im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR
OLG Dresden 17 W 396/24
Beschluss vom 24.07.2024
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2024 befasst sich mit der Eintragung einer eingetragenen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) im Grundbuch und den dafür notwendigen Nachweisen.
Konkret geht es um die Frage, wie die Identität zwischen der im Kaufvertrag als Erwerberin genannten GbR und der im Gesellschaftsregister eingetragenen eGbR nachgewiesen werden kann.
Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 1 verkaufte der Beteiligten zu 2, einer GbR, Teileigentum.
Der beurkundende Notar beantragte die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf die Beteiligte zu 2.
Da die eGbR zum Zeitpunkt des Kaufvertrages noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war, verlangte das
Grundbuchamt einen Nachweis der Identität zwischen der im Kaufvertrag genannten GbR und der später eingetragenen eGbR.
Der Notar legte daraufhin eine Bescheinigung über die Identität vor und erklärte, dass er von den Gesellschaftern bevollmächtigt worden sei, die Gesellschaft zum Gesellschaftsregister anzumelden.
Das Grundbuchamt beanstandete die Bescheinigung des Notars, da die Zustimmungserklärung der eGbR fehle.
Gegen diese Zwischenverfügung legte der Notar Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Dresden:
Das OLG Dresden gab der Beschwerde des Notars statt.
Es stellte fest, dass der Nachweis der Identität zwischen der erklärenden GbR und der einzutragenden eGbR auf verschiedene Weisen geführt werden kann:
Im vorliegenden Fall hatte der Notar den Nachweis der Identität durch Abgabe einer Identitätserklärung geführt.
Er hatte das Bestehen der eGbR bescheinigt und das Datum der Einsichtnahme in das elektronische Gesellschaftsregister angegeben.
Damit hatte er die Identität zwischen der im Kaufvertrag genannten GbR und der eingetragenen eGbR nachgewiesen.
Das OLG Dresden stellte zudem klar, dass die Übersendung eines mit qualifizierter elektronischer Signatur und dem
entsprechenden Notarattribut versehenen elektronischen Dokuments den Formerfordernissen des § 29 Grundbuchordnung (GBO) genügt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Notar ein Papierdokument mit Unterschrift und Siegel errichtet.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Dresden verdeutlicht die Möglichkeiten des Nachweises der Identität zwischen einer GbR und einer eGbR im Grundbuchverfahren.
Er zeigt auf, dass sowohl eine notarielle Identitätsbescheinigung als auch die Bewilligung und Zustimmung der Gesellschafter zum Nachweis der Identität geeignet sind.
Darüber hinaus stellt der Beschluss klar, dass die elektronische Übermittlung von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur den Formerfordernissen genügt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Dresden hat praktische Bedeutung für die Eintragung von eGbR im Grundbuch.
Er erleichtert den Nachweis der Identität zwischen der im Kaufvertrag genannten GbR und der eingetragenen eGbR und trägt damit zu einer effizienteren Gestaltung des Grundbuchverfahrens bei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.