BAG 4 AZR 77/21

Februar 2, 2022

Höhergruppierungsantrag nach § 26 I TVÜ-Bund – Abbedingung von Ausschlussfriste – BAG 4 AZR 77/21

RA und Notar Krau

Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund – Geltendmachung von Zinsansprüchen – Abbedingung von Ausschlussfristen – Zulässigkeit der Revision

Kernaussage:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer, der einen Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund stellt, auch Zinsansprüche geltend machen kann, wenn diese nach der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/Bund verfallen wären.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/Bund auch für Zinsansprüche gilt, die im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung stehen.

Eine Abbedingung dieser Ausschlussfrist durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich.

Sachverhalt:

Die Klägerin stellte einen Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund und erhielt rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine höhere Vergütung.

Sie verlangte zusätzlich Verzugszinsen für den Zeitraum, in dem sie die höhere Vergütung noch nicht erhalten hatte.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung der Zinsen unter Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist.

Höhergruppierungsantrag nach § 26 I TVÜ-Bund – Abbedingung von Ausschlussfriste – BAG 4 AZR 77/21

Entscheidungsgründe:

  • Anwendbarkeit der Ausschlussfrist: Das Gericht stellte fest, dass die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/Bund auch für Zinsansprüche gilt, die im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung stehen. Die spezielle Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund betrifft nur das Antragsrecht auf Höhergruppierung, nicht aber die daraus resultierenden Zahlungsansprüche.
  • Geltendmachung der Ansprüche: Die Klägerin hatte ihre Ansprüche durch den Höhergruppierungsantrag und ein späteres Schreiben ausreichend geltend gemacht. Damit war die Ausschlussfrist für die Ansprüche ab April 2016 gewahrt. Für den Zeitraum davor waren die Ansprüche jedoch verfallen, da sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden.
  • Abbedingung der Ausschlussfrist: Die Beklagte hatte in zwei Schreiben auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dies konnte jedoch nicht als Abbedingung der Ausschlussfrist ausgelegt werden, da es sich um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt und die Beklagte keine weitergehende Erklärung abgegeben hatte.
  • Verzug des Arbeitgebers: Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der Differenzentgeltansprüche in Verzug, da sie die verspätete Zahlung nicht ausreichend begründet hatte. Daher hatte die Klägerin Anspruch auf Verzugszinsen für den Zeitraum, in dem die Ausschlussfrist gewahrt war.
  • Höhe der Zinsforderung: Die Höhe der Zinsforderung war zwischen den Parteien unstreitig.

Ergebnis:

Höhergruppierungsantrag nach § 26 I TVÜ-Bund – Abbedingung von Ausschlussfriste – BAG 4 AZR 77/21

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum von April 2016 bis Februar 2018.

Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.

Fazit:

Das Urteil stellt klar, dass auch Zinsansprüche, die im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung stehen, der tariflichen Ausschlussfrist unterliegen.

Arbeitgeber können jedoch durch ausdrückliche Erklärung auf die Einrede der Verjährung und auch auf die Geltendmachung der Ausschlussfrist verzichten.

Arbeitnehmer sollten ihre Ansprüche daher rechtzeitig geltend machen, um einen Verfall zu vermeiden.

RA und Notar Krau

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