BAG 3 AZR 400/17
Urteil vom 11.12.2018
Höhe einer Witwenrente
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2018 behandelt die Klage einer Witwe, die gegen die Kürzung ihrer Witwenrente
gemäß der Altersabstandsklausel in der Versorgungszusage des ehemaligen Arbeitgebers ihres verstorbenen Ehemannes klagte.
Der Klägerin wurde eine Witwenrente von 60% der Altersrente ihres Mannes zugesichert.
Da sie jedoch 14 Jahre jünger als ihr Ehemann war, wurde die Rente gemäß der Altersabstandsklausel um 20% gekürzt.
Das Gericht entschied, dass die Altersabstandsklausel wirksam ist und keine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt.
Diese Klausel sieht vor, dass die Witwenrente um 5% für jedes volle Jahr gekürzt wird, wenn die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann.
Diese Regelung ist nach Ansicht des Gerichts sachlich gerechtfertigt, da sie legitime Ziele verfolgt, wie die Begrenzung der finanziellen Belastung des Arbeitgebers.
Die Klägerin erhielt jedoch eine teilweise Rückzahlung für den Monat Dezember 2014, da die Aufrechnung
der Überzahlungen der Beklagten gegen die Witwenrente teilweise gegen das Aufrechnungsverbot verstieß.
Der Beklagte durfte nur 3,47 Euro aufrechnen, was zur Verurteilung zur Zahlung von 1.051,29 Euro brutto nebst Zinsen führte.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen.
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