Immaterieller Schadensersatz – Mobbing – Verwirkung
Dieses Urteil des BAG befasst sich mit der Frage, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbings verwirkt oder verjährt ist, wenn die Klage erst längere Zeit nach den vermeintlichen Mobbing-Handlungen eingereicht wird.
Das BAG gab dem Kläger recht, hob das Urteil des LAG auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung zurück.
Die Kernaussagen des BAG lauten:
Das BAG widersprach dem LAG und stellte klar, dass die strengen Voraussetzungen der Verwirkung nicht erfüllt sind.
Das BAG konnte nicht abschließend über den Fall entscheiden, da das LAG nur die Verwirkung geprüft, aber nicht geklärt hatte, ob tatsächlich Mobbing vorlag.
Die Sache wurde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das LAG muss nun prüfen, ob die vom Kläger behaupteten Handlungen des Vorgesetzten in ihrer Gesamtheit eine hinreichend schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen und damit einen Schmerzensgeldanspruch begründen.
Kurz gesagt:
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbing ist nicht automatisch verwirkt, nur weil der Geschädigte die Klage nicht sofort einreicht. Solange die dreijährige Verjährungsfrist (gerechnet ab der letzten Mobbing-Handlung) eingehalten wird, muss der Schuldner schon besondere Gründe vortragen und beweisen, die sein berechtigtes Vertrauen begründen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das bloße Verstreichenlassen der Zeit oder Beweisschwierigkeiten reichen dafür in der Regel nicht aus.
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