Höhe und Verkleidung des Nachbarzauns in Hanglage

Juli 23, 2026

OLG Naumburg Urteil vom 21.9.2022 – 12 U 60/22

Nachbarrecht in Hanglage: Was bei Zaunhöhe und Grundstücksgrenze gilt

Streitigkeiten mit Nachbarn gehören zu den belastendsten Situationen im Wohnumfeld. Besonders wenn ein Nachbar einen Zaun errichtet, der das eigene Grundstück dominiert, fühlen sich viele Eigentümer in ihren Rechten beschnitten. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 21. September 2022 wichtige Grundsätze für Zäune in Hanglage geklärt1. Diese Entscheidung zeigt deutlich, wann Sie gegen einen zu hohen Zaun vorgehen können und welche Rechte Sie haben.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Die Vorschrift zur Ortsüblichkeit von Zäunen gilt nur, wenn der Nachbar gesetzlich zur Einfriedung verpflichtet ist1
  • Bei Hanglagen wird die Zaunhöhe vom tieferliegenden Grundstück aus gemessen1
  • Eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höhe von zwei Metern müssen Sie nicht hinnehmen1
  • Ein Anspruch auf Verkleidung eines Zauns aus optischen Gründen besteht grundsätzlich nicht1
  • Sie haben das Recht, eine Hecke an der Grenze zu errichten, wenn sie den Zaun nicht mehr als zehn Zentimeter überragt1

Der Fall im Überblick

Im entschiedenen Fall stritten zwei Nachbarn in Sachsen-Anhalt über einen Zaun in Hanglage. Der Beklagte hatte an der Grenze zum Grundstück der Kläger eine Bretterwand errichtet1. Die Kläger forderten zum einen, dass der Beklagte den Zaun mit Leitplanken verkleidet1. Zum anderen wollten sie erreichen, dass der Zaun auf die gesetzlich zulässige Höhe zurückgebaut wird1. Das Landgericht Halle hatte der Klage teilweise stattgegeben, gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg ein1.

Ortsüblichkeit nur bei gesetzlicher Einfriedungspflicht

Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft die Frage, wann ein Zaun den Anforderungen des Nachbarschaftsgesetzes entsprechen muss. Nach Paragraf 23 des sachsen-anhaltischen Nachbarschaftsgesetzes muss eine Einfriedung an der Grenze ortsüblich sein1. Das Gericht stellte jedoch klar, dass diese Vorschrift nicht für alle Zäune gilt1. Sie findet nur Anwendung, wenn der Nachbar auf Verlangen hin zur Errichtung einer Einfriedung verpflichtet ist1. Eine solche Pflicht besteht nach Paragraf 22 des Gesetzes nur, wenn das Grundstück des Nachbarn durch das Fehlen einer Einfriedung nicht unwesentlich beeinträchtigt wird1. Im vorliegenden Fall hatten die Kläger solche Beeinträchtigungen nicht behauptet1.

Das Gericht begründete seine Entscheidung eingehend mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes1. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Landtag ausdrücklich entschieden, die Reihenfolge der Paragraphen 22 und 23 zu vertauschen1. Durch diese Änderung sollte erreicht werden, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit einer Einfriedung nur gelten, wenn eine Pflicht zur Einfriedung besteht1. Ein Nachbar kann also nur dann auf Beseitigung einer nicht gesetzmäßigen Einfriedung klagen, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf Errichtung einer gesetzmäßigen Einfriedung besteht1. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung in anderen Bundesländern wie Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen1.

Kein Anspruch auf Verkleidung aus optischen Gründen

Die Kläger hatten auch gefordert, dass der Beklagte den Zaun mit Leitplanken verkleidet1. Sie argumentierten, der Zaun sei unansehnlich und optisch hässlich1. Das Gericht wies diesen Anspruch zurück1. Die Einschätzung, ob ein Zaun schön oder hässlich ist, bleibt letztlich eine Frage des Betrachters1. Das Gesetz gewährt keinen Anspruch darauf, dass der Nachbar sein Grundstück so gestaltet, wie es dem eigenen Geschmack entspricht1. Solange der Zaun die gesetzlichen Höhenbeschränkungen einhält, kann der Nachbar die Gestaltung frei bestimmen1.

Besonderheiten bei Zäunen in Hanglage

Besondere Bedeutung hat das Urteil für Grundstücke in Hanglage. Das Gericht klärte, wie die zulässige Höhe eines Zauns zu messen ist, wenn die Nachbargrundstücke auf unterschiedlichem Niveau liegen1. Im entschiedenen Fall lag das Grundstück des Beklagten höher als das der Kläger1. Der Zaun war vom Boden des tieferliegenden Grundstücks der Kläger aus gemessen 2,03 bis 2,08 Meter hoch1. Nach der Landesbauordnung sind geschlossene Einfriedungen außerhalb von Gewerbegebieten grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von zwei Metern zulässig1.

Das Gericht entschied, dass die Messung vom tieferliegenden Grundstück aus erfolgen muss1. Dies folgt aus dem Gedanken, dass es für die Messung auf das Maß der Beeinträchtigung des Nachbarn ankommt1. Ein Zaun, der von einem höher gelegenen Grundstück aus errichtet wird, hat auf das tieferliegende Nachbargrundstück eine erdrückendere Wirkung1. Dem Interesse des tieferliegenden Nachbarn, dass ihm durch den Zaun keine Luft oder Licht entzogen wird, kommt deshalb mehr Gewicht zu1. Zu der zulässigen Höhe von zwei Metern ist also die Differenz zwischen dem tiefergelegenen und dem höhergelegenen Geländeniveau hinzuzurechnen1.

Geringfügige Überschreitung muss nicht hingenommen werden

Das Gericht stellte klar, dass ein Nachbar eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Zaunhöhe nicht hinzunehmen braucht1. Im vorliegenden Fall überschritt der Zaun die zulässige Höhe von zwei Metern nur um drei bis acht Zentimeter1. Dennoch verurteilte das Gericht den Beklagten, den Zaun auf genau zwei Meter zurückzubauen1. Die Verletzung nachbarschützender Bauvorschriften begründet einen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch1. Das bedeutet, der Nachbar muss den Zaun zurückbauen, auch wenn er die Überschreitung nicht verschuldet hat1. Die zu beseitigende Beeinträchtigung folgt bereits aus der nachbarschützenden Funktion der verletzten Norm1.

Recht auf Heckenanpflanzung an der Grenze

Neben der Frage der Zaunhöhe befasste sich das Gericht auch mit dem Recht, eine Hecke an der Grundstücksgrenze zu pflanzen1. Die Kläger wollten festgestellt wissen, dass sie berechtigt sind, an der Grenze zum Grundstück des Beklagten eine Hecke zu errichten1. Das Gericht gab diesem Antrag statt1. Die Kläger dürfen eine Hecke unter Unterschreitung der Grenzabstände pflanzen, wenn die Hecke den Bretterzaun nicht mehr als zehn Zentimeter überragt1. Dieses Recht ergibt sich bereits aus dem Gesetz1.

Was das Urteil für Sie bedeutet

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg zeigt, dass Sie als Nachbar nicht jede Gestaltung des Nachbargrundstücks hinnehmen müssen1. Wenn ein Zaun die gesetzlichen Höhenbeschränkungen überschreitet, können Sie dessen Rückbau verlangen1. Dies gilt besonders in Hanglage, wo die Messung vom tieferliegenden Grundstück aus erfolgt1. Allerdings können Sie nicht einfach verlangen, dass der Nachbar seinen Zaun ändert, weil er Ihnen nicht gefällt1. Ein Anspruch auf Änderung besteht nur, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt sind1.

Nachbarstreitigkeiten über Zäune und Grundstücksgrenzen sind oft komplex und erfordern eine genaue Prüfung der örtlichen Gegebenheiten. Die Besonderheiten von Hanglagen, die unterschiedlichen Höhenniveaus der Grundstücke und die anwendbaren landesrechtlichen Vorschriften müssen sorgfältig berücksichtigt werden. Ein falsch eingeschätzter Fall kann zu unnötigen Kosten und langwierigen Auseinandersetzungen führen. Gerade bei Baumaßnahmen an Grundstücksgrenzen ist eine rechtssichere Planung und Durchführung essenziell.

Für eine rechtssichere Prüfung und Begleitung Ihres individuellen Falles empfehlen wir Ihnen dringend, Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr aufzunehmen. Die Kanzlei ist bundesweit tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrung im Nachbarrecht. Die Juristen stehen Ihnen kompetent und lösungsorientiert zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und Streitigkeiten beizulegen.

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg schafft wichtige Klarheit für die Beurteilung von Zäunen in Hanglage1. Die Messung der Zaunhöhe vom tieferliegenden Grundstück aus schützt Nachbarn vor übermäßigen Beeinträchtigungen1. Gleichzeitig macht das Gericht deutlich, dass nicht jede Gestaltung des Nachbargrundstücks beanstandet werden kann1. Nur bei Verletzung gesetzlicher Vorschriften besteht ein Beseitigungsanspruch1. Wer sich in einem Nachbarstreit befindet, sollte die rechtliche Situation sorgfältig prüfen lassen, um unnötige Konflikte zu vermeiden.

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