Ich versteigere aus einer Grundschuld ein Grundstück an dem eine vorrangige Auflassungsvormerkung besteht – Wie kann ich diese durch Zuschlag ablösen?
Eine Zwangsversteigerung ist ein komplizierter Vorgang beim Amtsgericht. Wenn ein Eigentümer seine Schulden nicht bezahlt, darf die Bank das Grundstück verkaufen lassen. Dies geschieht durch ein Gericht. Das Ziel ist es, mit dem Erlös die Schulden zu begleichen.
In Ihrem Fall gibt es jedoch ein Problem. Es geht um eine sogenannte Auflassungsvormerkung. Dieses Wort klingt kompliziert. Es bedeutet aber nur, dass das Grundstück bereits jemand anderem versprochen wurde. Dieser „Jemand“ ist im Grundbuch eingetragen. Er hat einen festen Anspruch auf das Eigentum.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis beim Gericht. Dort stehen alle Rechte und Pflichten für ein Grundstück. Wer zuerst im Grundbuch steht, hat das stärkere Recht. Das nennt man den Rang. In Ihrem Fall steht die Vormerkung vor Ihrer Grundschuld. Das ist eine gefährliche Situation für die Versteigerung.
Rechte im Grundbuch sind wie eine Warteschlange. Wer weiter oben steht, wird zuerst bedient. Ihre Grundschuld steht weiter unten. Die Auflassungsvormerkung steht weiter oben. Man sagt dazu: Die Vormerkung ist vorrangig.
Wenn Sie nun die Versteigerung aus Ihrer Grundschuld betreiben, passiert Folgendes: Das Gericht erstellt ein sogenanntes geringstes Gebot. Das ist der Mindestpreis. Zu diesem Preis gehören auch alle Rechte, die vor Ihrem Recht stehen.
Diese vorrangigen Rechte bleiben bestehen. Sie werden nicht durch Geld abgelöst. Der neue Käufer übernimmt diese Rechte einfach. Das ist für einen Käufer sehr schlecht. Warum sollte jemand ein Haus kaufen, das rechtlich bereits einem anderen versprochen ist? Die Vormerkung wirkt wie eine Blockade. Der Käufer könnte das Eigentum später wieder verlieren. Deshalb wird kaum jemand auf so ein Grundstück bieten.
Sie möchten wissen, wie Sie diese Vormerkung „ablösen“ können. Das bedeutet: Wie bekommen Sie dieses Recht aus dem Grundbuch heraus? Nur wenn die Vormerkung verschwindet, ist das Grundstück für Bieter attraktiv.
Es gibt dafür im Gesetz eigentlich nur einen sicheren Weg. Sie müssen die Vormerkung in das geringste Gebot einbeziehen. Normalerweise bleiben vorrangige Rechte bestehen. Sie können aber beim Gericht beantragen, dass das Recht gelöscht wird. Das nennt man die Abweichung von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Der einfachste Weg ist die Zustimmung der Person, der die Vormerkung gehört. Diese Person nennt man den Vormerkungsberechtigten. Wenn dieser Mensch schriftlich auf sein Recht verzichtet, ist das Problem gelöst. Er muss zustimmen, dass sein Recht durch die Versteigerung erlischt. Oft verlangt diese Person dafür eine Geldentschädigung aus dem Erlös der Versteigerung.
In der Praxis wird oft ein Betrag festgesetzt. Dieser Betrag ist der Wert der Vormerkung. Wenn das Grundstück versteigert wird, geht dieser Betrag an den Inhaber der Vormerkung. Im Gegenzug wird die Vormerkung im Grundbuch gelöscht. Der Käufer erhält dann ein „sauberes“ Grundstück.
Manchmal möchte der Inhaber der Vormerkung aber nicht mitmachen. Er blockiert die Versteigerung absichtlich. In diesem Fall müssen Sie rechtlich prüfen, ob der Anspruch hinter der Vormerkung noch gültig ist.
Eine Auflassungsvormerkung sichert meistens einen Kaufvertrag. Wenn dieser Kaufvertrag aber alt oder ungültig ist, verliert die Vormerkung ihren Sinn. Sie können dann eine Klage einreichen. Das Ziel der Klage ist die Löschung der Vormerkung. Das dauert aber oft sehr lange. Für eine schnelle Versteigerung ist das meistens keine gute Lösung.
Wenn Sie es schaffen, dass die Vormerkung erlischt, wird sie durch Geld ersetzt. Der Inhaber der Vormerkung bekommt dann einen Teil vom Versteigerungserlös. Das nennt man Wertersatz.
Hier ist die Reihenfolge wichtig:
Sie können eine vorrangige Auflassungsvormerkung nicht einfach „wegzaubern“. Der Zuschlag allein löst sie nicht auf, wenn sie vorrangig ist. Normalerweise bleibt sie bestehen und der Käufer muss sie übernehmen. Das macht die Versteigerung fast unmöglich.
Hier sind die drei wichtigsten Schritte für Sie:
Ohne eine dieser Maßnahmen bleibt die Vormerkung im Grundbuch stehen. Der neue Eigentümer nach der Versteigerung hätte dann ein großes Problem. Er müsste das Grundstück eventuell an den Vormerkungsberechtigten herausgeben. Das nennt man das Relative Unwirksamkeitsprinzip. Es bedeutet, dass die Versteigerung gegenüber dem Vormerkungsinhaber so wirkt, als wäre sie nie passiert.
Es ist sehr ratsam, in so einem Fall einen Experten für Zwangsvollstreckungsrecht zu fragen. Das Risiko, dass die Versteigerung scheitert oder Sie kein Geld sehen, ist bei vorrangigen Rechten sehr hoch. Nur durch eine gezielte Einigung oder einen geschickten Antrag beim Gericht wird das Grundstück für Bieter wieder interessant. So erzielen Sie am Ende einen guten Preis und können Ihre Schulden vielleicht doch noch decken.