
in Gründung befindliche GmbH & Co KG keine gewerblich geprägte Personengesellschaft iSd Paragraf 13a ErbStG – BFH II R 41/07
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine in Gründung befindliche GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die lediglich Vermögensverwaltung betreibt,
vor ihrer Eintragung ins Handelsregister keine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne von Paragraf 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sein kann.
Der Kläger erbte von seiner Tante, die kurz vor ihrem Tod die M GmbH & Co. KG gründete, die jedoch erst nach ihrem Tod ins Handelsregister eingetragen wurde.
Der Kläger beantragte Erbschaftssteuervergünstigungen nach Paragraf 13a ErbStG, da er annahm, die Gesellschaft sei bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls eine gewerblich geprägte Personengesellschaft gewesen.
Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab, da zum Zeitpunkt des Erbfalls die Gesellschaft weder im Handelsregister eingetragen war
noch eine gewerbliche Tätigkeit vorlag, sondern lediglich Vermögensverwaltung betrieben wurde.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision zurück, da eine gewerblich geprägte Personengesellschaft erst mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht.
Da die Tante vor der Eintragung für die Verbindlichkeiten der KG persönlich haftete, lag keine begünstigte Gesellschaft vor, und die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen nach Paragraf 13a ErbStG waren nicht erfüllt.
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