Im Grundbuch findet sich ein gelöschter Insolvenzvermerk – kann ich diesen Vermerk ganz entfernen lassen
Das ist eine wichtige und häufig gestellte Frage im deutschen Grundbuchrecht.
Die kurze Antwort lautet: In der Regel haben Sie keinen Anspruch darauf, dass der gelöschte Insolvenzvermerk komplett aus dem Grundbuchblatt entfernt wird.
Hier ist die ausführliche Erklärung:
Wenn ein Insolvenzvermerk (oder eine andere Zwangseintragung) „gelöscht“ wird, bedeutet dies, dass die Eintragung unwirksam geworden ist. Im Grundbuch wird sie in der Regel rot unterstrichen („gerötet“) und mit einem Löschungsvermerk versehen. Sie bleibt aber in der Akte und auf dem aktuellen Grundbuchblatt sichtbar.
Die vollständige Entfernung würde bedeuten, dass ein neues Grundbuchblatt angelegt wird, auf dem die gelöschte Eintragung nicht mehr erscheint. Dies wird als Umschreibung des Grundbuchblattes bezeichnet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Entscheidungen (z.B. Beschluss vom 21.09.2023, Az.: V ZB 17/22) klargestellt, dass in Fällen wie gelöschten Zwangseintragungen (dazu gehören auch Insolvenzvermerke) kein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes besteht.
Die zentralen Gründe dafür sind:
Das Grundbuch soll zuverlässig und vollständig über die Rechtsverhältnisse am Grundstück informieren. Dazu gehört auch die Historie der Belastungen, da diese für den Rechtsverkehr (z.B. bei späteren Käufen oder Kreditvergaben) relevant sein kann.
Eine Umschreibung wäre ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für das Grundbuchamt.
Die bestehenden Vorschriften sehen eine Umschreibung nur in eng begrenzten Fällen vor (§ 28 der Grundbuchverfügung – GBV), die auf Ihren Fall in der Regel nicht zutreffen.
Auch datenschutzrechtliche Argumente (Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung) greifen hier in der Regel nicht durch, da die Speicherung der Daten im Grundbuch zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO).
Der Insolvenzvermerk ist rechtlich unwirksam, bleibt aber als geröteter Eintrag im Grundbuchblatt sichtbar. Ein Anspruch auf eine komplette Entfernung durch Umschreibung des Grundbuchblattes besteht höchstwahrscheinlich nicht.