Honoraranspruch bei Erbenermittlung

Juni 14, 2025

Honoraranspruch bei Erbenermittlung

RA und Notar Krau

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung des Urteils des LG Hamburg (Zivilkammer 19) vom 23. Januar 2025 – Az. 319 O 119/24, das sich mit einem Honoraranspruch aus einer Erbenermittlung befasst.

Die Klägerin: Eine Erbenermittlerin

Die Klägerin ist eine Erbenermittlerin. Ihre Aufgabe ist es, weltweit Erben ausfindig zu machen, die notwendigen Dokumente für den Erbschaftsnachweis zu besorgen und oft auch die finanzielle Abwicklung des Nachlasses zu übernehmen. Dazu gehört das Auflösen von Konten, das Begleichen von Schulden und die Auszahlung des Restnachlasses nach Abzug ihres Honorars an die Erben. Wenn der Nachlass hauptsächlich im Ausland liegt, beauftragt sie Dritte mit der Abwicklung vor Ort.

Die Beklagte: Die Alleinerbin

Die Beklagte ist die alleinige Erbin einer Frau, die am 4. Februar 2022 in M. (Italien) verstorben ist.

Wie die Erbenermittlung begann

Eine italienische Partnerfirma der Klägerin bat um Hilfe bei der Erbenermittlung in Deutschland. Diese italienische Firma war ihrerseits von einem Herrn F. von einer anderen Erbenermittlungsgesellschaft auf den Erbfall aufmerksam gemacht worden. Die Klägerin fand die Beklagte als nächste Angehörige und mögliche gesetzliche Erbin heraus.

Der Honorarvertrag

Am 11. März 2022 schrieb die Klägerin die Beklagte an. Am 14. März 2022 fand ein Telefonat statt, und am selben Tag traf sich die Beklagte mit Herrn G. von der Klägerin in Hamburg, wo sie eine Honorarvereinbarung unterzeichnete.

Die Vereinbarung besagt in Punkt 1, dass die Klägerin („H. B. AG“) für die Erbenermittlung ein Erfolgshonorar von der Erbschaft erhält. Dieses Honorar beträgt 20% für einen Bevollmächtigten und 5% zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt 5,95%) für die Klägerin.

Punkt 2 der Vereinbarung ist entscheidend: Die Vergütung wird erst fällig, wenn die gesamte Erbschaft an die Erbin ausgezahlt ist. Die Klägerin ist berechtigt, ihr Honorar direkt von der auszahlenden Stelle anzufordern oder einzuziehen, wenn die Erbschaft ausgezahlt wird. Die Erbin tritt ihren Anspruch auf Auszahlung der Erbschaft in Höhe des vereinbarten Honorars an die Klägerin ab.

Vollmachten und Vermögen

Am selben Tag (14. März 2022) unterzeichnete die Beklagte eine Vollmacht für die Klägerin zur Erbenermittlung und Nachlassabwicklung. Am 18. März 2022 informierte die Klägerin die Beklagte, dass die Erblasserin die Halbschwester ihrer Mutter war und dass die Beklagte eine Vollmacht für Herrn F. unterschreiben müsse, um ihre Interessen in M. zu vertreten. Die Kosten für Herrn F. seien im vereinbarten Honorar enthalten. Die Beklagte unterzeichnete diese Vollmacht am 21. März 2022, die Herrn F. umfassend zur Abwicklung des Nachlasses in M. bevollmächtigte, einschließlich des Verkaufs von Vermögenswerten.

Am 26. Juli 2022 erhielt die Beklagte in M. einen Erbschein. Am 18. November 2022 trafen sich die Beklagte, Herr G. (Klägerin) und Herr F., wobei Herr F. über den Nachlass (Schmuck, Wohnung in M., Konten in M.) berichtete.

Am 16. Dezember 2022 erteilte die Beklagte notariell eine weitere Vollmacht an Herrn Dr. K. B. L., um sie in der Erbschaftsangelegenheit gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Vollmacht war bis zum 31. Dezember 2025 unwiderruflich.

Am 16. Januar 2023 erfuhr die Klägerin, dass es zusätzliches Bankvermögen der Erblasserin bei einer Bank in Luxemburg gab, im Wert von rund 42,5 Millionen Euro.

Streit und Klage

Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 widerrief Herr Dr. L. im Namen der Beklagten alle Vollmachten der Klägerin und behauptete schwerwiegende Pflichtverletzungen von Herrn F.

Am 14. April 2023 teilte die Luxemburger Bank der Klägerin mit, dass das dortige Bankvermögen übertragen und die Konten geschlossen worden waren.

Am 19. April 2023 stellte die Klägerin der Beklagten eine Teilrechnung über rund 2,5 Millionen Euro (5% des Luxemburger Bankvermögens plus Mehrwertsteuer). Sie bat die Beklagte um Nachweise über eventuell gezahlte Erbschaftssteuern in Luxemburg, um diese bei der Berechnung zu berücksichtigen. Am 12. Mai 2023 forderte die Klägerin die Zahlung bis zum 31. Mai 2023.

Die Beklagte wies die Forderung zurück und beklagte Unregelmäßigkeiten bei der Nachlassabwicklung. Sie widerrief am 30. August 2023 die Honorarvereinbarung als „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossenen Vertrag und focht ihre Willenserklärung an.

Die Klage der Erbenermittlerin

Die Klägerin forderte vor Gericht die Zahlung von 2.530.858,75 Euro plus Zinsen sowie 18.416,44 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten. Sie argumentierte, ihr Erfolgshonorar stehe ihr zu, da sie die Beklagte als Erbin ermittelt habe. Die Fälligkeitsbedingung (Auszahlung der Erbschaft) sei erfüllt, da das Vermögen in Luxemburg bereits ausgezahlt worden sei. Sie behauptete, die Beklagte habe alle Nachlassgegenstände erhalten. Sie meinte auch, dass die Vereinbarung Teilzahlungen erlaube, da es mehrere „auszahlende Stellen“ geben könne und die Auszahlung schrittweise erfolge. Die Beklagte könne sich nicht auf mangelnde Fälligkeit berufen, da sie durch die Übertragung des Vermögens handlungsunfähig geworden sei und die weitere Abwicklung des Nachlasses nicht vorantreibe.

Die Argumente der Beklagten

Die Beklagte forderte die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage. Sie bestritt die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung. Sie sei Rentnerin und geschäftlich unerfahren. Es sei ihr nicht klar gewesen, dass es sich um Geschäftsräume der Klägerin gehandelt habe, und Herr G. habe sie zur Unterschrift gedrängt, ohne sie ausreichend zu informieren. Sie sei nicht über den Bevollmächtigten und seine Funktion aufgeklärt worden. Die Klägerin habe den Wert des Nachlasses stark unterschätzt. Die Honorarvereinbarung sei intransparent und unwirksam, da sie eine unverständliche Formulierung zugunsten eines nicht beteiligten Dritten enthalte.

Honoraranspruch bei Erbenermittlung

Die Beklagte argumentierte, dass die Forderung der Klägerin nicht fällig sei. Die Übertragung des Geldes in Luxemburg stelle nicht die gesamte Erbschaft dar, da noch andere Vermögenswerte vorhanden seien. Das Honorar müsse nach Abzug ausländischer Erbschaftssteuern berechnet werden. Sie habe den Erlös aus dem Schmuckverkauf und dem Wohnungsverkauf in M. nicht erhalten. Zudem seien Aktien und Wertpapiere aus der Wohnung verschwunden.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg

Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil war zulässig und erfolgreich. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen.

Kein fälliger Honoraranspruch

Das Gericht stellte fest, dass ein möglicher Honoraranspruch der Klägerin derzeit nicht fällig ist. Gemäß Punkt 2 der Honorarvereinbarung wird die Vergütung erst fällig, wenn der gesamte Nachlass an die Beklagte ausgezahlt ist oder die Auszahlungsreife des gesamten Nachlasses vorliegt. Die Klägerin konnte weder ausreichend darlegen noch beweisen, dass dies der Fall ist.

Kein Anspruch auf Teilzahlungen

Das Gericht betonte, dass in der von der Klägerin formulierten Vereinbarung von „Erfolgshonorar“ und „Vergütung“ die Rede ist, aber nicht von Abschlags-, Anzahlungs- oder Teilzahlungen. Die Vereinbarung sieht vor, dass das Honorar insgesamt mit der Auszahlung der Erbschaft fällig wird. Auch die Formulierung, dass die Klägerin das Honorar „von der auszahlenden Stelle“ anfordern kann, deutet nicht auf mehrere Teilzahlungen hin, sondern auf eine einzige Auszahlung des gesamten Nachlasses. Selbst wenn die Mitarbeiter der Klägerin der Beklagten gesagt hätten, dass Auszahlungen schrittweise erfolgen und Honorare teilweise entnommen werden dürfen, führt dies nicht zu einer vertraglichen Einigung über Teilzahlungen.

Beweispflicht der Klägerin

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin beweisen muss, dass der Nachlass vollständig ausgezahlt oder auszahlungsreif ist. Sie hat nicht dargelegt, dass die Beklagte den Erlös aus dem Schmuckverkauf oder dem Verkauf der Wohnung in M. erhalten hat oder dass die Beklagte als Eigentümerin der Wohnung eingetragen ist. Es sei auch nicht dargelegt worden, dass es keine weiteren Nachlassgegenstände (Möbel, Kunstwerke, Bankkonten) in M. gibt. Die Klägerin hätte Auskünfte von ihrem Kooperationspartner Herrn F. einholen können.

Keine Treuwidrigkeit der Beklagten

Das Gericht wies den Einwand der Klägerin zurück, dass die Beklagte treuwidrig handele, indem sie sich auf die fehlende Fälligkeit berufe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte gezielt den Eintritt der Fälligkeit verhindert. Es gebe noch genügend werthaltige Nachlassgegenstände in M., aus denen die Honoraransprüche der Klägerin bedient werden könnten.

Bedenken hinsichtlich der Höhe des Honorars

Schließlich äußerte das Gericht Bedenken hinsichtlich der Höhe des geforderten Honorars. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch von 5,95% auf den Nettonachlass (nach Abzug aller Schulden, Nachlassverbindlichkeiten und ausländischen Erbschaftssteuern). Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, wie sich der geforderte Betrag von 2,5 Millionen Euro aus dem Nettonachlass ergibt. Es fehlt eine Aufstellung des Nachlasses, die es der Beklagten ermöglichen würde, die Berechnung zu prüfen.

Folgen

Da die Hauptforderung der Klägerin abgewiesen wurde, entfallen auch der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig klare und präzise Formulierungen in Honorarvereinbarungen, insbesondere bei komplexen Sachverhalten wie der Erbenermittlung, sind. Es zeigt auch die Notwendigkeit, die Fälligkeitsbedingungen genau zu definieren und im Streitfall die Erfüllung dieser Bedingungen nachzuweisen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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