Ihr Geld auf dem Girokonto: Was Banken für die „Verwahrung“ verlangen dürfen – und was nicht!
RA und Notar Krau
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Februar 2025 (Az. XI ZR 61/23) bringt Licht ins Dunkel bei sogenannten „Verwahrentgelten“ auf Girokonten.
Dieses Urteil ist wichtig für viele Bankkunden in Deutschland. Es zeigt deutlich, wann solche Gebühren unzulässig sind.
Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen eine Sparkasse. Die Sparkasse verlangte von ihren Kunden ein „Verwahrentgelt“ für Guthaben über 5.000 Euro.
Konkret hieß es: „Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €) – 0,70 % p.a.“
Diese Regelung galt für neue Girokonten ab dem 1. Februar 2020 und für Kunden, die ihr Kontomodell wechselten.
Das Gericht musste entscheiden, ob die Bank dieses Entgelt verlangen darf. Grundsätzlich darf eine Bank für bestimmte Leistungen Gebühren berechnen.
Das Lagern von Geld auf dem Konto ist eine solche Leistung. Doch hier lag der Teufel im Detail:
Die Klausel war nicht klar genug. Sie erklärte nicht genau, wie das Verwahrentgelt berechnet wird.
Zum Beispiel war unklar, welcher Kontostand genau für die Berechnung herangezogen wird.
Ändert sich der Betrag auf dem Konto im Laufe eines Tages, war für Kunden nicht nachvollziehbar, wie sich das auf die Gebühren auswirkt.
Die Bank führte die Gebühr unter der Überschrift „Verzinsung“ auf. Normalerweise erwarten Kunden dort Informationen über Zinsen, die sie von der Bank erhalten, nicht aber über Gebühren, die sie zahlen müssen.
Das führte Verbraucher in die Irre.
Die Klausel enthielt widersprüchliche Angaben zur Höhe des Entgelts, einmal mit Minuszeichen (-0,70 % p.a.) und einmal ohne (0,70 % p.a.). Das stiftete zusätzliche Verwirrung.
Der BGH stellte klar: Auch wenn ein „Verwahrentgelt“ an sich erlaubt sein kann, muss die Bank es klar und verständlich formulieren. Sie darf Kunden nicht täuschen oder irreführen.
Das Gericht entschied, dass die verwendete Klausel der Sparkasse unwirksam ist. Sie verstieß gegen das Transparenzgebot.
Das bedeutet: Die Sparkasse darf diese Klausel nicht mehr verwenden und keine Gebühren auf dieser Grundlage verlangen.
Zudem muss die Sparkasse die angefallenen Anwaltskosten des klagenden Vereins erstatten.
Prüfen Sie Ihre Kontoauszüge und Vertragsbedingungen genau! Haben Sie ein „Verwahrentgelt“ gezahlt, das Sie nicht klar nachvollziehen konnten?
Oder wurde es irreführend dargestellt? Dann könnte Ihnen eine Erstattung zustehen. Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Bankkunde.
Bei Fragen zu Ihrem Girokonto oder unklaren Gebühren helfen wir Ihnen gerne weiter. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
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