Ich habe das Erbe ausgeschlagen aber Geld und Sachen aus dem Nachlass entnommen – kann das als Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten gesehen werden?
Wenn jemand stirbt, wird sein Vermögen, also sein Geld und seine Sachen, an die Erben weitergegeben. Sie können das Erbe annehmen oder ablehnen. Das Ablehnen nennt man „Ausschlagung“. Sie müssen diese Ausschlagung dem Nachlassgericht erklären. Wenn Sie das tun, sind Sie eigentlich kein Erbe mehr.
Manchmal kann es aber passieren, dass jemand sich so verhält, als ob er das Erbe doch annehmen will. Das nennt man „Annahme durch schlüssiges Verhalten“. Schlüssiges Verhalten bedeutet: Sie sagen nicht ausdrücklich „Ich nehme das Erbe an“, aber Ihre Taten zeigen, dass Sie das Erbe behalten wollen. Das Gesetz kann dieses Verhalten als Annahme der Erbschaft werten, auch wenn Sie vorher die Erbschaft ausgeschlagen haben
Eine Annahme durch schlüssiges Verhalten liegt vor, wenn Sie nach außen hin deutlich machen, dass Sie das Erbe behalten möchten. Das passiert zum Beispiel, wenn Sie:
– Nachlassgegenstände (also Sachen, die dem Verstorbenen gehörten) für sich nehmen und behalten,
– Geld vom Konto des Verstorbenen abheben und für sich verwenden,
– Nachlassgegenstände verkaufen oder verschenken,
– Verträge abschließen, die nur ein Erbe abschließen kann,
– einen Erbschein beantragen oder das Nachlassgrundstück auf sich umschreiben lassen.
Wichtig ist: Es muss für andere klar erkennbar sein, dass Sie sich wie ein Erbe verhalten und das Erbe behalten wollen. Es reicht nicht, wenn Sie nur aus Versehen etwas tun oder nicht wissen, dass Sie damit als Erbe gelten könnten
Wenn Sie das Erbe bereits ausgeschlagen haben, sind Sie eigentlich nicht mehr Erbe. Aber: Wenn Sie nach der Ausschlagung trotzdem Geld oder Sachen aus dem Nachlass nehmen und diese für sich behalten, kann das als Annahme durch schlüssiges Verhalten gewertet werden. Das bedeutet: Das Gericht kann entscheiden, dass Sie das Erbe doch angenommen haben – und zwar durch Ihre Taten, nicht durch Worte
Das gilt besonders, wenn Sie die Sachen nicht nur sichern oder verwalten, sondern sie wirklich für sich behalten oder verkaufen. Das reine Sichern oder Verwalten von Nachlassgegenständen, zum Beispiel um sie vor Diebstahl zu schützen, gilt nicht als Annahme. Erst wenn Sie die Sachen benutzen oder verkaufen, sieht das Gericht darin meistens eine Annahme der Erbschaft
Die Gerichte und Rechtskommentare sind sich einig: Wer nach außen hin so handelt, als ob er das Erbe behalten will, nimmt das Erbe an – auch wenn er vorher die Ausschlagung erklärt hat. Das gilt auch, wenn Sie Nachlassgegenstände für sich behalten oder verkaufen. Das Verhalten muss aber eindeutig zeigen, dass Sie das Erbe behalten wollen. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Das Gericht schaut sich genau an, was Sie getan haben und warum
Wenn Sie zum Beispiel nur Nachlassgegenstände sichern oder verwalten, um sie zu erhalten, ist das keine Annahme. Wenn Sie aber Sachen aus dem Nachlass nehmen und behalten, kann das als Annahme gelten. Das gilt auch, wenn Sie Geld vom Konto des Verstorbenen abheben und für sich verwenden
Wenn das Gericht entscheidet, dass Sie das Erbe durch Ihr Verhalten angenommen haben, sind Sie rechtlich wieder Erbe. Das bedeutet:
– Sie bekommen das gesamte Vermögen des Verstorbenen, also Geld, Sachen, Immobilien usw.
– Sie haften aber auch für die Schulden des Verstorbenen. Das kann bedeuten, dass Sie mit Ihrem eigenen Vermögen für die Schulden aufkommen müssen.
Sie können diese Annahme nur noch rückgängig machen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich geirrt haben. Zum Beispiel, wenn Sie nicht wussten, dass Ihr Verhalten als Annahme gilt. Dann müssen Sie die Annahme anfechten. Das ist aber nur in engen Grenzen möglich und oft schwierig
Sie haben das Erbe ausgeschlagen, nehmen aber Schmuck des Verstorbenen an sich und behalten ihn. Das Gericht kann darin eine Annahme durch schlüssiges Verhalten sehen. Sie gelten dann wieder als Erbe und haften auch für Schulden
Sie haben das Erbe ausgeschlagen, verkaufen aber das Auto des Verstorbenen und behalten das Geld. Auch hier kann das Gericht sagen: Sie haben das Erbe durch Ihr Verhalten angenommen
Sie haben das Erbe ausgeschlagen und räumen die Wohnung aus, um die Sachen zu sichern oder an den Vermieter zurückzugeben. Sie behalten nichts für sich. Das ist keine Annahme der Erbschaft
Wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, sollten Sie keine Sachen oder Geld aus dem Nachlass für sich nehmen. Wenn Sie Sachen sichern oder verwalten müssen, dokumentieren Sie genau, was Sie tun, und geben Sie die Sachen an den Nachlassverwalter oder das Gericht weiter. So vermeiden Sie, dass Ihr Verhalten als Annahme der Erbschaft gewertet wird
– Wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, dürfen Sie keine Sachen oder Geld aus dem Nachlass für sich nehmen.
– Wenn Sie das trotzdem tun, kann das als Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten gelten.
– Das Gericht schaut sich immer den Einzelfall an.
– Wenn Sie das Erbe durch Ihr Verhalten angenommen haben, sind Sie wieder Erbe – mit allen Rechten und Pflichten.
– Sichern oder verwalten Sie Nachlassgegenstände nur, wenn es nötig ist, und behalten Sie nichts für sich.
– Nachlass: Das Vermögen (Geld, Sachen, Immobilien) und die Schulden, die ein Verstorbener hinterlässt.
– Ausschlagung: Die Erklärung, dass man das Erbe nicht annehmen will.
– Annahme durch schlüssiges Verhalten: Sie nehmen das Erbe nicht ausdrücklich an, sondern Ihr Verhalten zeigt, dass Sie das Erbe behalten wollen.
– Erbe: Die Person, die das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen bekommt.
– Nachlassverwalter: Eine Person, die vom Gericht eingesetzt wird, um den Nachlass zu verwalten.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie sich verhalten sollen, wenden Sie sich an unser Büro