
Die Beschwerdeführerinnen legten hiergegen Beschwerde ein und forderten die Anhörung des Hausarztes sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Testierfähigkeit.
Der Senat holte eine Stellungnahme des Hausarztes ein, die bestätigte, dass der Erblasser zwar körperlich stark geschwächt war,
aber keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten oder Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit vorlagen.
Auch die Medikation des Erblassers habe seine geistigen Fähigkeiten nicht beeinträchtigt.
Der Senat kam zu dem Schluss, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers gebe.
Die Testierfähigkeit sei in erster Linie eine Tatsachenfrage, die in der Regel nur bei Vorliegen konkreter Zweifel durch einen Sachverständigen überprüft werden müsse.
Da solche Zweifel hier nicht vorlagen, war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.
Das Gericht wies die Beschwerde der Schwestern zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, das Testament als wirksam anzusehen und den Erbschein zu erteilen.
Der Erblasser war nach Überzeugung des Gerichts in der Lage, die Tragweite seiner Entscheidung zu verstehen
und die letztwilligen Verfügungen frei von äußeren Einflüssen zu treffen.
Die Beschwerde war daher unbegründet.
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