Identitätswahrender Rechtsformwechsel einer ausländischen Gesellschaft in eine deutsche Personengesellschaft
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in einem Beschluss vom 30. Juni 2020 (12 W 23/20) entschieden,
dass ein identitätswahrender Rechtsformwechsel einer ausländischen Gesellschaft in eine deutsche Personengesellschaft zulässig ist.
Im konkreten Fall ging es um eine luxemburgische Investment-Fonds-Gesellschaft (Société en commandite simple), die ihren Sitz nach Deutschland verlegen
und dabei in eine deutsche Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt werden sollte.
Die Gesellschaft, an der 18 Kommanditisten beteiligt waren, beschloss auf einer Gesellschafterversammlung
die Sitzverlegung und den Formwechsel unter der Bedingung, dass die luxemburgische Finanzaufsicht (CSSF) die Verlegung genehmigt und die Eintragung ins deutsche Handelsregister erfolgt.
Das Amtsgericht Aurich wies den Eintragungsantrag jedoch zurück, da es keine gesetzliche Regelung für einen solchen grenzüberschreitenden Formwechsel sah.
Das OLG Oldenburg gab der Beschwerde der Gesellschaft statt und entschied, dass die beantragte identitätswahrende,
grenzüberschreitende und formwechselnde Sitzverlegung in das Handelsregister eingetragen werden kann.
Das Gericht stellte fest, dass das deutsche Umwandlungsgesetz den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft,
insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen, nicht regelt.
Dies bedeute jedoch nicht, dass ein solcher Formwechsel nach deutschem Recht unzulässig sei.
Der Formwechsel zwischen verschiedenen Rechtsformen des Personengesellschaftsrechts vollziehe sich nach den allgemeinen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB).
Beispiele hierfür seien der Wechsel von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder zur KG.
In all diesen Fällen bleibe die Identität der Gesellschaft erhalten, lediglich die Rechtsform ändere sich.
Auch der grenzüberschreitende Formwechsel vollziehe sich kraft allgemeiner gesetzlicher Grundlagen.
Verlege eine ausländische Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nach Deutschland,
werde sie nach deutschem Recht in der Regel als OHG oder GbR behandelt (Sitztheorie).
Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) für Gesellschaften aus EU-/EWR-Staaten die Gründungstheorie anwende,
stehe der Weg des Formwechsels, der jeder anderen ausländischen Gesellschaft offenstehe, nicht entgegen.
Die Frage der Identitätswahrung beurteile sich nach dem Recht des Herkunftslandes (hier: Luxemburg).
Das luxemburgische Recht erlaube einen identitätswahrenden Formwechsel durch grenzüberschreitende Sitzverlegung.
Die vorgelegte Bescheinigung einer luxemburgischen Notarin bestätigte, dass die Gesellschaft nach luxemburgischem Recht zur Sitzverlegung nach Deutschland befugt sei,
ohne ihre Rechtspersönlichkeit zu verlieren.
Die Eintragung ins deutsche Handelsregister sei unter entsprechender Anwendung von Paragraf 20 Handelsregisterverordnung (HRV) vorzunehmen,
wobei auf den ursprünglichen Registereintrag in Luxemburg zu verweisen sei.
Auch, wenn Paragraf 20 HRV reine Inlandssachverhalte regelt, so ist diese Norm Europarechtskonform erweiternd auf grenzüberschreitende Sachverhalte anzuwenden.
Die Entscheidung des OLG Oldenburg stellt klar, dass ein identitätswahrender Rechtsformwechsel einer ausländischen Personengesellschaft in eine deutsche Personengesellschaft
auch ohne ausdrückliche Regelung im Umwandlungsgesetz möglich ist.
Dies stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmen, die ihren Sitz nach Deutschland verlegen möchten.
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