Hypothetischer Wille des Erblassers bei Vorversterben des gewillkürten Alleinerben
OLG München Beschluss 11.12.2014 – 31 Wx 379/14
Der Beschluss des OLG München (11.12.2014 – 31 Wx 379/14) behandelt die Frage, ob die Schwestern der vorverstorbenen
Ehefrau eines Erblassers als Ersatzerbinnen in Betracht kommen,
wenn der Erblasser sie nicht explizit in seinem Testament erwähnt hat.
Der Erblasser, ein Volljurist, setzte in seinem handschriftlichen Testament vom 16.04.1988 seine Ehefrau als Alleinerbin ein, ohne für den Fall ihres Vorversterbens vorzusorgen.
Nach ihrem Tod im Jahr 2012 strebte eine ihrer Schwestern eine ergänzende Testamentsauslegung an, um sich und ihre andere Schwester als Erbinnen zu etablieren.
Sie argumentierte, der Erblasser habe enge Beziehungen zur Familie seiner Ehefrau gepflegt und wäre in dieser integriert gewesen.
Er habe wiederholt geäußert, dass das Vermögen seiner Frau und deren Geschwistern zufallen sollte.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da es keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine solche Ersatzerbeneinsetzung sah.
Es gab keine klare Andeutung im Testament, die auf einen entsprechenden Willen des Erblassers hindeutete.
Der OLG-Senat bestätigte diese Entscheidung, da die ergänzende Testamentsauslegung voraussetzt, dass das Testament eine planwidrige Regelungslücke aufweist,
die durch den mutmaßlichen Willen des Erblassers geschlossen werden kann.
In diesem Fall sah der Senat keine ausreichenden Indizien dafür, dass der Erblasser die Schwestern seiner Frau als Erbinnen eingesetzt hätte, wenn er ihr Vorversterben bedacht hätte.
Die vorgetragenen familiären Beziehungen reichten nicht aus, um einen solchen mutmaßlichen Willen nachzuweisen.
Insbesondere konnte die Zeugenaussage nicht belegen, dass der Erblasser eine Ersatzerbeneinsetzung der Schwestern seiner Ehefrau gewünscht hätte.
Das Gericht lehnte daher den Antrag ab.
Die ergänzende Testamentsauslegung kommt zum Tragen, wenn das Testament eine planwidrige Regelungslücke aufweist.
Das bedeutet, der Erblasser hat bei der Abfassung seines Testaments einen bestimmten Sachverhalt nicht bedacht oder übersehen, der für die Verteilung seines Nachlasses relevant ist.
Ziel der ergänzenden Testamentsauslegung:
Ziel ist es, diese Lücke zu schließen und den Willen des Erblassers zu ermitteln, den er mutmaßlich gehabt hätte, wenn er den Sachverhalt bedacht hätte.
Es geht also nicht darum, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu erforschen, sondern den hypothetischen Willen.
Voraussetzungen:
Beispiele für planwidrige Regelungslücken:
Methoden der ergänzenden Testamentsauslegung:
Grenzen der ergänzenden Testamentsauslegung:
Wichtige Hinweise:
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.