In welchen Verfahren muss in Nordrhein-Westfalen vor der Klage eine Schlichtung erfolgen?
Das Verfahren der obligatorischen Schlichtung ist in Nordrhein-Westfalen (NRW) in bestimmten Fällen zwingend. Das bedeutet, man muss zuerst versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Nur wenn dieser Versuch scheitert, darf man Klage beim Gericht einreichen.
„Obligatorisch“ heißt, es ist vorgeschrieben oder verpflichtend. Bevor man in bestimmten Streitigkeiten vor Gericht zieht, muss man also eine Schlichtung oder ein Güteverfahren durchführen. Dieses Verfahren dient dazu, einen Streit ohne lange und teure Gerichtsverhandlung zu lösen.
Eine Schlichtung ist ein Versuch, eine einvernehmliche Einigung zwischen den Streitparteien zu finden. Das geschieht vor einer sogenannten anerkannten Gütestelle oder einem Schiedsamt. Die Schlichtungsstelle ist neutral und versucht, beide Seiten zusammenzubringen. Man spart dadurch oft viel Zeit und Geld.
Die Pflicht zur Schlichtung ist in Nordrhein-Westfalen im Justizgesetz NRW geregelt. Dort steht, in welchen Fällen eine Klage nur zulässig ist, wenn vorher ein Einigungsversuch stattgefunden hat.
Die obligatorische Schlichtung betrifft hauptsächlich drei große Bereiche.
Der wohl häufigste Fall, in dem eine Schlichtung nötig ist, sind Streitigkeiten unter Nachbarn. Hier geht es um Ansprüche, die sich aus dem Nachbarrecht ergeben.
Das betrifft folgende Fälle:
Beispiel: Ihr Nachbar lässt seine Hecke zu hoch wachsen. Sie verlangen, dass er sie zurückschneidet. Bevor Sie klagen, müssen Sie zur Schlichtung.
Auch bei bestimmten Fällen von Verletzungen der persönlichen Ehre ist die Schlichtung vorgeschrieben.
Das gilt für Ansprüche wegen Beleidigungen oder übler Nachrede. Hier geht es meist um Streitigkeiten, bei denen eine Person die andere beschimpft oder schlecht gemacht hat.
Wichtig: Dies gilt nicht, wenn die Beleidigung in der Presse oder im Rundfunk begangen wurde. In diesen Fällen kann man direkt Klage einreichen.
Beispiel: Ein Nachbar hat Sie vor Zeugen auf der Straße beleidigt. Bevor Sie ihn verklagen können, müssen Sie zur Gütestelle.
Schließlich ist die Schlichtung auch in Streitigkeiten über Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgeschrieben.
Dieses Gesetz schützt vor Diskriminierung aus Gründen wie Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.
Ja, die Pflicht zur Schlichtung gilt nur, wenn es einen sogenannten räumlichen Bezug gibt.
Das Ziel der Schlichtung ist die Einigung. Findet sich keine Einigung, oder erscheint eine Partei nicht zum Termin, gilt der Versuch als gescheitert.
Die anerkannte Gütestelle stellt dann eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit aus. Mit dieser Bescheinigung in der Hand dürfen Sie dann Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Die Klage ist ohne diese Bescheinigung unzulässig und wird vom Gericht abgewiesen.
Die Schlichtung muss vor einer staatlich anerkannten Gütestelle oder dem örtlichen Schiedsamt erfolgen.
Sie als Antragsteller können sich die Gütestelle oder das Schiedsamt aussuchen.
Die obligatorische Schlichtung soll die Gerichte entlasten. Für die Bürger hat sie aber auch viele Vorteile:
Zusammenfassung: In Nordrhein-Westfalen muss man bei den meisten Nachbarstreitigkeiten, Beleidigungen außerhalb von Presse/Rundfunk und bei Streitigkeiten nach dem AGG zuerst zur Schlichtung. Nur bei Misserfolg öffnet sich der Weg zum Gericht.