Höhe Geldvermächtnis Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden

Januar 21, 2018

Höhe Geldvermächtnis Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden

LG Heidelberg Urteil 1.8.2014 – 1 O 29/14

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landgerichts (LG) Heidelberg vom 1. August 2014 (Az. 1 O 29/14) beschäftigt sich mit der Rückforderung von Geldvermächtnissen durch den Kläger, der Alleinerbe der E. R. ist.

Diese hatte in einem Testament Geldvermächtnisse von bis zu 75.000 Euro zugunsten von drei Personen (den Beklagten) angeordnet,

wobei Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden vorher aus dem Geldvermögen abgezogen werden sollten.

Nach dem Tod der Erblasserin zahlte einer der Beklagten einen Teil des Vermögens an die anderen aus.

Der Kläger forderte die Rückzahlung der Vermächtnisse, da die Erbschaftssteuer seiner Ansicht nach als Erbfallschuld hätte abgezogen werden müssen.

Der Kläger argumentierte, dass die testamentarischen Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermächtnisse nicht erfüllt gewesen seien.

Höhe Geldvermächtnis Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden

Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Erbschaftssteuer nicht als Erbfallschuld im Sinne von § 1967 BGB zu betrachten sei,

da diese nicht notwendigerweise den Nachlass belaste und nicht ausdrücklich im Testament erwähnt war.

Außerdem waren die geltend gemachten Ansprüche verjährt.

Die Verjährungsfrist begann spätestens am 31. Dezember 2010 und endete somit am 31. Dezember 2013. Der Kläger erhob jedoch erst im April 2014 Klage.

Da die Voraussetzungen für die Rückforderung nicht vorlagen und die Ansprüche verjährt waren, hatten die Beklagten das Vermächtnis zu Recht erhalten.

Zudem war die Kontovollmacht des Beklagten 1 durch das Insolvenzverfahren des Klägers erloschen, aber dies hatte keinen Einfluss auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch.

Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger musste die Verfahrenskosten tragen.

RA und Notar Krau

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