Hinzuziehung Pflichtteilsberechtigter bei Erstellung Nachlassverzeichnis – Landgericht Duisburg 11 O 196/23
RA und Notar Krau
Das Landgericht Duisburg entschied in einem Teilurteil (Az. 11 O 196/23) zugunsten der Klägerin, einer der Töchter des verstorbenen Erblassers Q. W. C., gegen die Beklagte, die zweite Ehefrau des Erblassers.
Die Klägerin hatte Auskunftsansprüche sowie Pflichtteilsansprüche geltend gemacht.
Kern des Urteils ist die Verpflichtung der Beklagten, ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Bestand des Nachlasses des am 18. Juni 2021 verstorbenen Erblassers vorzulegen.
Die Klägerin oder eine von ihr bevollmächtigte Person muss bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend sein.
Das Urteil konkretisiert, dass das Nachlassverzeichnis alle zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Vermögensgegenstände und Forderungen,
sowohl bewegliche als auch unbewegliche, sowie Verbindlichkeiten umfassen muss.
Dazu gehören nationale und internationale Vermögenswerte, digitaler Nachlass, etwaige Vollmachten über das Vermögen des Erblassers, alle Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers,
insbesondere solche, die in den Anwendungsbereich des § 2325 BGB fallen, sowie alle Konten, Wertpapierdepots, Bankschließfächer, Verträge zugunsten Dritter, Darlehensverträge und Bürgschaften.
Des Weiteren müssen auch alle Konten und Karten, auf die der Erblasser zugriffsberechtigt war, und alle Lebensversicherungen inklusive der gezahlten Prämien und Zuwendungsempfänger aufgelistet werden.
Schließlich verlangt das Gericht auch die Vorlage einer Kopie der Anzeigen gemäß § 33 ErbStG von den Banken, bei denen der Erblasser Konten unterhielt.
Zudem wird die Beklagte dazu verurteilt, den Wert des Pkw des Erblassers (Modell D., Kennzeichen K01) zum Todeszeitpunkt am 18. Juni 2021 durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen und das Ergebnis der Klägerin vorzulegen.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Pkw, obwohl bereits verkauft, zum Nachlass gehörte, und es der Klägerin ermöglicht werden muss,
den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs zu erfahren, insbesondere, da der Verkaufspreis an eine Familienangehörige in Zweifel gezogen wurde.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte den Auskunftsanspruch der Klägerin nicht erfüllt hat, da das von der Beklagten vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis den Anforderungen des § 2314 BGB nicht gerecht wurde.
Insbesondere wurde das Anwesenheits- und Zuziehungsrecht der Klägerin bei der Erstellung des Verzeichnisses nicht beachtet.
Ein konkludenter Verzicht auf dieses Recht wurde verneint, da die Klägerin es zuvor ordnungsgemäß gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte und kein Anhaltspunkt für einen Verzicht vorlag.
Das Gericht stellte klar, dass der Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnisses
sowie die Ermittlung des Pkw-Werts weiterhin bestehen und die Beklagte diesen Anforderungen nachkommen muss.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro erklärt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.