Ich soll eine Erbschaftsteuererklärung abgeben – was muß ich tun?
RA und Notar Krau
Wenn Sie eine Erbschaftsteuererklärung abgeben müssen, ist das ein wichtiger Schritt nach einem Erbfall. Hier sind die wesentlichen Schritte und Informationen, die Sie beachten sollten:
Wichtig: Sie sind als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter verpflichtet, das zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie Kenntnis vom Erwerb erlangt haben, über die Erbschaft zu informieren. Dies gilt auch, wenn Sie der Meinung sind, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.
Oft übernehmen Notare oder Testamentsvollstrecker diese Anzeige. Prüfen Sie, ob dies in Ihrem Fall geschieht.
Für diese Anzeige genügt in der Regel ein formloses Schreiben oder der amtliche Vordruck „Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen“.
Sie müssen nicht von sich aus eine Erbschaftsteuererklärung abgeben.
Das Finanzamt fordert Sie dazu auf, wenn es aufgrund der Anzeige (oder anderer Informationen) davon ausgeht, dass Erbschaftsteuer anfallen könnte oder weitere Informationen benötigt werden.
Mit dieser Aufforderung erhalten Sie auch eine Frist zur Abgabe der Erklärung. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat.
Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, beantragen Sie rechtzeitig und schriftlich eine Fristverlängerung beim Finanzamt. Andernfalls können Verspätungszuschläge fällig werden.
Zuständig ist in der Regel das Finanzamt am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Für die Erbschaftsteuererklärung benötigen Sie verschiedene Dokumente und Informationen. Dazu gehören:
Erbschein oder eröffnetes Testament: Diese erhalten Sie vom Nachlassgericht.
Nachweise über das geerbte Vermögen:
Bankauszüge und Depotauszüge des Verstorbenen
Nachweise zu Immobilien und Sachwerten (Grundbuchauszüge, Kaufverträge, Baupläne, Baujahr, Größe etc.)
Nachweise zu Sachwerten wie Schmuck, Fahrzeuge, Kunstgegenstände
Angaben zu Unternehmensvermögen (falls vorhanden)
Nachweise über Nachlassverbindlichkeiten:
Beerdigungskosten (pauschal werden ohne Nachweise 15.000 € anerkannt, Stand 2025)
Kosten für die Erbschaftsregelung (z.B. Notarkosten, Steuerberaterkosten)
Schulden des Erblassers
Informationen zu früheren Schenkungen: Schenkungen des Erblassers an Sie innerhalb der letzten 10 Jahre müssen angegeben werden, da sie für die Berechnung der Erbschaftsteuer relevant sind (sog. Zehnjahresfrist).
Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser: Dies ist entscheidend für die Höhe der Freibeträge und den Steuersatz.
Die Erbschaftsteuererklärung muss auf Papiervordrucken abgegeben werden (eine elektronische Abgabe ist in der Regel nicht möglich). Die wichtigsten Formulare sind:
Mantelbogen (Erb 9-xx): Hier werden die allgemeinen Daten des Erblassers und des Erwerbers eingetragen.
Anlage Erwerber (Erb 9a-xx): Für jeden Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer) ist eine eigene Anlage auszufüllen.
Weitere Anlagen, je nach Einzelfall, z.B.:
Anlage Steuerbefreiung Familienheim
Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
Anlage Angaben zu Bedarfswerten (für die Bewertung von Immobilien, Betriebsvermögen etc.)
Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen
Die Formulare können Sie auf den Webseiten der Finanzämter oder der Landesämter für Steuern herunterladen.
Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab:
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
Kinder / Adoptivkinder: 400.000 €
Enkelkinder: 200.000 € (400.000 €, wenn die Eltern (Kinder des Erblassers) bereits verstorben sind)
Eltern / Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen): 100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten: 20.000 €
Alle anderen Personen (auch Freunde, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft): 20.000 €
Zusätzlich zu diesen Freibeträgen gibt es noch besondere Versorgungsfreibeträge für Ehepartner und Kinder (abhängig vom Alter des Kindes) sowie Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände.
Gerade bei komplexeren Erbschaften oder wenn Immobilien- oder Betriebsvermögen betroffen sind, kann es sinnvoll sein, die Hilfe eines Steuerberaters oder Fachanwalts für Erbrecht in Anspruch zu nehmen. Sie können Ihnen helfen, alle relevanten Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen und Fehler zu vermeiden.
Innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erbes: Anzeige des Erwerbs beim zuständigen Finanzamt.
Abwarten der Aufforderung: Das Finanzamt fordert Sie zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auf.
Fristgerechte Abgabe: Füllen Sie die entsprechenden Formulare aus und reichen Sie diese mit allen erforderlichen Unterlagen fristgerecht ein.
Es ist wichtig, diese Pflichten ernst zu nehmen, um mögliche Strafen oder Verspätungszuschläge zu vermeiden.
Als Fachanwalt für Erbrecht führe ich ständig Erbschaftsteuererklärungen durch. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen!
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen