In welchen Verfahren muss in Hessen vor der Klage eine Schlichtung erfolgen? 

November 9, 2025

In welchen Verfahren muss in Hessen vor der Klage eine Schlichtung erfolgen? 

Es ist gut, dass Sie sich mit diesem Thema beschäftigen, denn in manchen Fällen ist ein Schlichtungsverfahren in Hessen wirklich zwingend vorgeschrieben, bevor man vor Gericht klagen darf. Man spricht dann von einer obligatorischen Streitschlichtung. Sie soll helfen, kleinere Streitigkeiten schnell, einfach und kostengünstig zu lösen, ohne sofort einen Richter einschalten zu müssen.


Was ist die obligatorische Streitschlichtung in Hessen?

Die obligatorische Streitschlichtung ist in Hessen in einem eigenen Gesetz geregelt, dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung. Das Wort obligatorisch bedeutet einfach verpflichtend oder zwingend.

Bevor man in bestimmten Streitfällen eine Klage beim Amtsgericht einreichen kann, muss man versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Das geschieht vor einer anerkannten Gütestelle. Meistens ist das in Hessen das sogenannte Schiedsamt in Ihrer Gemeinde oder Stadt. Nur wenn dieser Einigungsversuch scheitert, bekommt man eine Bescheinigung, mit der man dann doch klagen kann.


In welchen Verfahren ist die Schlichtung in Hessen Pflicht?

In Hessen müssen Sie eine Schlichtung zwingend durchführen, bevor Sie klagen, wenn es um folgende zwei Hauptbereiche geht:

1. Nachbarrechtliche Streitigkeiten

Das sind Streitigkeiten, die typischerweise zwischen direkten Nachbarn auftreten. Dabei geht es um Konflikte auf dem eigenen oder benachbarten Grundstück.

Wichtig ist: Es handelt sich nur um die Schlichtungspflicht bei bestimmten nachbarrechtlichen Streitigkeiten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geregelt sind.

Hier sind die häufigsten Beispiele, bei denen Sie in Hessen zuerst schlichten müssen:

  • Überwuchs von Pflanzen: Es geht darum, wenn Wurzeln oder Zweige von Bäumen oder Sträuchern des Nachbarn auf Ihr Grundstück hinüberwachsen (§ 910 BGB).
  • Herüberfallende Früchte: Wenn Früchte von Bäumen des Nachbarn auf Ihr Grundstück fallen (§ 911 BGB).
  • Unwesentliche Beeinträchtigungen: Hierunter fallen zum Beispiel Gerüche, Rauch, Lärm oder Erschütterungen vom Nachbargrundstück, wenn diese nur unwesentlich sind (§ 906 BGB).
  • Streitigkeiten aus dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz: Das sind spezielle Regeln, die nur in Hessen gelten, zum Beispiel zu Grenzabständen von Bäumen und Sträuchern, der Höhe von Einfriedungen (Zäunen oder Mauern) oder der Übernahme von Grenzanlagen.

Ausnahme: Die Schlichtung ist nicht notwendig, wenn die Störungen von einem gewerblichen Betrieb ausgehen. Also, wenn zum Beispiel eine Fabrik Lärm macht und nicht der private Nachbar. In solchen Fällen kann man direkt klagen.

In welchen Verfahren muss in Hessen vor der Klage eine Schlichtung erfolgen?

2. Verletzung der persönlichen Ehre

Die zweite große Gruppe, bei der eine Schlichtungspflicht besteht, sind Streitigkeiten wegen der Verletzung der persönlichen Ehre. Das bedeutet, wenn jemand beleidigt oder verleumdet wird.

Wichtig: Diese Pflicht besteht nur, wenn die Beleidigung oder Verleumdung nicht in der Presse oder im Rundfunk (also Radio und Fernsehen) begangen wurde. Betrifft es zum Beispiel eine Äußerung in einem Zeitungsartikel oder in einer Nachrichtensendung, muss man nicht schlichten, sondern kann sofort klagen. Geht es aber um eine Beleidigung im persönlichen Gespräch, im Brief oder in einem privaten Social-Media-Post, ist die Schlichtung vor der Klage zwingend.


Wann ist eine Schlichtung nicht nötig (Ausnahmen)?

Auch wenn der Streit eigentlich in einen der oben genannten Bereiche fällt, gibt es Situationen, in denen Sie trotzdem direkt vor Gericht gehen dürfen. Eine Schlichtung ist zum Beispiel nicht nötig bei:

  • Gerichtliches Mahnverfahren: Wenn Sie Ihren Anspruch im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht haben und der Gegner Widerspruch eingelegt hat. Das Mahnverfahren ist ein schneller Weg, Geld einzufordern, bei dem man nicht schlichten muss.
  • Vollstreckungsmaßnahmen: Wenn Sie gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung klagen.
  • Familienstreitigkeiten: Bei Streitigkeiten in Familiensachen, zum Beispiel Unterhalt oder Sorgerecht.
  • Unbekannter Wohnsitz: Wenn eine Partei (Sie oder Ihr Gegner) nicht in Deutschland wohnt.
  • Eilige Verfahren: In Eilverfahren, wie dem Urkunden- oder Wechselprozess.
  • Wohnort im selben Landgerichtsbezirk: Früher war die Schlichtung auch nicht nötig, wenn die Parteien nicht im selben Landgerichtsbezirk wohnten. Nach heutiger Rechtslage in Hessen spielt das aber keine Rolle mehr, wenn es um die oben genannten nachbarrechtlichen oder Ehrverletzungsstreitigkeiten geht.

Was passiert bei der Schlichtung?

Wenn eine Schlichtung zwingend ist, müssen Sie oder Ihr Anwalt beim zuständigen Schiedsamt oder einer anderen anerkannten Gütestelle einen Antrag stellen.

  1. Antrag: Sie füllen ein Formular aus und erklären, worum es im Streit geht.
  2. Termin: Die Schlichtungsperson (meist ein Schiedsmann oder eine Schiedsfrau) lädt beide Parteien zu einem persönlichen, nicht-öffentlichen Termin ein.
  3. Gespräch: Ziel ist es, in einem lockeren Gespräch eine gemeinsame Lösung zu finden – einen sogenannten Vergleich. Die Schlichtungsperson fällt kein Urteil, sondern hilft nur bei der Einigung.
  4. Erfolg: Wenn Sie sich einigen, wird der Vergleich aufgeschrieben. Er ist dann rechtsverbindlich, so als wäre er vor Gericht geschlossen worden.
  5. Misserfolg: Wenn keine Einigung zustande kommt, wird eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung können Sie dann Klage beim Amtsgericht einreichen.

In welchen Verfahren muss in Hessen vor der Klage eine Schlichtung erfolgen? 

Die Schlichtung ist oft schneller und billiger als ein Gerichtsverfahren. Die Kosten beim Schiedsamt sind meist sehr gering (oft nur 20 bis 50 Euro), während Gerichtskosten und Anwaltsgebühren schnell viel höher werden können.


Zusammenfassung

Denken Sie einfach an diese zwei Punkte:

  1. Zwingend ist die Schlichtung in Hessen vor allem bei: bestimmten Streitigkeiten mit Nachbarn (Ärger mit Bäumen, Zäunen, leichtem Lärm oder Geruch) und bei Beleidigungen (wenn sie nicht in den Medien waren).
  2. Zuständig ist meist das Schiedsamt in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Bevor Sie also in einem dieser Fälle zum Gericht gehen, müssen Sie den Schlichter aufsuchen und versuchen, den Streit dort beizulegen.

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