Immobiliennachlaß eines texanischen Erblassers

November 5, 2017
Immobiliennachlaß eines texanischen Erblassers

Immobiliennachlaß eines texanischen Erblassers

Zugewinnausgleich

– Rechtsanwendung

 OLG Karlsruhe 11 W 86/89

RA und Notar Krau

  1. Die im Wege der Gesamtverweisung angesprochenen erbrechtlichen Kollisionsnormen des Staates Texas (USA) bringen, soweit es den unbeweglichen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Nachlaß (immovables) betrifft, eine Rückverweisung auf die lex rei sitae, also auf deutsches Recht.
  2. Der Zugewinn ist nach dem Güterrechtsstatut zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Zugewinnausgleich pauschaliert durch eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils erfolgt, wie nach BGB § 1371, jedenfalls dann, wenn deutsches Recht als Erbstatut maßgebend ist.
  3. Texanischem, japanischem und mexikanischem Recht ist ein gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit pauschaliertem erbrechtlichen Ausgleich fremd.
  4. In Fällen eines ausländischen Güterstatuts kann ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich auch bei deutschem Erbstatut nicht stattfinden.
  5. Verweist das ausländische Recht auf deutsches Güterrecht zurück, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich in Betracht kommt.

Immobiliennachlaß eines texanischen Erblassers

Tenor

  1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 7.4.1989 – 6 T 30/88 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
  3. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf 207.500,-​- DM festgesetzt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied im Fall 11 W 86/89, dass für den unbeweglichen Nachlass eines texanischen Erblassers in Deutschland deutsches Erbrecht maßgeblich ist.

Nach den texanischen Kollisionsnormen wird hinsichtlich von Immobilien auf die lex rei sitae, also das Recht des Belegenheitsorts, verwiesen.

Daher gilt für das in Deutschland gelegene Grundstück deutsches Recht.

Ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB, der den gesetzlichen Erbteil erhöht, kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Güterrecht dies vorsieht.

Immobiliennachlaß eines texanischen Erblassers

Texanisches, japanisches und mexikanisches Recht kennen keinen pauschalen Zugewinnausgleich.

Ein solcher Ausgleich ist daher auch bei Anwendung deutschen Erbrechts ausgeschlossen, sofern das ausländische Güterrecht maßgeblich ist.

Die Ehe des Erblassers wurde in Mexiko geschlossen, und es wurde ein Ehevertrag mit der Regelung der Gütergemeinschaft abgeschlossen.

Da eine Zugewinngemeinschaft nicht bestand, entfällt ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich.

Das Gericht entschied, dass die Ehefrau (Beteiligte zu 4) nur die Hälfte des Nachlasses als gesetzliche Erbin erhält, während die Geschwister (Beteiligte 1 bis 3) je ein Sechstel erben.

Die weitere Beschwerde der Ehefrau gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim, das ihren Antrag auf einen Alleinerbschein abgelehnt hatte, wurde zurückgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass das texanische Urteil keine Auswirkungen auf das in Deutschland belegene Vermögen hat, da deutsches Erbrecht gilt.

RA und Notar Krau

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