
Ich erteile einem Anwalt aus der Kanzlei A – zu bestimmen von den Sozien dieser Kanzlei – Generalvollmacht – ist das wirksam?
Die Erteilung einer Generalvollmacht an einen Anwalt, der von den Sozien einer bestimmten Kanzlei ausgewählt wird, ist grundsätzlich wirksam, sofern die Vollmachtserklärung hinreichend bestimmt ist und die Auswahl des konkreten Bevollmächtigten den Sozien überlassen wird. Nach § 167 Abs. 1 BGB kann die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erteilt werden; eine ausdrückliche Benennung des Bevollmächtigten ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Person bestimmbar ist.
Bestimmtheit der Vollmacht: Die Generalvollmacht berechtigt zu allen Rechtsgeschäften, bei denen Vertretung zulässig ist. Die Person des Bevollmächtigten muss entweder konkret benannt oder zumindest bestimmbar sein; dies ist der Fall, wenn die Sozien einer Kanzlei einen Anwalt aus ihrer Mitte bestimmen dürfen. In der Literatur wird anerkannt, dass eine Vollmacht auch an eine Gruppe oder an eine Sozietät erteilt werden kann, wobei dann jeder Sozius als Bevollmächtigter gilt. Die Bestellung eines konkreten Anwalts durch die Sozien ist zulässig, solange die Auswahl nachvollziehbar und transparent erfolgt.
Vertretungsbefugnis innerhalb der Sozietät: Nach der Kommentarliteratur gilt als Bevollmächtigter nicht nur der eigentliche Prozessbevollmächtigte, sondern auch der als Sozius mitbeauftragte Rechtsanwalt; die Sozietät kann als Berufsausübungsgesellschaft beauftragt werden, wobei die einzelnen Sozien die Vertretung übernehmen können. Die Wirksamkeit der Vollmacht hängt nicht davon ab, ob der konkrete Anwalt bereits bei Mandatserteilung feststeht, solange die Auswahlmechanik klar geregelt ist.
Meinungsstand: Die herrschende Meinung in der Literatur sieht keine Wirksamkeitshindernisse, sofern die Person des Bevollmächtigten bestimmbar ist und die Vollmachtserklärung eindeutig formuliert wird. Die Rechtsprechung betont, dass der Kreis der Bevollmächtigten klar abgegrenzt sein muss und die Auswahl durch die Sozien nicht zu einer unzulässigen Erweiterung der Vollmacht führen darf. Bei Generalvollmachten ist besondere Sorgfalt hinsichtlich der Bestimmtheit des Bevollmächtigten geboten, um Missbrauch zu vermeiden.
Fazit: Eine Generalvollmacht an einen von den Sozien einer Kanzlei zu bestimmenden Anwalt ist wirksam, wenn die Auswahlmechanik und die Person des Bevollmächtigten ausreichend bestimmbar sind und die Vollmachtserklärung klar und transparent erfolgt. In Zweifelsfällen empfiehlt die Literatur eine ausdrückliche Benennung oder zumindest eine klare Regelung zur Auswahl des konkreten Bevollmächtigten
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