Identitätsnachweis einer Bestands-GbR gegenüber dem Grundbuchamt nach Tod eines Mitgesellschafters

März 5, 2026

Identitätsnachweis einer Bestands-GbR gegenüber dem Grundbuchamt nach Tod eines Mitgesellschafters

OLG Düsseldorf Beschluss vom 1.7.2025 – 3 W 83/25

Hier ist die präzise Zusammenfassung des Gerichtsbeschlusses des OLG Düsseldorf vom 01.07.2025 (Aktenzeichen: 3 W 83/25) für Sie.

Identitätsnachweis einer GbR gegenüber dem Grundbuchamt nach dem Tod eines Gesellschafters

In diesem Fall geht es um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschaft besitzt Grundstücke. Im Grundbuch standen bisher zwei Personen als Gesellschafter. Einer dieser Gesellschafter ist verstorben. Die verbleibenden Beteiligten wollten das Grundbuch aktualisieren. Seit dem 1. Januar 2024 gibt es hierfür neue Regeln durch das sogenannte MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts).

Das Grundbuchamt hatte den Antrag zunächst abgelehnt. Es glaubte, die alte Gesellschaft sei durch den Tod beendet worden. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sah das jedoch anders und gab den Beteiligten recht.


Die neuen Regeln seit 2024

Keine Gesellschafterlisten mehr im Grundbuch

Früher wurden bei einer GbR alle Namen der Gesellschafter direkt im Grundbuch eingetragen. Das hat sich geändert. Seit Anfang 2024 werden die einzelnen Gesellschafter nicht mehr im Grundbuch berichtigt. Stattdessen soll die Gesellschaft nun als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) im Grundbuch stehen. Die Liste der Gesellschafter wird nun im neuen Gesellschaftsregister geführt, nicht mehr beim Grundbuchamt.

Voraussetzung für die Eintragung

Damit eine bestehende GbR als eGbR in das Grundbuch umgeschrieben werden kann, müssen zwei Dinge vorliegen:

  1. Die im Grundbuch noch eingetragenen Gesellschafter müssen die Eintragung bewilligen.
  2. Die einzutragende eGbR muss der Eintragung zustimmen.

Diese Erklärungen müssen in einer speziellen Form (notariell beglaubigt) nachgewiesen werden. Damit wird sichergestellt, dass die alte GbR und die neue eGbR wirklich identisch sind.


Der Fall: Tod eines Gesellschafters und die Folgen

Was passiert beim Tod eines Mitgesellschafters?

Wenn ein Gesellschafter stirbt, ist er nicht mehr berechtigt, Erklärungen abzugeben. Seine Erben treten an seine Stelle. Im Grundbuch gilt normalerweise die Vermutung, dass die eingetragenen Personen auch die Berechtigten sind. Wenn aber feststeht, dass jemand verstorben ist, gilt diese Vermutung nicht mehr. Dann müssen die Rechtsnachfolger (die Erben) die nötigen Erklärungen für das Grundbuchamt abgeben.

Identitätsnachweis einer Bestands-GbR gegenüber dem Grundbuchamt nach Tod eines Mitgesellschafters

Auflösung ist nicht gleich Ende

Das Grundbuchamt meinte, die Gesellschaft sei durch den Tod des einen Partners erloschen. Das OLG stellte jedoch klar: Wenn ein Gesellschafter stirbt und der Vertrag nichts anderes regelt, wird die Gesellschaft erst einmal zu einer sogenannten Liquidationsgesellschaft. Das bedeutet, sie besteht als Einheit weiter, dient aber nun dem Zweck der Abwicklung. Die Erben des Verstorbenen werden automatisch Mitglieder dieser Liquidationsgesellschaft.


Die Rückkehr zur werbenden Gesellschaft

Der Gesellschafterbeschluss

Die Mitglieder einer Liquidationsgesellschaft können jederzeit beschließen, die Gesellschaft wieder als normale, „werbende“ Gesellschaft fortzuführen. Das ist möglich, solange die Abwicklung noch nicht ganz beendet ist.

Nachweis durch Urkunden

Im vorliegenden Fall haben der überlebende Gesellschafter und die Erben des Verstorbenen einen neuen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Sie haben darin erklärt, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt wird. Dieser Vertrag wurde notariell beglaubigt. Das OLG entschied, dass dies als Nachweis für die Rückumwandlung in eine werbende Gesellschaft ausreicht.


Die Entscheidung des Gerichts

Identität ist gewahrt

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Identität der Gesellschaft eindeutig nachgewiesen wurde. Die Beteiligten hatten folgende Dokumente vorgelegt:

  • Den Erbschein (zum Nachweis, wer die Erben sind).
  • Kopien der alten Gesellschaftsverträge.
  • Den neuen, notariell beglaubigten Vertrag der eGbR.
  • Die förmlichen Bewilligungen aller Beteiligten.

Obwohl die alten Verträge nur als Kopie vorlagen, reichte dies in Kombination mit den neuen notariellen Urkunden aus. Das Grundbuchamt wurde daher angewiesen, die eGbR als Eigentümerin einzutragen.

Keine zusätzlichen Kosten

Da die Beschwerde der Beteiligten Erfolg hatte, mussten sie keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zahlen. Eine weitere Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da der Fall rechtlich klar war.


Bei weiteren Fragen zu diesem Thema oder zur Anpassung Ihrer Gesellschaftsverträge an das neue Recht sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.

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