Hochschwangere Frau darf vorläufig in ihrer Wohnung bleiben

Juni 18, 2025

Hochschwangere Frau darf vorläufig in ihrer Wohnung bleiben

BVerfG Beschl. v. 18.05.2025, Az. 2 BvQ 32/25

RA und Notar Krau

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Zwangsräumung einer hochschwangeren Frau und ihrer Familie vorläufig gestoppt. Die Familie sollte nur vier Tage vor einem geplanten Kaiserschnitt aus ihrer Wohnung ausziehen und in Notunterkünfte in Containern umziehen.

Die Familie argumentierte, dass dieser Umzug kurz vor der Geburt eine unzumutbare Härte darstelle, da die Notunterkunft nicht die notwendige medizinische und hygienische Versorgung bieten würde. Sie wiesen auch darauf hin, dass ein vorgelegter Krankenhausbericht über den bevorstehenden Kaiserschnitt vom Amtsgericht (AG) Schwabach ignoriert wurde. Deshalb, so die Familie, habe das AG Schwabach den ihnen zustehenden Schutz vor der Räumung zu Unrecht abgelehnt.

Die Familie legte daraufhin einen Eilantrag beim BVerfG ein und hatte Erfolg. Das BVerfG entschied, dass das AG Schwabach das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Frau nicht ausreichend berücksichtigt hatte.

Hochschwangere Frau darf vorläufig in ihrer Wohnung bleiben

Amtsgericht hat wichtige Punkte übersehen

Das BVerfG hatte mehrere Bedenken, wie das AG Schwabach den Fall behandelt und begründet hat.

Das AG hätte sich demnach ein genaues Bild davon machen müssen, welche gesundheitlichen Folgen ein Umzug für die hochschwangere Frau haben könnte. Es hätte den Krankenhausbericht nicht einfach ignorieren dürfen.

Das BVerfG stellte auch klar, dass der Schutz vor Zwangsräumung nicht nur für Personen gilt, die akut gefährdet sind. Es müssen auch die Gefahren für Leben und Gesundheit nach dem Umzug berücksichtigt werden.

Weiterhin sei es fraglich, ob das Amtsgericht die gesundheitliche Situation der Frau ausreichend gewürdigt hat. Es fehlte eine Abwägung der Interessen beider Seiten – der Familie und der Gläubiger. Das AG glaubte der Frau offenbar nicht, dass sie schwanger war, hat aber auch nicht versucht, dies genauer zu prüfen, obwohl es das hätte tun müssen.

Schließlich hatte das AG Schwabach der Familie den Schutz auch deshalb verweigert, weil es die erneute Schwangerschaft der Frau in ihrer finanziellen Situation als „fahrlässig“ ansah und meinte, die Familie könne sich nicht auf staatliche Schutzpflichten berufen. Das BVerfG wies diese Argumentation zurück. Es betonte, dass es die Aufgabe des Staates ist, eine menschenwürdige Unterbringung sicherzustellen. Auch hier hätte das AG Schwabach genauer prüfen müssen, anstatt den Schutz einfach zu verweigern.

Durch diese Entscheidung darf die hochschwangere Frau vorläufig, aber höchstens für sechs Monate, in ihrer Wohnung bleiben.

RA und Notar Krau

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