Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit als Gesellschafter
KG Beschl. v. 20.2.2025 – 22 W 59/24
In Deutschland gab es zum 1. Januar 2024 eine große Reform des Gesellschaftsrechts (das sogenannte MoPeG). Dabei wurden auch die Regeln für Vereine angepasst, die nicht im Vereinsregister stehen. Eine aktuelle Gerichtsentscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin sorgt nun für Unruhe, da sie die Rechte dieser Vereine stark einschränken könnte.
Hier erfahren Sie in einfachen Worten, worum es bei dem Streit geht und warum die Folgen für viele Vereine, Gewerkschaften oder Parteien erheblich sein könnten.
Früher nannte man Vereine, die nicht im Register standen, oft „nichtrechtsfähig“. Das war jedoch irreführend, da sie trotzdem am Rechtsleben teilnehmen konnten. Seit der Reform unterscheidet das Gesetz klar zwischen zwei Gruppen:
Das ist der klassische Verein, der keine wirtschaftlichen Gewinne anstrebt (zum Beispiel ein kleiner Sportclub oder eine Bürgerinitiative). Für ihn gelten fast die gleichen Regeln wie für einen eingetragenen Verein (e. V.), nur dass er eben nicht im Register steht.
Dieser Verein verfolgt wirtschaftliche Ziele, hat aber keine offizielle staatliche Anerkennung. Für ihn gelten eher die Regeln einer Gesellschaft (wie bei einer GbR).
Ein „nicht eingetragener Verein“ (kurz: neV) möchte oft Mitglied in anderen Organisationen sein. Zum Beispiel will er Anteile an einer GmbH halten oder Mit-Gesellschafter einer GbR sein.
Lange Zeit war das kein Problem. Doch das Kammergericht Berlin hat im Februar 2025 entschieden: Ein solcher Verein darf nicht als Gesellschafter in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden. Das Gericht fordert, dass sich der Verein erst selbst in ein Register eintragen lässt, bevor er bei anderen mitmachen darf.
Experten kritisieren diese Entscheidung deutlich. Es gibt mehrere Gründe, warum die Ansicht des Gerichts als falsch empfunden wird:
Als das neue Gesetz geschrieben wurde, wollte man die Rechte der Vereine nicht beschneiden. Im Gegenteil: Man wollte den Status quo sichern. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich gesagt, dass diese Vereine voll rechtsfähig sind. Das bedeutet, sie können Verträge schließen und eben auch Anteile an Firmen besitzen.
Es gibt im Gesetz keine Pflicht für einen Idealverein, sich registrieren zu lassen. Wenn das Gericht nun aber sagt: „Du darfst nur Gesellschafter sein, wenn du registriert bist“, führt es eine Pflicht durch die Hintertür ein, die so nicht im Gesetz steht.
Das Gericht argumentiert, man wisse bei einem nicht eingetragenen Verein nicht sicher, wer ihn vertreten darf. Doch das stimmt so nicht ganz. Ein Verein kann durch seine Satzung und Wahlprotokolle nachweisen, wer der Vorstand ist. Das reicht für viele andere Geschäfte auch aus.
Sollte sich die Meinung des Berliner Gerichts durchsetzen, hätte das weitreichende Konsequenzen für viele Organisationen:
Interessanterweise sehen andere Gerichte (wie die Oberlandesgerichte in Frankfurt und München) die Sache lockerer. Wenn es darum geht, ob ein nicht eingetragener Verein ein Grundstück kaufen darf (Eintragung im Grundbuch), sagen diese Gerichte: Ja, das darf er unter seinem Namen tun.
Es herrscht also aktuell eine Uneinigkeit zwischen verschiedenen deutschen Gerichten. Während die einen die Freiheit der Vereine betonen, fordert das Kammergericht Berlin mehr staatliche Kontrolle durch Registereinträge.
In der folgenden Tabelle sehen Sie die unterschiedlichen Standpunkte:
| Thema | Ansicht des Kammergerichts (Berlin) | Ansicht der Experten & anderer Gerichte |
| Rechtsfähigkeit | Ja, aber mit formalen Grenzen. | Ja, uneingeschränkt. |
| Voreintragung | Verein muss erst selbst in ein Register. | Nicht nötig, Satzung als Nachweis reicht. |
| Gesetzestext | Sieht eine Lücke, die durch Analogie gefüllt werden muss. | Das Gesetz ist klar: Keine Registerpflicht gewollt. |
| Verkehrsschutz | Nur ein Register garantiert Sicherheit. | Sicherheit wird durch Prüfung der Unterlagen erreicht. |
Das Kammergericht hat die sogenannte Rechtsbeschwerde zugelassen. Das bedeutet, dass der Fall nun wahrscheinlich vor den Bundesgerichtshof (BGH) geht. Erst wenn die obersten Richter in Karlsruhe entscheiden, wird endgültig klar sein, ob der nicht eingetragene Idealverein weiterhin ein vollweratiger Partner in der Wirtschaftswelt bleiben darf.
Bis dahin bleibt für viele Vereine eine gewisse Unsicherheit bestehen, wenn sie neue Beteiligungen planen oder ihre bestehenden Rechte in Registern eintragen lassen wollen.
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