in Testierfreiheit durch Erbvertrag beschränkt

August 5, 2017

in Testierfreiheit durch Erbvertrag beschränkt

OLG Düsseldorf I-3 Wx 64/13

Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins,

handschriftliches Testament,

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.01.2014 entschieden, dass

eine im Erbvertrag enthaltene Pflichtteilsstrafklausel nicht automatisch als Schlusserbeneinsetzung der Kinder auszulegen ist.

Sachverhalt:

in Testierfreiheit durch Erbvertrag beschränkt

Die Erblasserin hatte in einem handschriftlichen Testament ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt.

Zuvor hatte sie mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und eine Pflichtteilsstrafklausel

für den Fall vereinbarten, dass eines ihrer Kinder den Pflichtteil verlangen sollte.

Die beiden anderen Kinder der Erblasserin machten geltend, dass die Pflichtteilsstrafklausel eine Schlusserbeneinsetzung

der drei Kinder impliziere und beantragten die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins.

Das Nachlassgericht gab dem Antrag statt.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Die Pflichtteilsstrafklausel ist nicht als Schlusserbeneinsetzung auszulegen.

Begründung:

in Testierfreiheit durch Erbvertrag beschränkt

  • Auslegung von Testamenten: Bei der Auslegung von Testamenten ist der Wille des Erblassers zu erforschen.
  • Pflichtteilsstrafklausel: Eine Pflichtteilsstrafklausel soll verhindern, dass die Kinder den Pflichtteil verlangen. Sie kann aber auch als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden, wenn dies dem Willen des Erblassers entspricht.
  • Keine Schlusserbeneinsetzung: Im vorliegenden Fall enthält der Erbvertrag keinen Hinweis auf eine Schlusserbeneinsetzung. Auch aus den Umständen ergibt sich kein solcher Wille.
  • Testierfreiheit: Die Erblasserin war daher nach dem Tod ihres Ehemanns frei, ihren Sohn als Alleinerben einzusetzen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Düsseldorf stellt klar, dass eine Pflichtteilsstrafklausel nicht automatisch als Schlusserbeneinsetzung auszulegen ist.

Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob dies dem Willen des Erblassers entspricht.

RA und Notar Krau

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