In welchen Verfahren muss in Hessen vor der Klage eine Schlichtung erfolgen?
Es ist gut, dass Sie sich mit diesem Thema beschäftigen, denn in manchen Fällen ist ein Schlichtungsverfahren in Hessen wirklich zwingend vorgeschrieben, bevor man vor Gericht klagen darf. Man spricht dann von einer obligatorischen Streitschlichtung. Sie soll helfen, kleinere Streitigkeiten schnell, einfach und kostengünstig zu lösen, ohne sofort einen Richter einschalten zu müssen.
Die obligatorische Streitschlichtung ist in Hessen in einem eigenen Gesetz geregelt, dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung. Das Wort obligatorisch bedeutet einfach verpflichtend oder zwingend.
Bevor man in bestimmten Streitfällen eine Klage beim Amtsgericht einreichen kann, muss man versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Das geschieht vor einer anerkannten Gütestelle. Meistens ist das in Hessen das sogenannte Schiedsamt in Ihrer Gemeinde oder Stadt. Nur wenn dieser Einigungsversuch scheitert, bekommt man eine Bescheinigung, mit der man dann doch klagen kann.
In Hessen müssen Sie eine Schlichtung zwingend durchführen, bevor Sie klagen, wenn es um folgende zwei Hauptbereiche geht:
Das sind Streitigkeiten, die typischerweise zwischen direkten Nachbarn auftreten. Dabei geht es um Konflikte auf dem eigenen oder benachbarten Grundstück.
Wichtig ist: Es handelt sich nur um die Schlichtungspflicht bei bestimmten nachbarrechtlichen Streitigkeiten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geregelt sind.
Hier sind die häufigsten Beispiele, bei denen Sie in Hessen zuerst schlichten müssen:
Ausnahme: Die Schlichtung ist nicht notwendig, wenn die Störungen von einem gewerblichen Betrieb ausgehen. Also, wenn zum Beispiel eine Fabrik Lärm macht und nicht der private Nachbar. In solchen Fällen kann man direkt klagen.
Die zweite große Gruppe, bei der eine Schlichtungspflicht besteht, sind Streitigkeiten wegen der Verletzung der persönlichen Ehre. Das bedeutet, wenn jemand beleidigt oder verleumdet wird.
Wichtig: Diese Pflicht besteht nur, wenn die Beleidigung oder Verleumdung nicht in der Presse oder im Rundfunk (also Radio und Fernsehen) begangen wurde. Betrifft es zum Beispiel eine Äußerung in einem Zeitungsartikel oder in einer Nachrichtensendung, muss man nicht schlichten, sondern kann sofort klagen. Geht es aber um eine Beleidigung im persönlichen Gespräch, im Brief oder in einem privaten Social-Media-Post, ist die Schlichtung vor der Klage zwingend.
Auch wenn der Streit eigentlich in einen der oben genannten Bereiche fällt, gibt es Situationen, in denen Sie trotzdem direkt vor Gericht gehen dürfen. Eine Schlichtung ist zum Beispiel nicht nötig bei:
Wenn eine Schlichtung zwingend ist, müssen Sie oder Ihr Anwalt beim zuständigen Schiedsamt oder einer anderen anerkannten Gütestelle einen Antrag stellen.
Die Schlichtung ist oft schneller und billiger als ein Gerichtsverfahren. Die Kosten beim Schiedsamt sind meist sehr gering (oft nur 20 bis 50 Euro), während Gerichtskosten und Anwaltsgebühren schnell viel höher werden können.
Denken Sie einfach an diese zwei Punkte:
Bevor Sie also in einem dieser Fälle zum Gericht gehen, müssen Sie den Schlichter aufsuchen und versuchen, den Streit dort beizulegen.