Ich möchte Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung verlangen – bekomme ich dafür von meiner Rechtsschutzversicherung Deckung?
Das ist eine sehr wichtige und berechtigte Frage, da die Durchsetzung von DSGVO-Ansprüchen, insbesondere auf Schadensersatz (Art. 82 DSGVO), immer häufiger wird.
Die Deckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung ist möglich, aber nicht automatisch gegeben und hängt stark von Ihrem konkreten Vertrag ab.
Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie prüfen müssen:
Um Schadensersatzansprüche als geschädigte Person durchzusetzen, benötigen Sie in der Regel den Baustein Schadensersatz-Rechtsschutz.
Dieser Teil der Versicherung deckt in der Regel die Kosten, die Ihnen entstehen, wenn Sie eigene Schadensersatzansprüche (materiell oder immateriell) gegen Dritte gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen. Ansprüche nach Art. 82 DSGVO fallen hier grundsätzlich darunter
Ältere Rechtsschutzpolicen decken Datenschutzverstöße oft gar nicht ab. Neuere Tarife oder spezielle Daten-Rechtsschutzversicherungen (manchmal auch als Teil einer Cyber-Police) bieten dafür expliziten Schutz
Prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen (ARB): Schauen Sie nach Ausschlüssen oder besonderen Einschlüssen im Zusammenhang mit Datenschutz, DSGVO oder Art. 82 DSGVO.
Der Zeitpunkt des Verstoßes (des Schadensereignisses) ist entscheidend. Ihre Rechtsschutzversicherung leistet nur, wenn der Rechtschutzfall während der Vertragslaufzeit und nach Ablauf einer eventuellen Wartezeit eingetreten ist
Bei Schadensersatzansprüchen wegen Datenschutzverletzungen ist der Rechtsschutzfall das schadensbegründende Ereignis, also die konkrete DSGVO-Verletzung, die zu Ihrem Schaden geführt hat
Wie bei jedem Rechtsstreit kann die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigern, wenn die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt (Art. 17 ARB).
Die Rechtsprechung zum DSGVO-Schadensersatz ist dynamisch. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO keine Erheblichkeitsschwelle (Bagatellgrenze) gilt. Allerdings muss ein tatsächlicher, kausal auf dem Verstoß beruhender materieller oder immaterieller Schaden substantiiert dargelegt werden (z. B. Kontrollverlust über Daten, Sorge, Stress) ( Das bloße Gefühl einer „negativen Gefühlslage“ reicht nicht
Schauen Sie in Ihren Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen (ARB) nach dem Geltungsbereich des Schadensersatz-Rechtsschutzes und eventuellen Datenschutz-Klauseln.
Wenden Sie sich so bald wie möglich an Ihre Versicherung und stellen Sie eine formelle Deckungsanfrage unter Schilderung des DSGVO-Verstoßes.