Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit als Gesellschafter 

Dezember 26, 2025

Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit als Gesellschafter 

KG Beschl. v. 20.2.2025 – 22 W 59/24

In Deutschland gab es zum 1. Januar 2024 eine große Reform des Gesellschaftsrechts (das sogenannte MoPeG). Dabei wurden auch die Regeln für Vereine angepasst, die nicht im Vereinsregister stehen. Eine aktuelle Gerichtsentscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin sorgt nun für Unruhe, da sie die Rechte dieser Vereine stark einschränken könnte.

Hier erfahren Sie in einfachen Worten, worum es bei dem Streit geht und warum die Folgen für viele Vereine, Gewerkschaften oder Parteien erheblich sein könnten.


Die zwei Arten von Vereinen ohne Registereintrag

Früher nannte man Vereine, die nicht im Register standen, oft „nichtrechtsfähig“. Das war jedoch irreführend, da sie trotzdem am Rechtsleben teilnehmen konnten. Seit der Reform unterscheidet das Gesetz klar zwischen zwei Gruppen:

Der Idealverein ohne Eintragung

Das ist der klassische Verein, der keine wirtschaftlichen Gewinne anstrebt (zum Beispiel ein kleiner Sportclub oder eine Bürgerinitiative). Für ihn gelten fast die gleichen Regeln wie für einen eingetragenen Verein (e. V.), nur dass er eben nicht im Register steht.

Der wirtschaftliche Verein ohne staatliche Verleihung

Dieser Verein verfolgt wirtschaftliche Ziele, hat aber keine offizielle staatliche Anerkennung. Für ihn gelten eher die Regeln einer Gesellschaft (wie bei einer GbR).


Das Problem: Darf ein „neV“ Gesellschafter sein?

Ein „nicht eingetragener Verein“ (kurz: neV) möchte oft Mitglied in anderen Organisationen sein. Zum Beispiel will er Anteile an einer GmbH halten oder Mit-Gesellschafter einer GbR sein.

Lange Zeit war das kein Problem. Doch das Kammergericht Berlin hat im Februar 2025 entschieden: Ein solcher Verein darf nicht als Gesellschafter in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden. Das Gericht fordert, dass sich der Verein erst selbst in ein Register eintragen lässt, bevor er bei anderen mitmachen darf.

Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit als Gesellschafter 


Warum das Urteil kritisch gesehen wird

Experten kritisieren diese Entscheidung deutlich. Es gibt mehrere Gründe, warum die Ansicht des Gerichts als falsch empfunden wird:

Der Wille des Gesetzgebers

Als das neue Gesetz geschrieben wurde, wollte man die Rechte der Vereine nicht beschneiden. Im Gegenteil: Man wollte den Status quo sichern. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich gesagt, dass diese Vereine voll rechtsfähig sind. Das bedeutet, sie können Verträge schließen und eben auch Anteile an Firmen besitzen.

Fehlende Registerpflicht

Es gibt im Gesetz keine Pflicht für einen Idealverein, sich registrieren zu lassen. Wenn das Gericht nun aber sagt: „Du darfst nur Gesellschafter sein, wenn du registriert bist“, führt es eine Pflicht durch die Hintertür ein, die so nicht im Gesetz steht.

Identität ist auch ohne Register prüfbar

Das Gericht argumentiert, man wisse bei einem nicht eingetragenen Verein nicht sicher, wer ihn vertreten darf. Doch das stimmt so nicht ganz. Ein Verein kann durch seine Satzung und Wahlprotokolle nachweisen, wer der Vorstand ist. Das reicht für viele andere Geschäfte auch aus.


Die Folgen für die Praxis

Sollte sich die Meinung des Berliner Gerichts durchsetzen, hätte das weitreichende Konsequenzen für viele Organisationen:

  • Gewerkschaften und Parteien: Viele große Organisationen sind rechtlich gesehen „nicht eingetragene Idealvereine“. Sie müssten plötzlich ihre gesamte Struktur ändern oder sich registrieren lassen, um weiterhin Firmenanteile oder Immobilien sicher halten zu können.
  • Bestehende Beteiligungen: Es stellt sich die Frage, was mit Vereinen passiert, die schon seit Jahren Anteile an einer GmbH halten. Sind diese Beteiligungen nun plötzlich in Gefahr?
  • Bürokratie: Vereine müssten zusätzliche Hürden nehmen, was dem Ziel der Vereinfachung widerspricht.

Ein Vergleich mit dem Grundbuch

Interessanterweise sehen andere Gerichte (wie die Oberlandesgerichte in Frankfurt und München) die Sache lockerer. Wenn es darum geht, ob ein nicht eingetragener Verein ein Grundstück kaufen darf (Eintragung im Grundbuch), sagen diese Gerichte: Ja, das darf er unter seinem Namen tun.

Es herrscht also aktuell eine Uneinigkeit zwischen verschiedenen deutschen Gerichten. Während die einen die Freiheit der Vereine betonen, fordert das Kammergericht Berlin mehr staatliche Kontrolle durch Registereinträge.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

In der folgenden Tabelle sehen Sie die unterschiedlichen Standpunkte:

ThemaAnsicht des Kammergerichts (Berlin)Ansicht der Experten & anderer Gerichte
RechtsfähigkeitJa, aber mit formalen Grenzen.Ja, uneingeschränkt.
VoreintragungVerein muss erst selbst in ein Register.Nicht nötig, Satzung als Nachweis reicht.
GesetzestextSieht eine Lücke, die durch Analogie gefüllt werden muss.Das Gesetz ist klar: Keine Registerpflicht gewollt.
VerkehrsschutzNur ein Register garantiert Sicherheit.Sicherheit wird durch Prüfung der Unterlagen erreicht.

Wie geht es weiter?

Das Kammergericht hat die sogenannte Rechtsbeschwerde zugelassen. Das bedeutet, dass der Fall nun wahrscheinlich vor den Bundesgerichtshof (BGH) geht. Erst wenn die obersten Richter in Karlsruhe entscheiden, wird endgültig klar sein, ob der nicht eingetragene Idealverein weiterhin ein vollweratiger Partner in der Wirtschaftswelt bleiben darf.

Bis dahin bleibt für viele Vereine eine gewisse Unsicherheit bestehen, wenn sie neue Beteiligungen planen oder ihre bestehenden Rechte in Registern eintragen lassen wollen.

RA und Notar Krau

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