In welchen Bundesländern muss vor der Klage eine Schlichtung erfolgen?
Gerne erkläre ich Ihnen, was es mit der obligatorischen Streitschlichtung in Deutschland auf sich hat und in welchen Bundesländern diese Pflicht vor Gericht besteht.
Stellen Sie sich die obligatorische Streitschlichtung (auch „Güteverfahren“ genannt) als eine Art Pflicht-Gespräch vor Gericht vor. Bevor Sie in bestimmten zivilrechtlichen Angelegenheiten eine Klage beim Amtsgericht einreichen dürfen, müssen Sie zuerst versuchen, sich außergerichtlich zu einigen.
Der Grundgedanke dahinter ist sehr einfach und klug:
Wenn die Schlichtung erfolgreich ist, wird der erzielte Vergleich wie ein Gerichtsurteil behandelt: Er ist vollstreckbar. Scheitert die Schlichtung, erhalten Sie eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, die Sie dann der Klage beim Gericht beifügen müssen. Ohne diese Bescheinigung ist die Klage in den betroffenen Fällen unzulässig.
Deutschland ist ein föderaler Staat. Das bedeutet, dass die Bundesländer in vielen Bereichen eigene Gesetze erlassen dürfen. Die Grundlage für die obligatorische Streitschlichtung bildet zwar das Bundesrecht (§ 15a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, EGZPO), aber dieses Gesetz ermächtigt die Länder, die Pflicht zur Schlichtung einzuführen.
Daher ist die Schlichtungspflicht nicht bundesweit einheitlich geregelt.
Die Bundesländer, die aktuell (Stand Ende 2025) eine obligatorische Streitschlichtung für bestimmte zivilrechtliche Fälle vorschreiben, sind:
Wichtig: In einigen Bundesländern wie Hamburg oder Sachsen gibt es zwar entsprechende Gesetze, aber diese sind teilweise stark eingeschränkt oder gelten nur für bestimmte Sonderfälle. Beispielsweise hat Baden-Württemberg die allgemeine Schlichtungspflicht vor einiger Zeit sogar abgeschafft. Man muss also immer das aktuelle Landesrecht und die konkreten Umstände prüfen.
Die obligatorische Schlichtung gilt in den genannten Bundesländern nicht für jede Klage. Sie beschränkt sich in der Regel auf die folgenden Bereiche, in denen ein friedlicher Ausgleich besonders sinnvoll erscheint:
Dies ist der häufigste Anwendungsfall. Die Schlichtungspflicht gilt hier für Streitigkeiten, die typischerweise im Zusammenhang mit Nachbarrechten stehen und oft über Jahre schwelen. Dazu gehören:
Auch bei Ehrverletzungen, wie zum Beispiel Beleidigungen, muss man in der Regel zuerst zur Schlichtung, bevor man klagen kann. Ausnahme: Dies gilt meist nicht für Beleidigungen, die in der Presse oder im Rundfunk begangen wurden, da diese eine größere öffentliche Reichweite haben.
In manchen Ländern, wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen, gilt die Schlichtungspflicht auch für bestimmte Ansprüche nach dem AGG (allgemein bekannt als Antidiskriminierungsgesetz). Das betrifft Streitigkeiten, bei denen es um Diskriminierung geht.
Das Verfahren ist im Vergleich zu einem Gerichtsprozess sehr formlos und unkompliziert.
Kosten und Verjährung:
Die Kosten für ein Schlichtungsverfahren sind in der Regel deutlich geringer als für ein Gerichtsverfahren (oft nur 50 bis 100 Euro). Ein wichtiger Punkt ist auch, dass durch den Antrag auf Schlichtung die Verjährung Ihrer Ansprüche gehemmt wird. Das bedeutet, Sie verlieren keine Zeit, in der Ihr Anspruch verjähren könnte.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die obligatorische Streitschlichtung eine sinnvolle Hürde ist, die in vielen Bundesländern dabei hilft, Konflikte schnell, günstig und ohne die Schärfe eines Gerichtsurteils beizulegen – besonders dort, wo die Parteien, wie bei Nachbarn, auch nach dem Streit noch miteinander leben müssen.