Ich habe eine Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall erhalten – verliere ich diese wenn ich die Erbschaft ausschlage?
Das ist eine sehr wichtige und komplexe erbrechtliche Frage. Die kurze Antwort lautet: Im Regelfall behalten Sie die Schenkung, auch wenn Sie die Erbschaft ausschlagen.
Hier ist die ausführliche Erklärung, die die Unterschiede in der rechtlichen Behandlung dieser Zuwendungen beleuchtet:
Der Schlüssel liegt in der Unterscheidung zwischen der Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall und der Erbschaft.
Trotz des Bezugs zum Tod ist dies rechtlich gesehen ein Geschäft unter Lebenden (§§516 ff. BGB).
Es handelt sich um ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung steht, dass Sie den Schenker überleben.
Der Anspruch auf die Schenkung entsteht bereits zu Lebzeiten des Schenkers, auch wenn er erst mit dessen Tod erfüllt wird.
Folge bei Ausschlagung: Da Sie den Anspruch auf die Schenkung nicht als Erbe, sondern aufgrund eines zu Lebzeiten geschlossenen Vertrages erwerben, bleibt die Schenkung in der Regel bestehen, selbst wenn Sie die eigentliche Erbschaft ausschlagen.
Der Beschenkte wird durch die Schenkung rechtlich gesehen nicht Erbe (§2301 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §331 BGB).
Die Erbschaft (der Nachlass) geht mit dem Tod des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über. Sie treten in die Fußstapfen des Erblassers, was auch die Übernahme von Schulden bedeuten kann.
Durch die Ausschlagung verlieren Sie Ihre Stellung als Erbe und damit jeden Anspruch auf den Nachlass (Aktiva und Passiva).
Auch wenn die Schenkung grundsätzlich bestehen bleibt, müssen Sie Folgendes beachten:
Wenn Sie durch die Ausschlagung der Erbschaft pflichtteilsberechtigt werden (z.B. als Kind oder Ehegatte), verlieren Sie zwar Ihren Erbteil, aber Sie können dann den Pflichtteil verlangen.
Die erhaltene Schenkung kann jedoch dazu führen, dass Ihr Pflichtteilsanspruch bzw. Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch gemindert wird.
Wurde die Anrechnung der Schenkung auf den Pflichtteil bei der Zuwendung ausdrücklich angeordnet (§2315 BGB), müssen Sie den Wert der Schenkung auf Ihren Pflichtteil anrechnen lassen.
Lebzeitige Schenkungen werden grundsätzlich zur Berechnung des sogenannten fiktiven Nachlasses hinzugerechnet, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu ermitteln (§ 2325 BGB).
Es ist entscheidend, wie die „Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall“ genau ausgestaltet wurde. Es gibt zwei Hauptformen:
(Wenn die Leistungspflicht nur unter der Bedingung des Überlebens des Beschenkten und OHNE Vollzug zu Lebzeiten vereinbart wurde)
Wird wie ein Vermächtnis behandelt. Wenn die Ausschlagung nicht auch das Vermächtnis betrifft, bleibt sie in der Regel bestehen.
Aber: Hier ist juristische Beratung unerlässlich.
(Wenn die Leistungspflicht bereits zu Lebzeiten begründet und der Vollzug hinausgeschoben wurde – oft über §331 BGB zugunsten Dritter)
Bleibt in der Regel bestehen. Sie wird nicht Teil des Nachlasses, den Sie ausschlagen.
Sie müssen davon ausgehen, dass der Vertrag über die Schenkung auf den Todesfall von der Ausschlagung der Erbschaft unberührt bleibt. Es ist aber absolut notwendig, dass Sie den genauen Wortlaut des Schenkungsvertrages prüfen, um sicherzustellen, dass keine spezielle Klausel eine andere Wirkung vorsieht.
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, verlieren Sie auch den Anspruch auf den Pflichtteil (außer in bestimmten Ausnahmefällen). Dies sollten Sie bei Ihrer Entscheidung unbedingt berücksichtigen.