Ich bin im Heim – darf die Sozialhilfe meinen Sohn in Anspruch nehmen der mein Haus bekommen hat?

Oktober 20, 2025

Ich bin im Heim – darf die Sozialhilfe meinen Sohn in Anspruch nehmen der mein Haus bekommen hat?

Ja, die Sozialhilfe kann Ihren Sohn unter bestimmten Umständen in Anspruch nehmen, um die Kosten für Ihre Heimunterbringung zu decken. Dies geschieht auf zwei möglichen Wegen: Rückforderung der Schenkung (Sozialhilferegress) oder Elternunterhalt.

Hier sind die entscheidenden Faktoren:

Rückforderung der Schenkung (Sozialhilferegress)

Wenn Sie Ihrem Sohn das Haus in den letzten zehn Jahren vor dem Eintritt Ihrer Pflegebedürftigkeit geschenkt haben und nun auf Sozialhilfe angewiesen sind, kann das Sozialamt die Schenkung zurückfordern.

Die 10-Jahres-Frist:

Die wichtigste Grenze ist die Frist von zehn Jahren ab der Schenkung.

Innerhalb der 10 Jahre:

Liegt die Schenkung kürzer als zehn Jahre zurück, kann das Sozialamt den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung (§ 528 BGB i.V.m. § 93 SGB XII) auf sich überleiten und ihn gegen Ihren Sohn geltend machen.

Nach Ablauf der 10 Jahre:

Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, ist eine Rückforderung durch das Sozialamt ausgeschlossen.

Art der Rückforderung:

Ihr Sohn muss nicht zwingend das Haus zurückgeben. Er kann die Rückforderung durch Geldzahlungen abwenden, in der Höhe, in der Sie bedürftig sind (z.B. der fehlende Betrag für die Heimkosten), bis der Wert des Geschenkes erschöpft ist.

Ich bin im Heim – darf die Sozialhilfe meinen Sohn in Anspruch nehmen der mein Haus bekommen hat?

Elternunterhalt

Unabhängig von der Schenkung kann Ihr Sohn auch zum Elternunterhalt verpflichtet sein. Allerdings sind die Anforderungen dafür sehr hoch:

100.000-Euro-Grenze:

Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Kinder erst dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr jährliches Brutto-Gesamteinkommen 100.000 € übersteigt.

Wichtig:

Die Rückforderung der Schenkung ist rechtlich vom Elternunterhalt getrennt. Die 100.000-Euro-Grenze des Elternunterhalts gilt nicht für den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung.

Bedeutung von Wohnrecht oder Nießbrauch

Oftmals wurde bei der Hausübertragung ein Wohnrecht oder Nießbrauch für Sie als Elternteil im Grundbuch eingetragen.

Nießbrauch (Nutzungsrecht und Erträge):

Das Sozialamt würde die Einnahmen aus dem Nießbrauch (z.B. Mieteinnahmen, wenn das Haus vermietet wird) als Ihr eigenes Einkommen ansehen, das Sie zur Deckung der Heimkosten einsetzen müssen.

Wohnrecht (reines Wohnen):

Wenn Sie Ihr Wohnrecht aufgeben, weil Sie im Heim leben, kann der Kapitalwert des Wohnrechts von Ihrem Sohn an das Sozialamt zu zahlen sein. Ein Wohnrecht mindert zwar ursprünglich den Wert der Schenkung, kann aber den Sozialhilferegress auch nach 10 Jahren noch ermöglichen, wenn die Schenkung mit diesem Vorbehalt verbunden war.

Wichtig:

Dies ist eine allgemeine juristische Auskunft und ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Die genauen Umstände Ihres Übertragungsvertrages (z.B. Datum der Schenkung, etwaige Gegenleistungen, Wertminderung durch Wohnrecht/Nießbrauch) sind entscheidend für die Prüfung durch das Sozialamt.

Ich empfehle Ihnen dringend, sich mit Ihrem Sohn anwaltlich oder bei einer spezialisierten Beratungsstelle (z.B. im Sozialrecht oder Erbrecht) beraten zu lassen, um die konkreten Ansprüche und Möglichkeiten in Ihrem Fall zu prüfen.

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