
Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder verkaufen möchten, beginnt der Prozess oft mit einem rechtlich bindenden Angebot. Damit dieses Angebot (der „Antrag“) überhaupt gültig wird, muss es dem Empfänger offiziell zugehen.
Bei Verträgen, die eine notarielle Beurkundung erfordern, reicht ein einfacher Brief oder eine E-Mail nicht aus. Damit das Angebot rechtlich wirksam wird, muss dem Empfänger eine sogenannte Ausfertigung der notariellen Urkunde körperlich übergeben werden. Eine bloße Kopie, ein Fax oder eine beglaubigte Abschrift genügen hierfür normalerweise nicht. Erst wenn der Empfänger dieses offizielle Dokument in den Händen hält, kann er das Angebot wirksam annehmen.
Es gibt jedoch einen praktischen Ausweg: Die Beteiligten können auf den förmlichen Zugang der Ausfertigung verzichten. Wenn der Verkäufer dem Käufer das Angebot vorab per Fax oder E-Mail schickt, gilt dies als Vorschlag, auf den förmlichen Zugang zu verzichten. Nimmt der Käufer das Angebot dann beim Notar an, stimmt er diesem Verzicht automatisch zu. Dennoch bleibt die sicherste Empfehlung: Sorgen Sie dafür, dass die echte Ausfertigung rechtzeitig beim Empfänger ankommt.
Die Annahme des Angebots ist der entscheidende Schritt zum fertigen Vertrag. Hierbei müssen bestimmte Regeln beachtet werden, damit der Kaufvertrag nicht scheitert.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Ausfertigung des Angebots direkt bei der Beurkundung der Annahme auf dem Tisch liegt. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Käufer Vollmachten nutzen möchte, die im Angebot enthalten sind (zum Beispiel für die sogenannte Auflassung). Dank moderner Technik können Notare seit 2022 elektronische Abschriften nutzen, um kurzfristig nötige Ausfertigungen zu erstellen.
Ein Angebot kann nur exakt so angenommen werden, wie es geschrieben wurde. Wenn Sie bei der Annahme Dinge ändern, ergänzen oder einschränken, gilt das rechtlich als Ablehnung des alten Angebots und gleichzeitig als ein neuer Antrag. In diesem Fall kommt der Vertrag erst zustande, wenn der ursprüngliche Anbieter diesem neuen Vorschlag zustimmt.
Der Notar, der die Annahme beurkundet, trägt eine große Verantwortung. Er muss sicherstellen, dass das Geschäft auf rechtlich sicherem Boden steht.
Der Notar muss prüfen, ob das Angebot überhaupt noch angenommen werden kann. Er schaut nach, ob die Fristen abgelaufen sind oder ob bestimmte Bedingungen erfüllt werden müssen. Deshalb sollte der Notar den Inhalt des Angebots genau kennen. Wenn er das Angebot nicht vorliegen hat, muss er den Käufer über die damit verbundenen Risiken belehren. Er hat sogar das Recht, die Beurkundung abzulehnen, wenn er das Angebot nicht prüfen kann.
Manchmal wird der Notar zum sogenannten Zentralnotar. Das passiert, wenn er das Angebot entworfen hat, die Annahme aber vielleicht bei einem anderen Notar erfolgt. Der Bundesgerichtshof (BGH) sagt hierzu: Der Notar muss die Interessen der Beteiligten schützen. Wenn er erkennt, dass der Vertragsschluss das Vermögen einer Seite gefährdet (zum Beispiel durch versteckte Lasten im Grundbuch), muss er warnen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Bauträger trägt nach dem Angebot noch Belastungen in das Grundbuch ein, die den Wert der Wohnung mindern. Der Notar muss hierüber aufklären, wenn er die Gefahr für den Käufer erkennt. Verletzt er diese Pflicht, kann er schadenersatzpflichtig werden.
Ein typisches Angebot beim Notar enthält klare Abschnitte, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Der Verkäufer kann Bedingungen stellen. Oft muss sich der Käufer wegen der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Das bedeutet: Zahlt er nicht, kann der Verkäufer ohne langen Prozess direkt einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Zudem ist das Recht zur Annahme meistens persönlich und kann nicht einfach an Dritte weitergegeben oder vererbt werden.
Wenn der Käufer zum Notar geht, um das Angebot anzunehmen, bestätigt er dort mehrere Punkte:
Durch diese präzisen Schritte wird aus einem einseitigen Angebot ein rechtlich bindender Kaufvertrag, der beide Seiten absichert.
Für eine rechtliche Beratung und die professionelle Beurkundung Ihres Grundstückskaufvertrages sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
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