
Im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht bleibt bei Auszug bestehen
OLG Saarbrücken Beschluss vom 05.08.2010, Az. 5 W 175/10-65, 5 W 175/10
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Thema erklären. Es geht um Ihr Wohnungsrecht und was passiert, wenn Sie ausziehen. Ihr Notar und Rechtsanwalt Krau informiert Sie.
Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Wohnungsrecht. Dieses Recht ist im Grundbuch eingetragen. Selbst wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen, bleibt dieses Recht bestehen.
Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Anders ist es, wenn Sie Ihr Wohnungsrecht dauerhaft nicht mehr nutzen können.
Ein einfacher Auszug bedeutet aber nicht das Ende. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, in Ihre Wohnung zurückzukehren.
Erben wollten das Wohnungsrecht einer Frau löschen lassen. Ihr Argument: Die Frau sei ausgezogen.
Das Gericht sah das anders. Ein Wohnungsrecht ist eine besondere Art der Belastung für ein Grundstück. Es endet nicht einfach durch einen Auszug.
Auch wenn Sie woanders wohnen oder in ein Pflegeheim ziehen: Ihr Wohnungsrecht bleibt bestehen. Sie können sogar mit Erlaubnis des Eigentümers jemand anderem die Nutzung überlassen.
Ein Wohnungsrecht ist ein dingliches Recht, das einer Person das Recht gibt, eine Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen.
Es ist in Paragraf 1093 BGB geregelt. Der Berechtigte darf die Wohnung selbst nutzen, jedoch nicht die Ausübung des Rechts an andere Personen als Familienangehörige überlassen
Das Wohnungsrecht erlischt nicht automatisch, wenn der Berechtigte die Wohnung nicht mehr nutzen kann, beispielsweise bei einem Umzug in ein Altenheim
Ein Wohnungsrecht kann im Grundbuch eingetragen werden und bietet Schutz vor Gläubigerzugriffen auf das Grundstück
Das Wohnungsrecht kann an einer abgeschlossenen Wohnung oder an einzelnen Wohnräumen bestellt werden. Die genaue räumliche Bestimmung muss sachenrechtlich eindeutig sein
Es kann auch mit anderen Rechten, wie einem Nießbrauch, kombiniert werden, wobei es in der Regel vorrangig eingetragen wird
Ein Wohnungsrecht kann auch im Rahmen einer Grundstücksübertragung gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts vereinbart werden, wobei der Jahresnutzwert des Wohnungsrechts kapitalisiert werden kann
Die Eintragung eines Wohnungsrechts im Grundbuch erfolgt ohne die Notwendigkeit, die Unentgeltlichkeit als Bestandteil des Rechts einzutragen
In bestimmten Fällen kann das Wohnungsrecht durch eine Löschung aus dem Grundbuch beendet werden, wenn der Rechtsgrund für das Wohnungsrecht entfällt
Wir hoffen, diese Erklärung war verständlich für Sie. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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