in Tunesien ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24 –
RA und Notar Krau
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer (Kläger) legte seinem Arbeitgeber (Beklagter) eine im Nicht-EU-Ausland (Tunesien) ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor,
nachdem er während seines Urlaubs in Tunesien erkrankt war.
Der Arbeitgeber zweifelte die Echtheit der Bescheinigung an und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Zahlung.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten des Arbeitgebers.
Das Gericht stellte fest, dass der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann,
wenn Umstände vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung aufkommen lassen.
Die Begründung:
Im vorliegenden Fall gab es mehrere Umstände, die die Zweifel des Arbeitgebers begründeten:
Das BAG betonte, dass diese Umstände zwar einzeln betrachtet „unverfänglich“ sein mögen, in ihrer Gesamtschau aber Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründen.
Die Folgen:
Durch die „Erschütterung“ des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit.
Da das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war,
wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Bedeutung des Urteils:
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber im Einzelfall berechtigt sind, die Echtheit von im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu hinterfragen.
Arbeitnehmer, die im Ausland erkranken und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, müssen im Streitfall gegebenenfalls den Beweis für ihre Arbeitsunfähigkeit erbringen.
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