Hundegebell nur außerhalb der Ruhezeiten

September 2, 2025

Hundegebell nur außerhalb der Ruhezeiten

Datum: 07.06.1993
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 12 U 40/93

Vorinstanz: Landgericht Köln, 2 O 71/91

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. 12 U 40/93) vom 7. Juni 1993 befasst sich mit einer Klage wegen Hundegebells, das die Nachbarschaft stört.

Der Fall und die Entscheidung

Ein Mann, der Kläger, fühlte sich durch das Hundegebell zweier Nachbarn belästigt. Einer der Nachbarn, der Beklagte zu 1, hatte seine Hunde auf einem nahegelegenen Grundstück. Die andere Nachbarin, die Beklagte zu 2, lebte weiter entfernt und hatte ebenfalls einen Hund.

Das Gericht entschied:

Gegen den Beklagten zu 1:

Die Berufung (die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil) des Beklagten zu 1 wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass das Hundegebell von seinem Grundstück eine erhebliche Belästigung darstellt, die der Kläger nicht hinnehmen muss.

Gegen die Beklagte zu 2:

Die Berufung der Beklagten zu 2 wurde zugelassen. Das Gericht stellte fest, dass die Belästigung durch ihren Hund, der rund 150 Meter entfernt lebte, nicht nachgewiesen werden konnte. Es wurde argumentiert, dass die große Entfernung und die dazwischenliegenden Häuser die Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Störung minimieren.

Hundegebell nur außerhalb der Ruhezeiten

Wichtige rechtliche Aspekte

Unterlassungsanspruch (Paragrafen 1004, 906 BGB): Ein Grundstücksbesitzer kann verlangen, dass Störungen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, unterlassen werden. Das gilt aber nur, wenn die Störung „wesentlich“ ist.

Wesentliche Beeinträchtigung:

Das Gericht erklärte, dass die Lautstärke (der Schallpegel) allein nicht das einzige Kriterium ist, um eine Belästigung als „wesentlich“ einzustufen. Die Dauer der Geräusche spielt eine ebenso wichtige Rolle. Ein leises Winseln, das sich über einen langen Zeitraum zieht, kann ebenso störend sein wie kurzes, lautes Gebell.

Bestimmte Regelungen:

Das Gericht setzte genaue Regeln fest, wann Hundegebell erlaubt ist und wann nicht. Auf dem Grundstück des Klägers darf Hundegebell, Jaulen oder Winseln nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt 30 Minuten pro Tag zu hören sein.

Kein Gebell erlaubt: von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 22:00 bis 6:00 Uhr (entspricht den Ruhezeiten).

Wiederholungsgefahr:

Auch wenn der Beklagte zu 1 bereits versucht hatte, das Gebell zu unterbinden (z. B. durch ein Anti-Bell-Halsband), sah das Gericht eine fortbestehende Gefahr, dass die Störung wiederholt wird. Daher wurde das Unterlassungsgebot aufrechterhalten.

Konsequenzen des Urteils

Sollte der Beklagte zu 1 gegen die gerichtlich angeordneten Regeln verstoßen, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 DM (ungefähr 5.100 €). Im Falle der Nichtzahlung könnte sogar Ordnungshaft angeordnet werden.

Das Urteil macht deutlich, dass die Tierhaltung in der Nachbarschaft nur in einem Maße erlaubt ist, das die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt. Entscheidend ist hierbei eine Abwägung aller Umstände, nicht nur der reinen Lautstärke.

RA und Notar Krau

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