Höhe Geldvermächtnis Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden
LG Heidelberg Urteil 1.8.2014 – 1 O 29/14
RA und Notar Krau
Das Urteil des Landgerichts (LG) Heidelberg vom 1. August 2014 (Az. 1 O 29/14) beschäftigt sich mit der Rückforderung von Geldvermächtnissen durch den Kläger, der Alleinerbe der E. R. ist.
Diese hatte in einem Testament Geldvermächtnisse von bis zu 75.000 Euro zugunsten von drei Personen (den Beklagten) angeordnet,
wobei Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden vorher aus dem Geldvermögen abgezogen werden sollten.
Nach dem Tod der Erblasserin zahlte einer der Beklagten einen Teil des Vermögens an die anderen aus.
Der Kläger forderte die Rückzahlung der Vermächtnisse, da die Erbschaftssteuer seiner Ansicht nach als Erbfallschuld hätte abgezogen werden müssen.
Der Kläger argumentierte, dass die testamentarischen Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermächtnisse nicht erfüllt gewesen seien.
Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Erbschaftssteuer nicht als Erbfallschuld im Sinne von § 1967 BGB zu betrachten sei,
da diese nicht notwendigerweise den Nachlass belaste und nicht ausdrücklich im Testament erwähnt war.
Außerdem waren die geltend gemachten Ansprüche verjährt.
Die Verjährungsfrist begann spätestens am 31. Dezember 2010 und endete somit am 31. Dezember 2013. Der Kläger erhob jedoch erst im April 2014 Klage.
Da die Voraussetzungen für die Rückforderung nicht vorlagen und die Ansprüche verjährt waren, hatten die Beklagten das Vermächtnis zu Recht erhalten.
Zudem war die Kontovollmacht des Beklagten 1 durch das Insolvenzverfahren des Klägers erloschen, aber dies hatte keinen Einfluss auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch.
Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger musste die Verfahrenskosten tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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