BFH II R 41/07

August 26, 2021

in Gründung befindliche GmbH & Co KG keine gewerblich geprägte Personengesellschaft iSd Paragraf 13a ErbStG – BFH II R 41/07

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Hintergrund des Falls
    1. Der Kläger und seine Rolle als Erbe und Betreuer
    2. Gründung der M GmbH & Co. KG
    3. Eintragung in das Handelsregister und Ablehnung der Steuervergünstigungen
  3. Rechtliche Grundlagen
    1. Definition und Voraussetzungen gemäß Paragraf 13a ErbStG
    2. Begriff der gewerblich geprägten Personengesellschaft nach Paragraf 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
    3. Relevanz der Eintragung ins Handelsregister
  4. Urteilsbegründung des BFH (II R 41/07)
    1. Zeitpunkt der Steuerentstehung
    2. Voraussetzungen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
    3. Haftung der Gesellschafter und deren Bedeutung für die gewerbliche Prägung
    4. Einfluss der Handelsregistereintragung auf die steuerliche Beurteilung
  5. Argumentation des Klägers
    1. Annahme der gewerblichen Prägung vor Handelsregistereintragung
    2. Kritik an der Abhängigkeit von der Bearbeitungsdauer des Handelsregisters
  6. Entscheidung des BFH
    1. Zurückweisung der Revision
    2. Bestätigung der Nichtanwendbarkeit der Steuervergünstigungen
  7. Schlussfolgerungen
    1. Bedeutung der Handelsregistereintragung für die steuerliche Behandlung
    2. Auswirkungen des Urteils auf zukünftige Fälle

in Gründung befindliche GmbH & Co KG keine gewerblich geprägte Personengesellschaft iSd Paragraf 13a ErbStG – BFH II R 41/07

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine in Gründung befindliche GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die lediglich Vermögensverwaltung betreibt,

vor ihrer Eintragung ins Handelsregister keine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne von Paragraf 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sein kann.

Der Kläger erbte von seiner Tante, die kurz vor ihrem Tod die M GmbH & Co. KG gründete, die jedoch erst nach ihrem Tod ins Handelsregister eingetragen wurde.

Der Kläger beantragte Erbschaftssteuervergünstigungen nach Paragraf 13a ErbStG, da er annahm, die Gesellschaft sei bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls eine gewerblich geprägte Personengesellschaft gewesen.

Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab, da zum Zeitpunkt des Erbfalls die Gesellschaft weder im Handelsregister eingetragen war

noch eine gewerbliche Tätigkeit vorlag, sondern lediglich Vermögensverwaltung betrieben wurde.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision zurück, da eine gewerblich geprägte Personengesellschaft erst mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht.

Da die Tante vor der Eintragung für die Verbindlichkeiten der KG persönlich haftete, lag keine begünstigte Gesellschaft vor, und die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen nach Paragraf 13a ErbStG waren nicht erfüllt.

RA und Notar Krau

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