Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty – Zahlung immateriellen Schadensersatzes 

Dezember 7, 2025

Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty – Zahlung immateriellen Schadensersatzes 

LG Würzburg, Endurteil v. 16.09.2025 – 14 O 2300/24 Hei

Worum geht es in dem Fall?

Es handelt sich um einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Würzburg. Ein Mann (der Kläger) hat den Hersteller des Corona-Impfstoffs Comirnaty (die Beklagte) verklagt.

Der Mann hat sich dreimal mit diesem Impfstoff impfen lassen. Die letzte Impfung war im Dezember 2021. Er behauptet, dass er durch diese dritte Impfung krank geworden ist. Er sagt, er leide seitdem unter geschwollenen Lymphknoten und dauerhaften Entzündungen im Körper. Er wollte vom Hersteller Schmerzensgeld haben. Er forderte mindestens 35.000 Euro. Außerdem wollte er, dass das Gericht feststellt, dass der Hersteller auch für alle zukünftigen Schäden bezahlen muss.

Was ist vor Gericht passiert?

In der Verhandlung wollte der Kläger seine Klage eigentlich zurücknehmen. Das bedeutet, er wollte den Prozess beenden. Normalerweise geht das einfach. Aber in diesem Fall hat der Impfstoff-Hersteller „Nein“ gesagt. Der Hersteller wollte unbedingt ein Urteil haben. Er wollte wohl erreichen, dass gerichtlich bestätigt wird, dass keine Haftung besteht. Deshalb musste das Gericht eine Entscheidung treffen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Das bedeutet: Der Kläger verliert den Prozess. Er bekommt kein Geld. Er muss sogar die Kosten für das Gericht und die Anwälte bezahlen.

Die Gründe für das Urteil

Das Gericht hat seine Entscheidung sehr ausführlich begründet. Die Richter haben erklärt, warum der Hersteller nicht für die Beschwerden des Mannes haftet. Die Begründung besteht aus mehreren wichtigen Punkten.

1. Das Verhältnis von Nutzen und Risiko

Das Gesetz sagt: Ein Hersteller haftet für ein Medikament nur dann, wenn es „unvertretbare schädliche Wirkungen“ hat. Das heißt, die Risiken sind größer als der Nutzen.

Das Gericht sagt: Das ist hier nicht der Fall. Der Impfstoff ist offiziell zugelassen. Die zuständigen Behörden (wie die Europäische Kommission und die Arzneimittelagentur EMA) haben den Impfstoff geprüft. Sie haben festgestellt, dass der Nutzen die Risiken überwiegt. Der Impfstoff schützt vor schweren Verläufen von Covid-19 und vor dem Tod.

Für das Gericht ist diese offizielle Zulassung bindend. Das Gericht vertraut auf das Urteil der Experten-Behörden. Der Kläger konnte keine Beweise vorlegen, dass die Behörden falsch liegen. Er hat nur Vermutungen geäußert. Das reicht vor Gericht nicht aus. Wer behauptet, ein Impfstoff sei gefährlicher als erlaubt, muss dafür feste Beweise liefern. Das hat der Kläger nicht getan.

2. Der Vorwurf der falschen Information

Der Kläger behauptete auch, der Hersteller habe nicht richtig über Nebenwirkungen aufgeklärt. In der Fachinformation hätte nicht gestanden, dass Lymphknotenschwellungen auftreten können.

Das Gericht hat das überprüft und festgestellt: Das stimmt nicht. In der Gebrauchsinformation (dem Beipackzettel) stand der Hinweis auf „vergrößerte Lymphknoten“. Diese Nebenwirkung war bekannt und wurde genannt. Der Hersteller hat also keinen Fehler bei der Information gemacht.

Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty – Zahlung immateriellen Schadensersatzes 

3. Hat der Fehler den Schaden verursacht?

Selbst wenn die Information im Beipackzettel gefehlt hätte, hätte der Kläger trotzdem verloren. Warum? Weil es im Recht auf die sogenannte „Kausalität“ ankommt. Das bedeutet Ursache und Wirkung.

Der Kläger muss beweisen, dass er sich nicht hätte impfen lassen, wenn er die korrekte Information gehabt hätte. Vor Gericht gab der Mann aber zu: Er hat den Beipackzettel gar nicht gelesen. Auch seine Ärztin hat ihm daraus nichts vorgelesen. Er ist einfach spontan zur Impfung gegangen.

Das Gericht sagt dazu: Wenn der Kläger den Zettel gar nicht liest, ist es egal, was darin steht. Ein Fehler im Text kann nicht die Ursache für seine Entscheidung zur Impfung gewesen sein. Wer die Warnhinweise nicht liest, kann später nicht sagen, er wurde durch fehlende Warnhinweise getäuscht.

4. Fehlende Beweise für die Krankheit

Ein weiteres Problem für den Kläger war seine Krankenakte. Er behauptete, er sei vor der Impfung gesund gewesen. Aber er hat dem Gericht kaum Unterlagen von Ärzten vorgelegt. Er konnte nicht beweisen, wie sein Gesundheitszustand vor der Impfung war.

Außerdem hat der Hersteller erklärt, dass geschwollene Lymphknoten sehr viele Ursachen haben können. Sie können zum Beispiel durch Bakterien, andere Viren oder normale Infektionen entstehen. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass seine Beschwerden wirklich von der Impfung kommen und nicht von etwas anderem.

Andere Gesetze greifen nicht

Das Gericht hat auch andere Gesetze geprüft, um zu sehen, ob der Kläger vielleicht auf einem anderen Weg Geld bekommen kann:

  • Gentechnik-Gesetz: Der Kläger meinte, es handele sich um Gentechnik. Das Gericht stellte klar: Ein Impfstoff gegen Infektionskrankheiten ist rechtlich keine Gentherapie. Dieses Gesetz gilt hier nicht.
  • Produkthaftungsgesetz: Dieses Gesetz wird bei Arzneimitteln meistens durch das speziellere Arzneimittelgesetz verdrängt.
  • Allgemeines Schadensersatzrecht: Da der Impfstoff eine gültige Zulassung hat, war der Verkauf des Impfstoffs nicht rechtswidrig. Der Hersteller hat sich an die Regeln gehalten.

Das Fazit

Das Urteil ist sehr deutlich. Der Kläger hatte keinen Erfolg, weil er seine Behauptungen nicht beweisen konnte.

  • Er konnte nicht beweisen, dass der Impfstoff mehr schadet als nutzt.
  • Er konnte nicht beweisen, dass die Informationen des Herstellers falsch waren.
  • Er konnte nicht beweisen, dass er den Beipackzettel gelesen hätte.
  • Er konnte nicht einmal zweifelsfrei beweisen, dass seine Beschwerden überhaupt von der Impfung kommen.

Daher wurde die Klage komplett abgewiesen. Der Streitwert wurde auf 40.000 Euro festgelegt. Das ist die Summe, um die es rechnerisch ging. Anhand dieses Wertes berechnen sich nun die Anwalts- und Gerichtskosten, die der Kläger zahlen muss.

Das Gericht hat das Urteil für „vorläufig vollstreckbar“ erklärt. Das heißt, der Hersteller kann seine Kostenerstattung sofort einfordern, wenn er eine Sicherheit hinterlegt.


Kann ich noch etwas für dich tun?

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RA und Notar Krau

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