Ich versteigere aus einer Grundschuld ein Grundstück an dem ein vorrangiger Nießbrauch besteht – wie kann ich diesen durch Zuschlag ablösen?
Eine Zwangsversteigerung ist ein kompliziertes Verfahren vor dem Amtsgericht. Ein Gläubiger möchte sein Geld zurückerhalten. Deshalb lässt er das Grundstück eines Schuldners versteigern. In Ihrem Fall besitzen Sie eine Grundschuld. Eine Grundschuld ist ein Pfandrecht an einer Immobilie. Sie dient der Absicherung eines Kredits. Wenn der Kredit nicht bezahlt wird, dürfen Sie die Versteigerung beantragen.
Doch auf dem Grundstück lastet noch ein anderes Recht. Das ist der Nießbrauch. Der Nießbrauch ist ein sehr starkes Recht. Wer den Nießbrauch hat, darf das Grundstück nutzen. Er darf darin wohnen oder die Miete einnehmen. Er ist aber nicht der Eigentümer. In Ihrem Fall ist dieser Nießbrauch vorrangig. Das bedeutet, er steht im Grundbuch an einer besseren Stelle als Ihre Grundschuld. Das Grundbuch ist wie eine Warteschlange. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Der Nießbrauch wurde vor Ihrer Grundschuld eingetragen. Das ist für eine Versteigerung ein großes Problem.
Normalerweise löscht eine Versteigerung viele alte Rechte im Grundbuch. Das nennt man den Reinigungseffekt. Aber das gilt nicht für Rechte, die vor dem Gläubiger stehen. Wenn Sie aus Ihrer Grundschuld versteigern, bleibt der vorrangige Nießbrauch bestehen. Ein Käufer müsste das Grundstück also übernehmen und den Nießbraucher darin wohnen lassen.
Das senkt den Wert des Grundstücks massiv. Fast niemand kauft ein Haus, das er nicht selbst nutzen kann. Der Erlös bei der Versteigerung wäre sehr gering. Sie bekämen kaum Geld für Ihre Grundschuld. Um das Grundstück „frei“ zu bekommen, muss der Nießbrauch weichen. Er muss durch den Zuschlag erlöschen. Der Zuschlag ist die Entscheidung des Gerichts, wer das Haus bekommt.
Um den Nießbrauch loszuwerden, gibt es einen speziellen Weg. Dieser Weg steht im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Es ist der Paragraph 59. Man nennt dies das Verlangen von abweichenden Versteigerungsbedingungen.
Standardmäßig stellt das Gericht ein geringstes Gebot auf. Dieses Gebot sichert alle Rechte, die vor Ihnen im Grundbuch stehen. Der Nießbrauch bleibt also im Grundbuch stehen. Sie können aber beantragen, dass das Grundstück zusätzlich ohne diesen Nießbrauch angeboten wird. Das Ziel ist es, den Nießbrauch in eine Geldentschädigung umzuwandeln.
Sie müssen beim Rechtspfleger einen Antrag stellen. Der Rechtspfleger ist der Beamte beim Gericht, der die Versteigerung leitet. Sie verlangen ein Doppelausgebot. Das bedeutet, das Grundstück wird auf zwei verschiedene Arten angeboten:
Der Nießbraucher erhält dann statt seines Wohnrechts Geld aus dem Erlös. Das ist für Sie besser. Ein freies Grundstück erzielt einen viel höheren Preis.
Hier liegt oft die größte Hürde. Damit der Nießbrauch durch den Zuschlag gelöscht werden kann, muss der Inhaber meistens zustimmen. Warum sollte er das tun? Er verliert schließlich sein Recht, dort zu wohnen.
In der Praxis gibt es oft Verhandlungen. Man bietet dem Nießbraucher eine Einmalzahlung an. Diese Zahlung kommt aus dem Versteigerungserlös. Man nennt das den Kapitalwert des Nießbrauchs. Das Gericht berechnet, wie viel das Recht wert ist. Dabei spielen das Alter des Berechtigten und die fiktive Miete eine Rolle. Wenn der Nießbraucher zustimmt, kann das Gericht den Zuschlag auf das Gebot ohne Nießbrauch erteilen.
Ohne die Zustimmung des Vorberechtigten ist die Ablösung schwierig. Das Gesetz schützt ältere Rechte sehr stark. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Wenn Ihr Gebot (ohne Nießbrauch) so hoch ist, dass alle Beteiligten besser gestellt sind, kann es klappen. Das ist aber ein seltener Spezialfall. In der Regel benötigen Sie eine Vereinbarung mit dem Nießbraucher.
Im Termin zur Versteigerung wird der Rechtspfleger beide Varianten bekannt geben. Er erklärt den Bietern die Unterschiede.
Damit die Variante ohne Nießbrauch gewinnt, muss ein Deckungsprinzip erfüllt sein. Das bedeutet: Niemand, der im Grundbuch vor dem Nießbrauch steht, darf durch die Löschung schlechter gestellt werden. Da der Nießbrauch aber ganz oben steht, ist das meist kein Problem für andere Gläubiger. Das Hauptproblem bleibt das Einverständnis des Nießbrauchers selbst.
Um einen vorrangigen Nießbrauch abzulösen, gehen Sie so vor:
Die Ablösung eines vorrangigen Rechts ist ein taktisches Manöver. Es erfordert gute Vorbereitung. Ohne die Löschung des Nießbrauchs bleibt das Grundstück für normale Käufer oft wertlos. Wenn Sie diesen Weg gehen, steigern Sie die Chancen auf einen erfolgreichen Verkauf enorm.