Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (3 W 17/13) bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg, die Beschwerde des Beteiligten zu 1. abzuweisen.
Der Beschwerdewert wurde auf 50.000 € festgesetzt, und die Entscheidung ist unanfechtbar.
Es besteht kein Anwaltszwang im Erbscheinsverfahren.
Der Hauptgrund für die Abweisung der Beschwerde liegt darin, dass das notarielle Testament der Erblasserin vom 20.12.2010 aufgrund des Ehegattentestaments vom 24.6.1993 unwirksam ist.
Das Ehegattentestament bindet die Erblasserin gemäß § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB, wodurch das spätere Testament keine Rechtswirkung entfaltet.
Die Beteiligten zu 3 bis 5, als Nichten und Neffen des vorverstorbenen Ehemanns, wurden daher zu recht als Erben bestimmt.
Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin nicht durch Drohung oder Zwang zur Testamentserrichtung gebracht wurde und dass die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen beider Ehegatten bestand.
Es wird außerdem betont, dass die Erblasserin bis zu ihrem Tod an der letztwilligen Verfügung festhielt, was gegen eine Anfechtung spricht.
Im Erbscheinsverfahren besteht kein Anwaltszwang – Brandenburgisches OLG 3 W 17/13
Das Erbscheinsverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das dazu dient, die Erben eines Verstorbenen und ihre Erbquoten gerichtlich festzustellen.
Es ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in den §§ 352 ff. geregelt.
Zweck des Erbscheinsverfahrens:
- Feststellung der Erben: Der Erbschein dient als Nachweis darüber, wer Erbe des Verstorbenen ist und welche Erbquote ihm zusteht.
- Rechtssicherheit: Er schafft Rechtssicherheit im Rechtsverkehr, da sich Dritte (z.B. Banken, Grundbuchämter) auf die Angaben im Erbschein verlassen können.
- Gläubigerschutz: Er schützt die Gläubiger des Nachlasses, da er Auskunft über die Erben und ihre Haftung gibt.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins:
- Antrag: Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt (§ 352 FamFG).
- Todesfall: Der Erblasser muss verstorben sein.
- Erbfall: Es muss ein Erbfall eingetreten sein.
- Erbenstellung: Der Antragsteller muss Erbe des Verstorbenen sein.
- Nachweis der Erbenstellung: Die Erbenstellung muss nachgewiesen werden, z.B. durch ein Testament, einen Erbvertrag oder durch die gesetzliche Erbfolge.
Im Erbscheinsverfahren besteht kein Anwaltszwang – Brandenburgisches OLG 3 W 17/13
Ablauf des Erbscheinsverfahrens:
- Antrag: Der Antragsteller stellt beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.
- Prüfung des Antrags: Das Nachlassgericht prüft den Antrag und die Nachweise.
- Anhörung der Beteiligten: Das Nachlassgericht kann die Beteiligten (z.B. andere Erben, Pflichtteilsberechtigte) anhören.
- Beschluss: Das Nachlassgericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
- Erteilung des Erbscheins: Wird dem Antrag stattgegeben, erteilt das Nachlassgericht einen Erbschein.
Inhalt des Erbscheins:
- Name und letzte Anschrift des Erblassers
- Todestag und -ort des Erblassers
- Name und Anschrift des Erben
- Erbquote des Erben
- ggf. weitere Angaben, z.B. zum Güterstand des Erblassers
Rechtsmittel:
Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts kann Beschwerde eingelegt werden.
Im Erbscheinsverfahren besteht kein Anwaltszwang – Brandenburgisches OLG 3 W 17/13
Besonderheiten:
- Gemeinschaftlicher Erbschein: Sind mehrere Erben vorhanden, kann ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden (§ 352a FamFG).
- Europäisches Nachlasszeugnis: Neben dem Erbschein gibt es auch das Europäische Nachlasszeugnis, das in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird.
Zusätzliche Informationen:
- Das Erbscheinsverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, d.h. es gibt keinen Streit zwischen den Parteien.
- Das Nachlassgericht ist an die Angaben des Antragstellers gebunden, sofern diese glaubhaft gemacht werden.
- Der Erbschein ist ein öffentliches Urkunden und hat Beweiskraft.