Ihr Erbe schützen: So funktioniert der Nacherbenvermerk im Grundbuch
OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2024 – 2 Wx 200/24
Stellen Sie sich vor, Sie möchten Ihr Vermögen so vererben, dass es auch in der nächsten Generation in Ihrem Sinne weitergegeben wird.
Hier kommt die Nacherbschaft ins Spiel. Sie ermöglicht es Ihnen, zwei Erben nacheinander zu bestimmen. Zuerst erbt der Vorerbe – eine Art „Platzhalter“. Nach ihm tritt dann der Nacherbe in Ihr Erbe ein.
Damit dieses System reibungslos funktioniert, gibt es den Nacherbenvermerk. Er wird im Grundbuch eingetragen und ist wie ein Schutzschild.
Er stellt sicher, dass der Vorerbe nicht einfach so mit dem Erbe verfahren kann, wie er möchte, und die Rechte des Nacherben gewahrt bleiben.
Im Fall des OLG Köln ging es genau um diesen Nacherbenvermerk. Ein Vorerbe wollte den Vermerk im Grundbuch löschen lassen.
Er hatte sich mit der Nacherbin geeinigt, dass der Grundbesitz aus der Nacherbschaft herausgelöst werden sollte.
Nun fragen Sie sich vielleicht: Geht das denn so einfach? Die Besonderheit in diesem Fall war, dass ein Testamentsvollstrecker für die Nacherben eingesetzt war.
Seine Aufgabe ist es, die Interessen der Nacherben zu schützen und das Erbe in ihrem Sinne zu verwalten. Das Grundbuchamt war zunächst der Meinung, dass hierfür weitere Zustimmungen nötig seien.
Das Oberlandesgericht Köln hat jedoch entschieden: Wenn ein Testamentsvollstrecker für die Nacherben bestellt ist, genügt dessen Zustimmung, um den Nacherbenvermerk im Grundbuch zu löschen.
Der Testamentsvollstrecker tritt hierbei voll an die Stelle der Nacherben.
Er kann den Verzicht auf den Vermerk erklären. Dies bedeutet nicht, dass die Nacherben ihr Erbrecht verlieren. Es bedeutet lediglich, dass der Schutz des Grundbucheintrags wegfällt.
Dieses Urteil stärkt die Position des Testamentsvollstreckers. Es zeigt, wie wichtig es ist, bei komplexen Erbschaftsfragen auf die Expertise eines Notars und Rechtsanwalts zu vertrauen.
So stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille klar und rechtssicher umgesetzt wird und Ihr Vermögen in guten Händen ist.
Haben Sie Fragen zur Nacherbschaft oder zum Testamentsvollstrecker? Wir beraten Sie gerne!
Mit freundlichen Grüßen, RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.