
in Testierfreiheit durch Erbvertrag beschränkt
OLG Düsseldorf I-3 Wx 64/13
Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins,
handschriftliches Testament,
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.01.2014 entschieden, dass
eine im Erbvertrag enthaltene Pflichtteilsstrafklausel nicht automatisch als Schlusserbeneinsetzung der Kinder auszulegen ist.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in einem handschriftlichen Testament ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt.
Zuvor hatte sie mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und eine Pflichtteilsstrafklausel
für den Fall vereinbarten, dass eines ihrer Kinder den Pflichtteil verlangen sollte.
Die beiden anderen Kinder der Erblasserin machten geltend, dass die Pflichtteilsstrafklausel eine Schlusserbeneinsetzung
der drei Kinder impliziere und beantragten die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins.
Das Nachlassgericht gab dem Antrag statt.
Entscheidung des OLG Düsseldorf:
Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Die Pflichtteilsstrafklausel ist nicht als Schlusserbeneinsetzung auszulegen.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des OLG Düsseldorf stellt klar, dass eine Pflichtteilsstrafklausel nicht automatisch als Schlusserbeneinsetzung auszulegen ist.
Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob dies dem Willen des Erblassers entspricht.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.01.2014 ist auch im August 2026 rechtlich unumstritten und durch die aktuelle Rechtsprechung sowie das Schrifttum bestätigt.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine im Erbvertrag enthaltene Pflichtteilsstrafklausel nicht automatisch als Schlusserbeneinsetzung der Kinder auszulegen ist1. Im entschiedenen Fall konnte aus der Pflichtteilsstrafklausel und den Umständen nicht entnommen werden, dass die Erblasser eine bindende Schlusserbeneinsetzung wollten
1. Die Erblasserin war daher nach dem Tod ihres Ehemanns frei, ihren Sohn als Alleinerben einzusetzen
1.
Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz in den Folgejahren mehrfach bestätigt:
Die Kommentarliteratur ist einheitlich:
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2014 steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der herrschenden Meinung im Schrifttum. Der Grundsatz, dass eine Pflichtteilsstrafklausel nicht automatisch als Schlusserbeneinsetzung auszulegen ist, sondern einer konkreten Auslegung im Einzelfall bedarf, ist auch im August 2026 rechtlich unumstritten und weiterhin gültig.
Zitiernachweise:
1
OLG Düsseldorf 3 Wx 64/13
2
OLG Hamm 10 W 91/20
3
OLG Hamm 10 W 91/20
4
OLG Düsseldorf 3 W 4/25
5
OLG Köln 2 Wx 201/24
6
Horn – Horn/Kroiß Testamentsauslegung | Paragraf 26 Abgrenzungsfälle zur Pflichtteilsstrafklausel sowie sich einer daraus ergebenden Schlusserbschaft Rn. 44-46
7
Braun – BeckOGK | BGB Paragraf 2269 Rn. 29
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