in Testierfreiheit durch Erbvertrag beschränkt

August 5, 2017

in Testierfreiheit durch Erbvertrag beschränkt

OLG Düsseldorf I-3 Wx 64/13

Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins,

handschriftliches Testament,

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.01.2014 entschieden, dass

eine im Erbvertrag enthaltene Pflichtteilsstrafklausel nicht automatisch als Schlusserbeneinsetzung der Kinder auszulegen ist.

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in einem handschriftlichen Testament ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt.

Zuvor hatte sie mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und eine Pflichtteilsstrafklausel

für den Fall vereinbarten, dass eines ihrer Kinder den Pflichtteil verlangen sollte.

Die beiden anderen Kinder der Erblasserin machten geltend, dass die Pflichtteilsstrafklausel eine Schlusserbeneinsetzung

der drei Kinder impliziere und beantragten die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins.

Das Nachlassgericht gab dem Antrag statt.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Die Pflichtteilsstrafklausel ist nicht als Schlusserbeneinsetzung auszulegen.

Begründung:

  • Auslegung von Testamenten: Bei der Auslegung von Testamenten ist der Wille des Erblassers zu erforschen.
  • Pflichtteilsstrafklausel: Eine Pflichtteilsstrafklausel soll verhindern, dass die Kinder den Pflichtteil verlangen. Sie kann aber auch als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden, wenn dies dem Willen des Erblassers entspricht.
  • Keine Schlusserbeneinsetzung: Im vorliegenden Fall enthält der Erbvertrag keinen Hinweis auf eine Schlusserbeneinsetzung. Auch aus den Umständen ergibt sich kein solcher Wille.
  • Testierfreiheit: Die Erblasserin war daher nach dem Tod ihres Ehemanns frei, ihren Sohn als Alleinerben einzusetzen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Düsseldorf stellt klar, dass eine Pflichtteilsstrafklausel nicht automatisch als Schlusserbeneinsetzung auszulegen ist.

Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob dies dem Willen des Erblassers entspricht.

Kritisch nachgefragt: Ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.01.2014 auch im August 2026 noch rechtlich unumstritten?

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.01.2014 ist auch im August 2026 rechtlich unumstritten und durch die aktuelle Rechtsprechung sowie das Schrifttum bestätigt.

Kerngehalt der Entscheidung

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine im Erbvertrag enthaltene Pflichtteilsstrafklausel nicht automatisch als Schlusserbeneinsetzung der Kinder auszulegen ist1. Im entschiedenen Fall konnte aus der Pflichtteilsstrafklausel und den Umständen nicht entnommen werden, dass die Erblasser eine bindende Schlusserbeneinsetzung wollten1. Die Erblasserin war daher nach dem Tod ihres Ehemanns frei, ihren Sohn als Alleinerben einzusetzen1.

Bestätigung durch neuere Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz in den Folgejahren mehrfach bestätigt:

  • OLG Hamm (10 W 91/20) vom 29.03.2022 stellt ausdrücklich fest: „Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel lässt allein noch nicht auf den Willen der Eheleute schließen, ihre Kinder als Schlusserben einzusetzen“23. Eine solche Klausel kann lediglich ein Indiz darstellen, bedarf aber weiterer Anhaltspunkte2.
  • OLG Düsseldorf (3 W 4/25) vom 11.03.2025 bezieht sich ausdrücklich auf seine eigene Entscheidung von 2014 und bestätigt, dass mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Eheleute lediglich den Strafcharakter der Pflichtteilsstrafklausel im Blick hatten4.
  • OLG Köln (2 Wx 201/24) vom 12.12.2024 betont, dass gemeinsame Kinder gleichwohl als Erben bestimmt sein können, wenn sich ein diesbezüglicher übereinstimmender Wille der Vertragsschließenden im Zeitpunkt des Abschlusses feststellen lässt5. Die bloße Pflichtteilsstrafklausel reicht dafür nicht aus.

Stellungnahme im Schrifttum

Die Kommentarliteratur ist einheitlich:

  • Eine Pflichtteilsstrafklausel kann ein wichtiges Indiz für eine konkludente Schlusserbeneinsetzung darstellen, reicht aber allein nicht aus6. Es gibt keinen Automatismus und keinen allgemeinen Erfahrungssatz für eine solche Wertung6.
  • Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte, die von demjenigen vorzutragen sind, der sich auf die konkludente Schlusserbeneinsetzung beruft6.
  • In Ausnahmefällen kann eine Pflichtteilsstrafklausel als Regelung der Erbfolge beim Versterben des Längerlebenden auszulegen sein, dies ist jedoch nicht zwingend7. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist regelmäßig keine Schlusserbfolgeregelung allein durch eine Pflichtteilsstrafklausel zu unterstellen7.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2014 steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der herrschenden Meinung im Schrifttum. Der Grundsatz, dass eine Pflichtteilsstrafklausel nicht automatisch als Schlusserbeneinsetzung auszulegen ist, sondern einer konkreten Auslegung im Einzelfall bedarf, ist auch im August 2026 rechtlich unumstritten und weiterhin gültig.

Zitiernachweise:

1

OLG Düsseldorf 3 Wx 64/13

2

OLG Hamm 10 W 91/20

3

OLG Hamm 10 W 91/20

4

OLG Düsseldorf 3 W 4/25

5

OLG Köln 2 Wx 201/24

6

Horn – Horn/Kroiß Testamentsauslegung | Paragraf 26 Abgrenzungsfälle zur Pflichtteilsstrafklausel sowie sich einer daraus ergebenden Schlusserbschaft Rn. 44-46

7

Braun – BeckOGK | BGB Paragraf 2269 Rn. 29

RA und Notar Krau

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