
Ich schlage als Enkel des Erblassers nach§ 2306 das Erbe aus – bekomme ich dann einen Pflichtteil – obwohl meine Mutter – die Tochter des Erblassers – die enterbt wurde – lebt?“
Sie sind der Enkel eines Verstorbenen (Erblassers). Ihre Mutter, die Tochter des Erblassers, lebt noch. Sie wurde vom Erblasser enterbt. Sie selbst könnten als Enkel Erbe werden, schlagen das Erbe aber nach § 2306 BGB aus. Nun möchten Sie wissen, ob Sie trotzdem einen Pflichtteil bekommen können.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass. Er steht bestimmten nahen Verwandten zu, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden. Pflichtteilsberechtigt sind zum Beispiel Kinder, Ehegatten und Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil ist immer ein Geldanspruch gegen die Erben, kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Kinder des Erblassers. Wenn ein Kind des Erblassers bereits gestorben ist, treten dessen Kinder, also die Enkel, an seine Stelle. Das nennt man das „Eintrittsrecht“. Solange das Kind des Erblassers (also Ihre Mutter) noch lebt, sind Sie als Enkel grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt
Enterbung heißt, dass der Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass ein gesetzlicher Erbe nichts oder weniger als seinen gesetzlichen Anteil bekommen soll. Die enterbte Person verliert das Recht, Erbe zu werden, behält aber den Pflichtteilsanspruch. Das bedeutet: Ihre Mutter kann trotz Enterbung ihren Pflichtteil verlangen
§ 2306 BGB schützt Personen, die nur als Erben eingesetzt wurden, aber mit Beschränkungen oder Belastungen. Sie können das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Die Ausschlagung ist eine bewusste Entscheidung, das Erbe nicht anzunehmen. Nach der Ausschlagung kann der Pflichtteil verlangt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen
§ 2309 BGB regelt, wann entferntere Verwandte (wie Enkel) einen Pflichtteil verlangen können. Die Vorschrift sagt: Enkel sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn das Kind des Erblassers (also Ihre Mutter) nicht pflichtteilsberechtigt ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihre Mutter schon verstorben ist, auf den Pflichtteil verzichtet hat oder ihr der Pflichtteil entzogen wurde
Wenn Ihre Mutter noch lebt und enterbt wurde, ist sie pflichtteilsberechtigt. Sie kann also ihren Pflichtteil verlangen. Sie als Enkel sind in diesem Fall nicht pflichtteilsberechtigt. Das Gesetz will verhindern, dass sowohl das Kind als auch die Enkel gleichzeitig einen Pflichtteil bekommen. Nur wenn Ihre Mutter nicht mehr pflichtteilsberechtigt wäre, könnten Sie als Enkel den Pflichtteil verlangen
Eine Ausnahme gibt es nur, wenn Ihre Mutter nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie
In diesen Fällen rücken die Enkel nach und können den Pflichtteil verlangen. Solange Ihre Mutter lebt und pflichtteilsberechtigt ist, sind Sie als Enkel ausgeschlossen
Die Ausschlagung des Erbes nach § 2306 BGB ändert nichts daran. Sie bekommen als Enkel keinen Pflichtteil, solange Ihre Mutter lebt und pflichtteilsberechtigt ist. Ihre Mutter kann den Pflichtteil verlangen, Sie aber nicht
Das Gesetz will verhindern, dass mehrere Generationen gleichzeitig Pflichtteile geltend machen. Es soll immer nur die nähere Generation (hier: Ihre Mutter) einen Pflichtteil bekommen. Erst wenn diese „ausfällt“, kommen die Enkel zum Zug
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie sich entscheiden sollen, lassen Sie sich beraten. Die Regelungen zum Pflichtteil sind kompliziert und hängen von vielen Einzelheiten ab.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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