Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit Grundbuchfähigkeit wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

März 12, 2025

Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit Grundbuchfähigkeit wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München (OLG) hat mit Beschluss vom 10. Februar 2025 (34 Wx 329/24 e) entschieden, dass ein Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 grundbuchfähig ist.

Diese Entscheidung widerspricht der Auffassung des Grundbuchamts Memmingen, das eine Voreintragung solcher Vereine in das Vereinsregister als Voraussetzung für die Grundbuchfähigkeit sah.

Sachverhalt

Die Beteiligten beantragten die Eintragung eines Nießbrauchsrechts und einer Briefgrundschuld im Grundbuch.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da es der Ansicht war, dass ein nicht eingetragener Idealverein nicht grundbuchfähig sei und daher vorab ins Vereinsregister eingetragen werden müsse.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und wies dieses an, den Antrag nicht aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit Grundbuchfähigkeit wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Begründung

Das OLG begründete seine Entscheidung wie folgt:

Grundbuchfähigkeit:

Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) n. F. findet auf Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit das materielle Vereinsrecht (§§ 24–53 BGB)

entsprechende Anwendung, nicht jedoch das Gesellschaftsrecht.

Das OLG wies darauf hin, dass die Gesetzesbegründung zum MoPeG die Grundbuchfähigkeit nicht ausdrücklich regelt, aber auch nicht ausschließt.

Das Gericht folgte der Auffassung, dass die Grundbuchfähigkeit nicht von der Eintragung ins Vereinsregister abhängig ist, da dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach.

Es wies darauf hin das der Gesetzesgeber mit §54 Abs.1 S.1 BGB n.F. lediglich eine Anpassung an eine schon lange herrschende Rechtslage vollzog.

Diese ist geprägt durch die Rechtssprechung des BGH.

Abweichende Meinungen:

Das OLG erkannte an, dass es in der juristischen Literatur unterschiedliche Meinungen zur Grundbuchfähigkeit nicht eingetragener Vereine gibt.

Es setzte sich mit den Argumenten auseinander, die eine Voreintragung fordern, wies diese jedoch zurück.
Weitere Eintragungshindernisse:

Das OLG stellte fest, dass im vorliegenden Fall weitere Eintragungshindernisse bestehen, insbesondere der fehlende Nachweis der Vertretungsbefugnis des Vorstands und der Nachweis,

dass der Verein keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgt.

Das Grundbuchamt wurde angewiesen, eine Zwischenverfügung zu erlassen, um diese Hindernisse zu beheben.

Hierbei wurde auch die Art und weise des Nachweises der Vereinssatzung präzisiert, und klar gestellt, dass auch eine privatschriftliche Satzung hierfür ausreichend sein kann.

Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit Grundbuchfähigkeit wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Kosten:

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens erübrigte sich, da die Beteiligten diese zunächst gemäß § 22 Abs. 1 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Notare und Gerichte

(GNotKG) zu tragen haben und ihre diesbezügliche Haftung aufgrund ihres Obsiegens gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG erloschen ist.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG München stellt klar, dass Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit auch nach dem MoPeG grundbuchfähig sind, sofern sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgen.

Dies erleichtert diesen Vereinen den Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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