Höhergruppierungsantrag nach § 26 I TVÜ-Bund – Abbedingung von Ausschlussfriste – BAG 4 AZR 77/21
Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund – Geltendmachung von Zinsansprüchen – Abbedingung von Ausschlussfristen – Zulässigkeit der Revision
Kernaussage:
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer, der einen Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund stellt, auch Zinsansprüche geltend machen kann, wenn diese nach der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/Bund verfallen wären.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/Bund auch für Zinsansprüche gilt, die im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung stehen.
Eine Abbedingung dieser Ausschlussfrist durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich.
Sachverhalt:
Die Klägerin stellte einen Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund und erhielt rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine höhere Vergütung.
Sie verlangte zusätzlich Verzugszinsen für den Zeitraum, in dem sie die höhere Vergütung noch nicht erhalten hatte.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung der Zinsen unter Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist.
Entscheidungsgründe:
Ergebnis:
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum von April 2016 bis Februar 2018.
Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.
Fazit:
Das Urteil stellt klar, dass auch Zinsansprüche, die im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung stehen, der tariflichen Ausschlussfrist unterliegen.
Arbeitgeber können jedoch durch ausdrückliche Erklärung auf die Einrede der Verjährung und auch auf die Geltendmachung der Ausschlussfrist verzichten.
Arbeitnehmer sollten ihre Ansprüche daher rechtzeitig geltend machen, um einen Verfall zu vermeiden.
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