Hohenzollern – Dauertestamentsvollstreckung – Beendigung bei Fortdauer über 30 Jahre hinaus

April 19, 2020

Hohenzollern – Dauertestamentsvollstreckung – Beendigung bei Fortdauer über 30 Jahre hinaus

BGH IV ZR 275/06

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Dezember 2007 befasst sich mit der Frage, wann eine Dauertestamentsvollstreckung endet,

insbesondere wenn sie über die gesetzlich zulässigen 30 Jahre hinaus fortgesetzt werden soll.

Der Fall betrifft die Testamentsvollstreckung über den Nachlass des ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen, der 1951 verstarb.

Die Kläger, die Testamentsvollstrecker, forderten die Herausgabe von Nachlassgegenständen aus einer Villa, die vom Beklagten, einem Nachkommen des Erblassers, bewohnt wird.

Der Beklagte widersprach und beantragte festzustellen, dass die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung mit dem Tod des zweiten Sohnes des Erblassers erloschen sei.

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Kammergerichts Berlin, das die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus für wirksam erklärte.

Hohenzollern – Dauertestamentsvollstreckung – Beendigung bei Fortdauer über 30 Jahre hinaus

Das Gericht entschied, dass die Testamentsvollstreckung nicht automatisch nach 30 Jahren endet, wenn der Erblasser ausdrücklich bestimmt hat,

dass die Verwaltung des Nachlasses bis zum Tod des Testamentsvollstreckers fortgesetzt werden soll.

Dies gelte zumindest für den letzten Testamentsvollstrecker, der innerhalb dieser 30 Jahre ernannt wurde.

Der BGH erläuterte, dass die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus gemäß Paragraf 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung unterliegt.

Diese Begrenzung ist jedoch flexibel, und der Erblasser kann anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des letzten Testamentsvollstreckers fortdauert,

solange dieser innerhalb der ersten 30 Jahre nach dem Erbfall ernannt wurde.

Damit folgte das Gericht der sogenannten Amtstheorie, wonach die Testamentsvollstreckung mit dem Tod des letzten Testamentsvollstreckers endet, der vor Ablauf der 30-Jahres-Frist ernannt wurde.

Diese Theorie steht im Gegensatz zu anderen Ansichten in der Literatur, die strengere zeitliche Begrenzungen vorschlagen, wie die Generationentheorie,

die nur eine Fortdauer der Testamentsvollstreckung zulässt, wenn der Testamentsvollstrecker zur Zeit des Erbfalls bereits gelebt hat.

Hohenzollern – Dauertestamentsvollstreckung – Beendigung bei Fortdauer über 30 Jahre hinaus

Der BGH wies auch die Argumentation der Revision zurück, dass eine Dauertestamentsvollstreckung gegen das Übermaßverbot und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) verstoßen würde.

Das Gericht stellte klar, dass das Recht des Erblassers, seinen Nachlass zu regeln, auch die Möglichkeit umfasst, eine langfristige Verwaltung des Nachlasses durch Testamentsvollstrecker anzuordnen.

Den Erben wird dadurch keine verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition entzogen, da eine solche Testamentsvollstreckung durch das Erbrecht gestattet ist.

Schließlich stellte der BGH fest, dass die Testamentsvollstreckung nicht durch Untätigkeit der Testamentsvollstrecker erlischt.

Selbst wenn die Testamentsvollstrecker eine Zeit lang inaktiv bleiben, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der angeordneten Testamentsvollstreckung.

Insgesamt betonte der BGH, dass die Testamentsvollstreckung entsprechend dem Willen des Erblassers so lange wie möglich fortgesetzt werden soll,

sofern dies innerhalb des rechtlichen Rahmens geschieht, den Paragraf 2210 BGB bietet.

Hohenzollern – Dauertestamentsvollstreckung – Beendigung bei Fortdauer über 30 Jahre hinaus

Die Entscheidung verdeutlicht die Flexibilität des deutschen Erbrechts bei der Handhabung von Dauertestamentsvollstreckungen

und stärkt die Möglichkeit von Erblassern, ihren Nachlass langfristig zu verwalten.

RA und Notar Krau

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