Ich habe das Erbe ausgeschlagen aber Geld und Sachen aus dem Nachlass entnommen – gibt das Probleme?
Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, sagen Sie offiziell: „Ich will das Erbe nicht haben.“ Sie werden dann nicht Erbe. Das bedeutet: Sie bekommen nichts aus dem Nachlass. Sie müssen aber auch keine Schulden des Verstorbenen bezahlen. Das Ausschlagen muss beim Nachlassgericht erklärt werden. Das ist ein Amt, das sich um das Erbe kümmert.
Der Nachlass ist alles, was der Verstorbene hinterlässt. Dazu gehören Geld, Schmuck, Möbel, ein Auto oder auch Schulden. Alles, was dem Verstorbenen gehört hat, ist Teil des Nachlasses.
Wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, dürfen Sie nichts aus dem Nachlass nehmen. Sie sind dann kein Erbe mehr. Sie haben kein Recht, Geld oder Sachen zu behalten. Wenn Sie trotzdem etwas nehmen, nennt man das „Erbschaftsbesitz ohne Recht“. Sie sind dann ein sogenannter „Erbschaftsbesitzer“. Das bedeutet: Sie haben etwas aus dem Nachlass, obwohl Sie kein Erbe sind.
Ein Erbschaftsbesitzer ist jemand, der glaubt, Erbe zu sein, es aber nicht ist. Oder jemand, der weiß, dass er nicht Erbe ist, aber trotzdem Sachen aus dem Nachlass nimmt. Sie sind dann verpflichtet, alles, was Sie genommen haben, zurückzugeben.
Sie müssen alles, was Sie aus dem Nachlass genommen haben, dem richtigen Erben herausgeben. Das steht im Gesetz in § 2018 BGB. Auch Geld, das Sie bekommen oder Sachen, die Sie verkauft haben, müssen Sie herausgeben. Wenn Sie zum Beispiel das Auto des Verstorbenen verkaufen, müssen Sie das Geld dem Erben geben.
Wenn Sie Sachen verbraucht oder verkauft haben, müssen Sie den Wert ersetzen. Das bedeutet: Sie müssen dem Erben das Geld geben, das die Sachen wert waren. Auch Zinsen oder Gewinne, die Sie mit dem Geld gemacht haben, müssen Sie herausgeben.
Ja. Sie müssen dem Erben sagen, was Sie genommen haben und was damit passiert ist. Sie müssen erklären, was Sie aus dem Nachlass bekommen haben und wo die Sachen jetzt sind. Das steht in § 2027 BGB.
Wenn Sie absichtlich und heimlich Sachen nehmen, ist das verboten. Das nennt man „verbotene Eigenmacht“. Sie müssen dann nicht nur alles zurückgeben, sondern können auch für einen Schaden haften. Das bedeutet: Sie müssen bezahlen, wenn etwas kaputt gegangen ist oder fehlt. In schlimmen Fällen kann das sogar eine Straftat sein. Dann drohen Geldstrafe oder sogar Gefängnis
Nur in ganz besonderen Fällen dürfen Sie als Nicht-Erbe Sachen aus dem Nachlass nehmen. Zum Beispiel, wenn Sie etwas sichern müssen, damit es nicht gestohlen wird. Aber auch dann müssen Sie dem Erben alles zurückgeben und ihn informieren. Sie dürfen nichts behalten.
Wenn Sie das Geld schon ausgegeben haben, müssen Sie trotzdem den Wert ersetzen. Sie müssen dem Erben also das Geld zurückzahlen. Können Sie das nicht, kann der Erbe Sie verklagen. Das heißt: Er kann vor Gericht gehen und das Geld oder die Sachen von Ihnen fordern.
Wenn Sie ehrlich geglaubt haben, Erbe zu sein, gelten besondere Regeln. Sie müssen trotzdem alles herausgeben. Aber Sie haften nicht so streng wie jemand, der absichtlich Sachen genommen hat. Wenn Sie aber später erfahren, dass Sie kein Erbe sind, müssen Sie ab diesem Zeitpunkt alles zurückgeben.
Der richtige Erbe kann von Ihnen alles zurückverlangen, was Sie aus dem Nachlass genommen haben. Er kann auch verlangen, dass Sie Auskunft geben. Wenn Sie nicht freiwillig herausgeben, kann er Sie verklagen.
– Wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, dürfen Sie nichts aus dem Nachlass nehmen.
– Wenn Sie trotzdem Geld oder Sachen nehmen, müssen Sie alles zurückgeben.
– Sie müssen auch Auskunft geben, was Sie genommen haben und was damit passiert ist.
– Wenn Sie Sachen verkauft oder verbraucht haben, müssen Sie den Wert ersetzen.
– Wenn Sie heimlich oder absichtlich Sachen nehmen, können Sie sogar bestraft werden.
– Der richtige Erbe kann alles von Ihnen zurückverlangen und Sie verklagen.
Tipp: Wenn Sie unsicher sind, nehmen Sie nichts aus dem Nachlass und sprechen Sie mit dem Nachlassgericht oder dem Erben. So vermeiden Sie Ärger und rechtliche Probleme.
Wichtige Gesetze:
– § 2018 BGB: Herausgabe des Nachlasses
– § 2027 BGB: Auskunftspflicht
– § 2025 BGB: Haftung bei unerlaubter Handlung
– § 1959 BGB: Regelung zu Handlungen vor der Ausschlagung