Ich will kündigen und vermute dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist – was mache ich?
Schwerbehindert ist ein Mensch, wenn er einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat. Das wird vom Versorgungsamt festgestellt. Ein Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis. Auch Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können gleichgestellt werden. Dann gelten ähnliche Regeln wie für Schwerbehinderte.
Schwerbehinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das heißt: Sie dürfen nicht einfach so gekündigt werden. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Menschen wegen ihrer Behinderung Nachteile im Arbeitsleben haben.
Sie dürfen im bestehenden Arbeitsverhältnis fragen, ob der Arbeitnehmer schwerbehindert ist. Das ist erlaubt, wenn Sie eine Kündigung vorbereiten. Sie dürfen aber nicht einfach so nach einer Behinderung fragen.
Wenn Sie vermuten, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, fragen Sie ihn direkt. Sie können auch fragen, ob ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt wurde.
In Betrieben mit einer Schwerbehindertenvertretung müssen Sie diese vor jeder Kündigung informieren und anhören. Das ist Pflicht. Tun Sie das nicht, ist die Kündigung unwirksam.
Sie dürfen einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nur kündigen, wenn das Integrationsamt vorher zustimmt. Das gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung erlaubt ist. Sie müssen dort einen Antrag stellen.
Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Das heißt: Der Arbeitnehmer bleibt beschäftigt.
Sie müssen den Antrag schriftlich oder elektronisch beim Integrationsamt stellen. Das Amt prüft den Fall und hört den Arbeitnehmer, den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung an. Das Verfahren soll möglichst schnell gehen. Das Amt entscheidet meist innerhalb eines Monats.
Erst wenn das Integrationsamt zugestimmt hat, dürfen Sie kündigen. Sie haben dann einen Monat Zeit, die Kündigung auszusprechen.
Wenn Sie es nicht wissen, fragen Sie den Arbeitnehmer. Er ist nicht verpflichtet, Ihnen die Schwerbehinderung von sich aus mitzuteilen. Aber wenn Sie kündigen wollen, muss er Sie nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen über seine Schwerbehinderung informieren, wenn er sich auf den besonderen Schutz berufen will.
Wenn die Schwerbehinderung für Sie als Arbeitgeber offensichtlich ist, zum Beispiel bei einer sichtbaren Behinderung, müssen Sie auch ohne ausdrückliche Mitteilung vorsichtig sein. Dann sollten Sie vorsorglich die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
Wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt hat, aber noch keinen Bescheid hat, gilt der Schutz, wenn der Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde. Sie müssen dann ebenfalls die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
Eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist unwirksam. Der Arbeitnehmer kann dagegen klagen. Auch wenn Sie die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt haben, ist die Kündigung unwirksam.
– Klären Sie, ob der Arbeitnehmer schwerbehindert ist oder einen Antrag gestellt hat.
– Fragen Sie im bestehenden Arbeitsverhältnis gezielt danach, wenn Sie kündigen wollen.
– Beteiligen Sie die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat.
– Stellen Sie einen Antrag beim Integrationsamt und warten Sie die Entscheidung ab.
– Kündigen Sie erst, wenn Sie die Zustimmung haben.
Der Arbeitnehmer muss Sie nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen über seine Schwerbehinderung informieren, wenn er sich auf den besonderen Schutz berufen will. Tut er das nicht, verliert er den besonderen Kündigungsschutz.
Das Integrationsamt ist eine staatliche Stelle. Es schützt die Rechte schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben. Es prüft, ob eine Kündigung erlaubt ist, und versucht, eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erreichen.
Die Schwerbehindertenvertretung ist eine gewählte Interessenvertretung für schwerbehinderte Menschen im Betrieb. Sie muss vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten Menschen beteiligt werden.
Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung aller Arbeitnehmer im Betrieb. Auch er muss vor jeder Kündigung angehört werden.
Unwirksam heißt: Die Kündigung gilt nicht. Das Arbeitsverhältnis besteht weiter.
Wenn Sie vermuten, dass ein Arbeitnehmer schwerbehindert ist, dürfen Sie nicht einfach kündigen. Sie müssen vorher das Integrationsamt um Erlaubnis fragen. Sie müssen die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat beteiligen. Der Arbeitnehmer muss Sie über seine Schwerbehinderung informieren, wenn er sich auf den besonderen Schutz berufen will. Ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigung unwirksam.