Ich habe einen Kaufvertrag wirksam widerrufen – wer trägt die Kosten für die Rücksendung der Ware?
Bei einem wirksamen Widerruf eines Kaufvertrags stellt sich die Frage, wer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen hat. Diese Frage wird im deutschen Recht durch § 357d BGB geregelt.
Gemäß § 357d BGB trägt grundsätzlich der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu übernehmen.
Diese Regelung gilt insbesondere für Verträge, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden.
Die Regelung basiert auf dem Grundsatz, dass der Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, auch die Verantwortung für die Rücksendung der Ware übernimmt, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung nur dann tragen muss, wenn er dies im Vorfeld zugesagt hat.
§ 357d BGB lautet wörtlich:
„Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen.
§ 357a Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.“
Darüber hinaus ist es wichtig, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht und die damit verbundenen Kosten informiert wurde.
Die Informationspflichten des Unternehmers sind in Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) geregelt.
Zusammengefasst trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung, es sei denn, der Unternehmer hat sich freiwillig zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass beide Parteien im Vorfeld Klarheit über die Kostenverteilung im Falle eines Widerrufs haben und der Verbraucher nicht unangemessen belastet wird, sofern der Unternehmer die Kostenübernahme nicht zugesagt hat.
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