im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR
OLG Dresden 17 W 396/24
Beschluss vom 24.07.2024
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2024 befasst sich mit der Eintragung einer eingetragenen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) im Grundbuch und den dafür notwendigen Nachweisen.
Konkret geht es um die Frage, wie die Identität zwischen der im Kaufvertrag als Erwerberin genannten GbR und der im Gesellschaftsregister eingetragenen eGbR nachgewiesen werden kann.
Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 1 verkaufte der Beteiligten zu 2, einer GbR, Teileigentum.
Der beurkundende Notar beantragte die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf die Beteiligte zu 2.
Da die eGbR zum Zeitpunkt des Kaufvertrages noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war, verlangte das
Grundbuchamt einen Nachweis der Identität zwischen der im Kaufvertrag genannten GbR und der später eingetragenen eGbR.
Der Notar legte daraufhin eine Bescheinigung über die Identität vor und erklärte, dass er von den Gesellschaftern bevollmächtigt worden sei, die Gesellschaft zum Gesellschaftsregister anzumelden.
Das Grundbuchamt beanstandete die Bescheinigung des Notars, da die Zustimmungserklärung der eGbR fehle.
Gegen diese Zwischenverfügung legte der Notar Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Dresden:
Das OLG Dresden gab der Beschwerde des Notars statt.
Es stellte fest, dass der Nachweis der Identität zwischen der erklärenden GbR und der einzutragenden eGbR auf verschiedene Weisen geführt werden kann:
Im vorliegenden Fall hatte der Notar den Nachweis der Identität durch Abgabe einer Identitätserklärung geführt.
Er hatte das Bestehen der eGbR bescheinigt und das Datum der Einsichtnahme in das elektronische Gesellschaftsregister angegeben.
Damit hatte er die Identität zwischen der im Kaufvertrag genannten GbR und der eingetragenen eGbR nachgewiesen.
Das OLG Dresden stellte zudem klar, dass die Übersendung eines mit qualifizierter elektronischer Signatur und dem
entsprechenden Notarattribut versehenen elektronischen Dokuments den Formerfordernissen des Paragraf 29 Grundbuchordnung (GBO) genügt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Notar ein Papierdokument mit Unterschrift und Siegel errichtet.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Dresden verdeutlicht die Möglichkeiten des Nachweises der Identität zwischen einer GbR und einer eGbR im Grundbuchverfahren.
Er zeigt auf, dass sowohl eine notarielle Identitätsbescheinigung als auch die Bewilligung und Zustimmung der Gesellschafter zum Nachweis der Identität geeignet sind.
Darüber hinaus stellt der Beschluss klar, dass die elektronische Übermittlung von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur den Formerfordernissen genügt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Dresden hat praktische Bedeutung für die Eintragung von eGbR im Grundbuch.
Er erleichtert den Nachweis der Identität zwischen der im Kaufvertrag genannten GbR und der eingetragenen eGbR und trägt damit zu einer effizienteren Gestaltung des Grundbuchverfahrens bei.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen