Identitätsgrundsatz ade Neues zum Formwechsel GmbH in GmbH & Co KG und vice versa
Zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG Oldenburg vom 19.12.2019, 12 W 133/19* und zum Beschluss des KG vom 19.12.2018, 22 W 85/18
Aufsatz von Notar Dr. Simon Weiler, München, MittBayNot 2020, 216
Der Artikel von Notar Dr. Simon Weiler behandelt die komplexe Frage des Identitätsgrundsatzes beim Formwechsel von Gesellschaften,
insbesondere im Kontext von GmbH zu GmbH & Co. KG und umgekehrt.
Dabei werden zwei wichtige Gerichtsurteile des OLG Oldenburg und des KG analysiert, die die traditionelle Auslegung dieses Grundsatzes in Frage stellen.
Dieses Gesetz schreibt vor, dass beim Formwechsel die Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber am Zielrechtsträger angegeben werden muss.
Dies soll die Identität der Anteilsinhaber gewährleisten.
Der Formwechsel soll die Identität der Anteilsinhaber, der Anteilsverhältnisse und des Vermögensbestands wahren.
Der Identitätsgrundsatz dient auch dazu, das Herausdrängen von Gesellschaftern zu verhindern.
Das Umwandlungsgesetz sieht in bestimmten Fällen Ausnahmen vom Identitätsgrundsatz vor, insbesondere beim Formwechsel in eine KGaA.
In diesen Fällen ist der Beitritt oder Austritt von Gesellschaftern im Zuge des Formwechsels erlaubt.
Kontroverse um den Beitritt/Austritt der Komplementär-GmbH:
In der Praxis und Literatur wird diskutiert, ob der Identitätsgrundsatz flexibel gehandhabt werden kann, um den Beitritt oder
Austritt der Komplementär-GmbH (die oft nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist) im Moment des Formwechsels zu ermöglichen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil angedeutet, dass der Beitritt einer Komplementär-GmbH anlässlich des Formwechsels zulässig sein könnte.
Das OLG Oldenburg hat diese Auffassung bestätigt und argumentiert, dass der Identitätsgrundsatz dem Beitritt der Komplementärin zum Zeitpunkt der Eintragung nicht entgegensteht,
solange alle Beteiligten einverstanden sind.
Das Kammergericht (KG) hat entschieden, dass beim Formwechsel von der GmbH & Co. KG in die GmbH das Ausscheiden des persönlich haftenden
Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels möglich ist.
Es gibt jedoch auch kritische Stimmen, die argumentieren, dass der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung eindeutig für die Beibehaltung des Identitätsgrundsatzes sprechen.
Der Autor empfiehlt, bei Unsicherheit über die örtliche Registerpraxis das sogenannte „Treuhandmodell“ zu verwenden, bei dem Anteile vor oder nach dem Formwechsel übertragen werden.
Bei einem direkten Beitritt oder Austritt sollte vorher die Meinung des zuständigen Registergerichts eingeholt werden.
Die neueren Gerichtsurteile haben die traditionelle Auslegung des Identitätsgrundsatzes aufgeweicht, insbesondere im Hinblick auf den Beitritt und Austritt der Komplementär-GmbH.
Dennoch bleibt die Rechtslage in vielen Fällen unsicher, und es ist ratsam, vorsichtig vorzugehen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen.
Die Entscheidung des OLG Oldenburg und des KG ändern in der Praxis die bisher vertretene Meinung zum Identitätsgrundsatz.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.