
Immobilienkauf – Getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme
Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der Beratungs-Checkliste für Immobilienkaufverträge, die durch Angebot und Annahme zustande kommen.
Wenn Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen, passiert dies normalerweise in einem gemeinsamen Termin beim Notar. Es gibt jedoch Fälle, in denen der Vertrag in zwei Teile aufgespalten wird: Einer gibt ein Angebot ab, und der andere erklärt später die Annahme.
Diese Zusammenfassung erklärt Ihnen die rechtlichen Hintergründe und worauf Sie bei diesem Verfahren achten müssen, damit alles rechtssicher abläuft.
Ein Notar hat die Pflicht, das Verfahren so zu gestalten, dass alle Beteiligten geschützt sind. Eine systematische Aufspaltung von Verträgen in Angebot und Annahme ohne besonderen Grund verstößt gegen die Amtspflichten des Notars.
Der Gesetzgeber möchte, dass beide Parteien gleichzeitig anwesend sind. Nur so kann der Notar seine volle Beratung leisten. Wenn eine Aufspaltung doch nötig ist, sollte das Angebot immer von der Person ausgehen, die mehr Schutz oder Beratung benötigt.
Oft wird die Aufspaltung gewünscht, weil ein Partner weit weg wohnt oder keine Zeit für den Termin hat. Hier gibt es jedoch eine bessere Lösung: die vollmachtlose Vertretung. Dabei unterschreibt eine andere Person für den Abwesenden, und dieser genehmigt den Vertrag später. Dies ist meist einfacher und oft auch kostengünstiger als das Verfahren mit Angebot und Annahme.
Es macht einen großen Unterschied, wer das erste Angebot abgibt:
Ein wirksames Angebot muss bereits den kompletten Inhalt des späteren Kaufvertrages enthalten. Es darf nichts Wichtiges fehlen. Da für die endgültige Übertragung des Eigentums (die sogenannte Auflassung) eigentlich beide Parteien gleichzeitig anwesend sein müssen, gibt derjenige, der das Angebot macht, dem anderen meist eine Vollmacht, um diesen Schritt später allein abzuschließen.
Ein Angebot kann nicht ewig gelten. Es braucht klare Regeln, wie lange der andere Zeit hat, „Ja“ zu sagen.
In einem Angebot wird eine Frist festgelegt. Wenn diese Frist abläuft, ohne dass der andere Teil annimmt, erlischt das Angebot normalerweise. Man kann aber auch vereinbaren, dass das Angebot danach zwar noch angenommen werden kann, aber vom Anbieter jederzeit widerrufen werden darf.
Besonders wenn ein Unternehmen an einen Privatmenschen (Verbraucher) verkauft, darf die Frist nicht unendlich lang sein. Die Gerichte sagen Folgendes:
Manchmal ist man sich noch nicht ganz sicher oder wartet auf eine Baugenehmigung. Dafür gibt es besondere Wege.
Wenn ein Käufer erst noch Dinge klären muss (zum Beispiel das Baurecht), kann ein Angebotsvertrag sinnvoll sein. Hierbei verpflichtet sich der Verkäufer zum Verkauf, und der Käufer zahlt dafür oft ein Entgelt oder übernimmt die Notarkosten. So ist das Grundstück reserviert, während der Käufer seine Entscheidung vorbereitet.
Falls der Käufer schon vor der endgültigen Entscheidung eine Sicherung im Grundbuch (Vormerkung) bekommt, muss auch geregelt sein, wie diese wieder gelöscht wird. Das ist wichtig für den Fall, dass der Kauf am Ende doch nicht zustande kommt.
Ein Vorvertrag ist ein Versprechen, später einen Hauptvertrag zu schließen. Dies führt jedoch zu doppelten Notargebühren und wird daher in der Praxis fast nie empfohlen. Ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag ist hier meist die bessere Wahl.
Die Trennung von Angebot und Annahme gilt rechtlich als „Mittel zweiter Wahl“. Es gibt klare Nachteile, derer Sie sich bewusst sein sollten.
Wenn Sie nur zur Annahme eines Angebots zum Notar gehen, muss der Notar Sie nicht mehr über den gesamten Inhalt des Kaufvertrages beraten. Er prüft dann nur noch, ob das Angebot noch gültig ist. Die umfassende Beratung findet beim ersten Termin (dem Angebot) statt. Wenn Sie also derjenige sind, der nur annimmt, fehlt Ihnen unter Umständen die direkte Aufklärung durch den Notar über die Details der Klauseln.
Da das Angebot bereits fix und fertig beurkundet ist, kann der Annehmende nichts mehr am Text ändern. Er kann nur noch „Ja“ oder „Nein“ sagen. Um dieses Risiko zu mindern, sollten Entwürfe frühzeitig versendet und ausreichend Überlegungsfristen eingeräumt werden.
Eine Aufspaltung sollte nur erfolgen, wenn es einen triftigen Grund gibt. Solche Gründe sind:
Fehlen solche Gründe, ist die gemeinsame Beurkundung oder die vollmachtlose Vertretung immer vorzuziehen.
Wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft, ist der Schutz besonders hoch. Das Gesetz verbietet es, Verträge systematisch aufzuspalten, nur um den Prozess zu beschleunigen oder Beratung zu umgehen.
Besteht ein deutliches Gefälle zwischen den Parteien, muss das Angebot von der Seite kommen, die weniger erfahren ist. Ein Notar darf die Beurkundung sogar ablehnen, wenn er merkt, dass hier systematisch gegen Schutzvorschriften verstoßen wird. Wenn ein Notar eine unzulässige Aufspaltung dennoch vornimmt, kann er dafür haftbar gemacht werden.
Die rechtliche Gestaltung eines Immobilienkaufs ist komplex und fehleranfällig. Um sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben und Sie keine unnötigen Risiken eingehen, sollten Sie sich professionell beraten lassen.
Bitte nehmen Sie für eine detaillierte Prüfung Ihres Falles oder zur Erstellung rechtssicherer Verträge Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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